scheinselbständig oder nicht?

Guten Tag,
meine Frage:
Annahme: man ist freiberuflich tätig (freie Dozententätigkeit) und ein großer Teil der Aufträge erhält man von einem Auftraggeber, nämlich mehr als 5/6, was nach alter Rechtslage §7 SGB IV scheinselbständig wäre.
Nach meinen Informationen ist diese Rechtslage aber nicht mehr gültig. Im neuen §7 SGB IV ist man nur noch dann ‚beschäftigt’ (=scheinselbständig), wenn „…Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…“ vorliegen.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass dies nicht zutrifft, wenn man sich seine Zeit selbst einteilen kann, soweit es der Auftrag zulässt (hier: Seminarleitung mit vorher gemeinsam zwischen AG und AN abgestimmten Terminen)? Vorbereitungen für die Seminare können zu beliebigen Zeiten gemacht werden.
Liegt jetzt Scheinselbständigkeit vor oder nicht?
Danke für Informationen!
Gruß
_Alex

Hallo,

(=scheinselbständig), wenn „…Tätigkeit nach Weisungen und
eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers…“ vorliegen.

Also wenn ich von meiner Branche ausgehe trifft das nicht zu. Versicherungsvermittler nach HGB 84, die nur für ein Unternehmen vermitteln, sind ausnahmslos arbeitnehmerähnliche Selbstständige, obwohl sie nicht weisungsgebunden sind und ihre Arbeit frei gestalten können.

Liegt jetzt Scheinselbständigkeit vor oder nicht?

Da würde ich sicherheitshalber bei der DRV nachfragen, nur die geben eine verbindlcieh Auskunft.

Gruß

Nordlicht

Selbstständige Lehrer sind immer versicherungspflichtig in der GRV. Könnte das auf die Dozententätigkeit zutreffen ?

Servus,

Liegt jetzt Scheinselbständigkeit vor oder nicht?

Eher nicht, aber vorgetragen wurde nur ein einzelner Aspekt, entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse - etwa auch, ob und wie der Auftraggeber nicht nur (im Sinn von Lehrplänen) Einfluss auf Inhalt und Ziel des Unterrichts, sondern auch (im Sinn von detaillierten Weisungen) auf dessen Ablauf nimmt.

Im Zweifelsfall hilft ein Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung Bund.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wie Nordlicht schon anmerkt, selbständige Lehrer sind n. § 2 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Unabhängig davon wäre auch Versicherungspflicht n. Ziffer 9 dieser Vorschrift gegeben…„Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“. In beiden Fällen tritt GRV-Pflicht als Selbständiger ein, mit der Folge dass die Beiträge allein zu tragen sind.
Hier geht es aber offenbar darum, ob nicht eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Soz.Vers. bedingt. Mit der Folge, dass sich der „Arbeitgeber“ an den Beiträgen zu beteiligen hat.
Da hilft nur die empfohlene Statusfeststellung durch die GRV.

Gruß Woko