Hallo,
über Scheinehen, die zur Erlangung von Aufenthaltsrechten geschlossen werden, liest man ja häufiger etwas.
Bitte keine moralischen Bewertungen.
Folgendes Konstrukt:
Ehepaar XY hat sich auseinandergelebt und leben schon länger getrennt. Ehefrau F hat nur sehr geringe Rentenansprüche, da sie kaum sozialversicherungpflichtig gearbeitet hat (Kindererziehung, dadurch laaaanges Studium, letzlich ohne Abschluß).
XY beschließen, sich nicht scheiden zu lassen. Ein Grund sind die Kosten, der andere, das die Frau die Rentenansprüche aus der Rente des Mannes verlieren würde, wenn dieser zuerst stirbt, letzteres ist ja eine durchaus reale Annahme.
Liegt hier eine Scheinehe vor?
Das gegenteilige Konstrukt:
Lehrerehepaar AB, beide Vollzeit-Beamte, planen sich bei Erreichen des Pensionsalters scheiden zu lassen, da dann die jeweiligen Pensionsbeträge größer sind als die jenigen bei dem Verheirateten-Status.
Übertragen könnte man dies als „Scheinscheidung“ bezeichnen.
Möglicherweise hat sich aber einiges geändert, so dass eine solche Überlegung heute vlt. nicht mehr greift. Dieses Gedankenspiel fand vor ca. 25 Jahren in der BRD statt.
Gruß Volker
Ich kenne den Begriff „Scheinehe“ nur aus dem Ausländerrecht, das ist hier aber nicht anwendbar. Analog würde ich im ersten Fall maximal von einer nachträgliche Scheinehe sprechen. Aber auch hier wäre ich skeptisch, da man ja argumentieren könnte, dass sie sich nicht scheiden lassen, um weiterhin füreinander Sorge zu tragen (letztlich resultiert aus dem Gedanken der Lebensunterhaltssicherung des Anderen ja die Entscheidung, sich nicht scheiden zu lassen). Außerdem bleiben sie ja auch einander unterhaltspflichtig im Pflegefall etc.
Das zweite wäre wohl einfach nicht besonders schlau. Im Todesfall würden Nachteile für den jeweiligen überlebenden Ehepartner entstehen (Erbrecht!)und die Kosten für die notwendige getrennte Haushaltsführung (Trennungsjahr etc.) dürften die sonstigen Gewinne übersteigen.
Im Übrigen frage ich mich, wie die Rechnung zu Stande kommt. Beamte erhalten einen Familienzuschlag, der auch für die Pension berechnet wird. Diese bliebe im Falle einer Scheidung nur erhalten, wenn ein Partner dem anderen gegenüber Unterhaltspflichtig wäre (hier mutmaßlich nicht der Fall) und ginge sonst verloren. Wo wäre bei einer Scheidung also der Gewinn?
Aber das sind zugegeben mehr Fragen und Überlegungen als Antworten. Aber vielleicht hilft es ja weiter…
Hallo Volker,
über Scheinehen, die zur Erlangung von Aufenthaltsrechten
geschlossen werden, liest man ja häufiger etwas.
es gibt die anfängliche und die nachträgliche Scheinehe, die aber nicht nur beim Ausländerrecht vorkommt 
http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinehe
Viel Gruß Tara