(Schein)Mietvertrag soll wegen Eigenbedarf gekündigt werden

Hallo liebe Juristen,
ein Mann wurde vor ca. 4 Jahren geschieden und hat seiner Frau und den Kindern (jetzt 17 und 19 j.) in einem „Scheidungsvertrag“ das Nutzungsrecht für das gemeinsame Haus (mit Einliegerwohnung)überlassen. Sie zahlt auch die Kosten für das Haus. Kaum war er aus dem Haus ausgezogen, zog der „Scheidungsgrund“ ins Haus ein. 2 Monate später zog der wieder aus und der Nächste ein. Dieser wurde dann auch geheiratet (der Notar, welcher damals den Kauf des Hauses beurkundet hat). Nun wollte der Ex-Mann gerne das Haus verkaufen - die Ex natürlich nicht.Er hat dann  seine Haushälfte ganz offiziell an seine Schwester verkauft. Die würde gerne die Einliegerwohnung von ca. 50 qm, welche ca. 1/5 des gesamten Hauses ausmacht, für sich nutzen. Dieses wurde ihr versagt wie auch das Betreten des Grundstücks, da das gesamte Haus an ihren neuen Ehemann vermietet wurde. Kann die neue Miteigentümerin den Scheinmietvertrag - teilweise -wegen Eigenbedarf kündigen?
Angenommen sie möchte ihren Anteil weiter verkaufen…darf sie das Haus von aussen fotografieren um die Fotos in einer Anzeige zu veröffentlichen?
Ich bedanke mich schon mal für eure Antworten.

Hallo,
bin kein Jurist - sehe aber 2 Probleme:

  1. wurde das Nutzuiungsrecht ins Grundbuch eingetragen?
  2. besteht das Eigentum je zur ideellen Hälfte bei den Ehepartner (dann wird es schwieriger), dann kann nur verkauft werden mit Einwilligung beider?
    Etwas googeln,ums ins Problem zu kommen - schwierig.
    MfG
    GD

Bei einem so komplexen Fall einen Anwalt nehmen.
Grds. kann bei eingetragenem Nießbrauch die Frau entscheiden, wie das Haus genutzt wird.
D.h. auch, die Die Miteigentümerin kann die Einliegerwohnung nicht nutzen.
Die Miteigentümerin kann einen Vertag, in dem sie nicht Vertragspartei ist, grnds. nie kündigen.
Zum Thema Verkauf:
Ob sich der Verkauf bei eingetragenem Nießbrauch überhaupt lohnt ist äußerst fraglich.

Hallo,
das Nutzungsrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen.
Im Grundbuch sind je zur Hälfte die Exfrau und die SCHWESTER des Mannes eingetragen.

Viele Grüße
Schneeflocke

Im Grundbuch sind je zur Hälfte die Exfrau und die SCHWESTER des Mannes eingetragen.

Dann handelt es sich wohl im Gesamthandseigentum, d.h. jeder hat 50% Nutzungsanspruch auf seinen ideellen Anteil. Auch ein solcher Anteil kann verkauft werden, soweit alle Miteigentümer einverstanden sind - nur findet sich i.d.R. kaum ein Käufer am freien Markt.
Der Nutzungsanspruch auf den ideellen Anteil bedeutet aber: keiner der Eigentümer hat Anspruch darauf 50% der Fläche zu nutzen, sondern jeder der Eigentümer darf alles zu 50% nutzen.

Insoweit ist dann interessant was zum Nutzungsanspruch vereinbart wurde (im vollständigen Originalwortlaut), was im Rahmen des „Anteilsverkaufs“ vereinbart wurde und ob die lediglich vertraglich vereinbarte Belastung (Nutzungsanspruch) überhaupt auf den neuen Miteigentümer übergegangen ist.

Grundsätzlich und ohne zusätzliche Vereinbarungen dürfen die Miteigentümer nur gemeinschaftlich bzw. mit Zustimmung aller Miteigentümer über das gemeinschaftliche Eigentum verfügen - sei es selbstnutzen, vermieten, verkaufen.

Wegen der zusätzlichen Vereinbarungen könnte man hier viel in die eine oder andere Richtung vermuten - aber für wirkliche Auskünfte müsste man das Unterlagen-Paket untern Arm klemmen und zum Rechtsanwalt gehen.

Grüsse Rudi

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