Hallo,
Bei der Einzelfirma ist es ja so, dass A persoenlich haftet, wenn er (und nicht der B im Hintergrund) als Geschaeftsinhaber auftritt. A haftet auch dann weiterhin persoenlich, wenn er mittlerweile einen anderen Betrieb eroeffnet hat. Er kann also ohne weiteres in Anspruch genommen werden.
Die Gewerbeanmeldung hat hier eigentlich nichts zu bedeuten. Sie betrifft lediglich die ordnungsrechtliche Verantwortung. Aussagerkraeftiger ist das Handelsregister, in dem sich auch Einzelkaufleute eintragen koennen.
Fuer die tatsaechliche Verantwortlichkeit wird es darauf ankommen, wie A sich verhalten hat. Wenn er zum Beispiel regelmaessig allein im Geschaeft war, Vertraege unterschrieben hat ohne seine Vertretereigenschaft deutlich zu machen („i.V.“, „i.A.“ oder aehnlich), wenn auf Geschaeftskorrespondenz lediglich die Firma steht, nicht aber der Inhaber B etc., dann bestehen gute Chancen, A in Anspruch zu nehmen.
Allerdings: die Realitaet sieht so aus, dass sich viele Geschaeftsleute kaum Gedanken machen, wer eigentlich rechtlich ihr Vertragspartner ist. Sie haben eben mit „einer Firma“ zu tun. Es kommt daher nicht selten vor, dass sich die diversen Angestellten, Vertreter, Mitbetreiber, faktischen Inhaber oder was auch immer erfolgreich aus der Verantwortung ziehen koennen, weil es dem Glaeubiger nicht gelingt nachzuweisen, wer eigentlich sein Vertragspartner ist.
Gruss
Christoph