wir haben gerade das Thema Anfechtung von Verträgen in der Schule. Wir haben festgehalten,dass man bei Fällen, wo es um Mangel an Ernstlichkeit und Sittenwidrigkeit geht,dass man diese nicht anfechten kann,weil kein Vertrag zustande kommt (sofort nichtig).
Ich bin jetzt aber verwirrt bei den Scheingeschäften… es kommt doch ein Vertrag zustande oder nicht? Es steht nämlich bei Wikipedia:
Auch nicht wirklich erläutert. Weiß da jemand mehr? Könnte man Scheingeschäfte anfechten oder nicht? Ich bin verwirrt. Es geht hier wirklich nur um Unterrichtswissen,betone ich nochmal!
Hallo,
Ein scheingeschäft entsteht z.B. beim Hauskauf, wenn der Erwerber und Veräußerer sich einig sind dass nur 50000Euro für das Haus zu bezahlen sind, aber hinter dem Rücken des Notars 100000Euro vereinbart wurden. Der Betrag wurde dann beim Notar nur mit 50000euro angesetzt um die Grunderwerbssteuer zu sparen. In diesem Fall ist der Vertrag mit den 50000Euro nichtig, an dessen stelle tritt aber der Vertrag mit den 100000Euro, da ja ursprünglich was anderes von beiden Parteien gewollt ist.
dafür spricht der Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes, der es gebieten kann, Rechtsnachteile von dem Anfechtenden abzuwenden. So kann ein wegen Irrtums schon angefochtenes Rechtsgeschäft wegen Täuschung neuerlich angefochten werden. Es widerspräche nämlich den gesetzgeberischen Wertungen zum Recht der Willensmängel, wollte man auch den mit den Ersatzpflichten nach § 122 belasten, der erst nach der Irrtumsanfechtung entdeckt, dass er nicht nur im Irrtum war, sondern auch in diesen geführt wurde.
Auch im Falle einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach §§ 134, 138 kann ein berechtigtes Interesse an einer Anfechtung bestehen, wenn der Anfechtende die Anfechtungsvoraussetzungen besser nachweisen kann als den Nichtigkeitsgrund.
nur leider ist der Kaufvertrag über 100.000 Euro nicht beurkundet und daher wegen Formmangels nach § 125, § 311b BGB nichtig.
§ 311b BGB Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
§ 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.