Scheinselbsständigkeit

Ich mache mich gerade selbstständig, habe also gerade ein Gewerbe angemeldet aber ich habe immoment nur ein Projekt an dem ich zuerstmal arbeiten werde. Jetzt habe ich gelesen :

… Der Betroffene [Scheinselbstständige] ist auf Dauer und überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig - es sei denn, er tut dies auf eigenen Wunsch. …

Wie muss ich das verstehen ???

Ich hab hald erstmal nur einen AUftraggeber (hoffe aber daß noch welche dazukommen) und ausserdem ja natürlich will ich das immoment.

Vielen Dank

Levin

Moien!

Das Thema Scheinselbständigkeit hier zu erklären würde das www sprengen ;o))))

Da du aber gerade erst anfängst brauchst du dir „noch“ keine Sorgen machen!

Wenn ich dran denke, kann ich dir die Mail meiner Beraterfirma zusenden (wenn ich zu Hause bin) in der das Wichtigste zusammengetragen ist!

Bernd

Hallo !

Scheinselbstständig bist Du, wenn Du bei einem Handwerker, sagen wir, als Maurer angestellt bist und der Handwerker macht Dir den Vorschlag (oder Bedingung), Dich zu entlassen. Du meldest dann ein Gewerbe an als Maurer und arbeitest dann nur für ihn, unter seinen Bedingungen weiter.
Da besteht der dringende Verdacht, daß Du wohl selbstständig bist, aber eben unter der Leitung und mit den Aufträgen dieses Handwerkers.
Der Handwerker zahlt Dir einen bestimmten Stundenlohn und Du selbst regelst Deine sozialen Abgaben. Dem Staat gehen dann die Arbeitslosenbeiträge und der Sozialversicherung die Soz.vers.beiträge verloren. Denn diese Soz. wirst Du dann nicht mehr voll zahlen können. Voll heißt, inclusive Arbeitgeberanteil. Aber, das weißt Du sicher alles selbst.
Dieser Verdacht auf Scheinselbstständigkeit besteht eben bei dieser Art Ausübung eines Berufs.
Meldest Du aber ein Gewerbe an und wartest auf Aufträge, kann von Scheinselbstständigkeit keine Rede sein. Es sei denn, der Verdacht, daß Dein größter und einziger Auftraggeber auch Dein früherer Arbeitgeber ist, bestätigt sich.
Dein Geschäftsverlauf muß bestätigen, daß es eben nicht so ist.

Gruß Werner

Wäre sehr schön wenn du daran denkst!

Supervielen Dank

Levi
[email protected]

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Hi Levin,

wenn zwei der vier folgenden Kriterien zutreffen, wird vermutet, dass Scheinselbständigkeit vorliegt:

  1. es werden keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen beschäftigt,
  2. regelmäßig wird nur für einen Auftraggeber gearbeitet,
  3. es werden typische Arbeitsleistungen eines Beschäftigten erbracht,
  4. es erfolgt kein eigenständiger, unternehmerischer Auftritt am Markt.

Sofern du diese Rechtsvermutung nicht widerlegen kannst, liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Auftraggeber gilt somit offiziell als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten.

Gruß,
Francesco

Hi Levin,

wenn zwei der vier folgenden Kriterien zutreffen, wird
vermutet, dass Scheinselbständigkeit vorliegt:

Achtung, Gesetzesänderung:
Es sind jetzt 3 von 5 Kriterien, die sich auch textlich leicht
verändert haben.