Scheingeschäftsführer

Hallo,

welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um bei einer Firma, die durch einen Scheingeschäftsführer geführt wird, auf den Menschen durchzugreifen (bspw. Pfändung), der eigentlich das Geschäft betreibt? Logischerweise müßte ein Gläubiger das Scheingeschäftsführerverhältnis nachweisen. Aber wie kann man sowas nachweisen??

Viele Grüße,

Jörg

Hallo Joerg,

Das haengt ein bisschen davon ab, um welche Art Firma es sich handelt. Wenn es eine GmbH ist, kann ja zunaechst die Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Durchgriff auf den faktischen Geschaeftsfuehrer gibt es zwar, allerdings ist das eine sehr komplizierte Angelegenheit. Bei Verdacht auf Insolvenz koennte ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht Aufhellung bringen.
Bei Einzelfirmen gibt es - ja nach Lage des Einzelfalls - verschiedene Moeglichkeiten. Z.B. kann der „Scheingeschaeftsfuehrer“ Vertreter (ggf. nach HGB) sein. Ggf. haftet der echte Geschaeftsinhaber aus ungerechtfertigter Bereicherung, etc. Beweisen muss das alles der Glaeubiger.
Gruss
Christoph

Bei Einzelfirmen gibt es - ja nach Lage des Einzelfalls -
verschiedene Moeglichkeiten. Z.B. kann der
„Scheingeschaeftsfuehrer“ Vertreter (ggf. nach HGB) sein. Ggf.
haftet der echte Geschaeftsinhaber aus ungerechtfertigter
Bereicherung, etc. Beweisen muss das alles der Glaeubiger.

Ja, bleiben wir doch mal bei der Einzelfirma. Wenn der echte Geschäftsinhaber einen „scheingeschäftsführenden“ Vertreter einsetzt, müßte das ja anhand des Gewerbescheines ersichtlich sein, wer Inhaber ist. Also ist es eigentlich dann doch gar kein Scheingeschäft, oder?

Ich meinte, wenn A folgende Strategie fährt:

  1. einen B suchen, der ein Einzelgewerbe anmeldet, wovon der A zwar was versteht, aber nicht der B selber
  2. A läßt sich als Mitarbeiter anstellen
  3. A betreibt das Geschäft (mehr oder weniger) ruinös bis B dann erkennen muß, daß die Firma insolvent ist
  4. A sucht sich einen C und fängt mit Punkt 1 wieder an, gleiches Spiel von vorn, dann weiter im Alphabet…

Ist die Strategie so genial, daß Gläubiger nicht in der aktuell noch gut laufenden Firma des A einhaken können? Welche Art Beweise würde genügen, um auf A bzw. seiner aktuellen Firma zugreifen zu können? Einfach Anzeige bei der Kripo und einen Zeugen benennen, der ständig mit Firmen das A zusammen arbeitet?

Gruß,

Jörg

Hallo,

Bei der Einzelfirma ist es ja so, dass A persoenlich haftet, wenn er (und nicht der B im Hintergrund) als Geschaeftsinhaber auftritt. A haftet auch dann weiterhin persoenlich, wenn er mittlerweile einen anderen Betrieb eroeffnet hat. Er kann also ohne weiteres in Anspruch genommen werden.

Die Gewerbeanmeldung hat hier eigentlich nichts zu bedeuten. Sie betrifft lediglich die ordnungsrechtliche Verantwortung. Aussagerkraeftiger ist das Handelsregister, in dem sich auch Einzelkaufleute eintragen koennen.

Fuer die tatsaechliche Verantwortlichkeit wird es darauf ankommen, wie A sich verhalten hat. Wenn er zum Beispiel regelmaessig allein im Geschaeft war, Vertraege unterschrieben hat ohne seine Vertretereigenschaft deutlich zu machen („i.V.“, „i.A.“ oder aehnlich), wenn auf Geschaeftskorrespondenz lediglich die Firma steht, nicht aber der Inhaber B etc., dann bestehen gute Chancen, A in Anspruch zu nehmen.

Allerdings: die Realitaet sieht so aus, dass sich viele Geschaeftsleute kaum Gedanken machen, wer eigentlich rechtlich ihr Vertragspartner ist. Sie haben eben mit „einer Firma“ zu tun. Es kommt daher nicht selten vor, dass sich die diversen Angestellten, Vertreter, Mitbetreiber, faktischen Inhaber oder was auch immer erfolgreich aus der Verantwortung ziehen koennen, weil es dem Glaeubiger nicht gelingt nachzuweisen, wer eigentlich sein Vertragspartner ist.

Gruss
Christoph