Jein - der Straftatbestand gem. § 266a StGB muss bei der Beschäftigung von Scheinselbständigen zuerst von hinten durch die Brust ins Auge nachgewiesen werden.
das hat sie ganz bestimmt nicht getan. Die Leute babbeln viel, wenn der Tag lang ist. Vermutlich hat sie in ziemlicher Höhe nicht abgerechnete und angemeldete SV-Beiträge für scheinselbständig Beschäftigte nachgezahlt - wenn so ein Fall anlässlich einer Sozialversicherungsprüfung auf den Tisch kommt, kann der Arbeitgeber nur drei Monate zurück beim Arbeitnehnmer die AN-Anteile einbehalten bzw. einfordern, und alles, was weiter zurück liegt, muss er komplett (eigenen und AN-Anteil) selber tragen.
Wohl kaum, denn sie schuldet die Beiträge nicht Dir, sondern den Trägern der Sozialversicherung. Außerdem bist Du ja mit dem Beschäftigungsverhältnis als Scheinselbständiger einverstanden, sonst hättest Du nicht bei der Schummelei mitgespielt und das „Gewerbe“ angemeldet.
Du kannst aber die Situation bei der DRV schildern und eine SV-Prüfung bei der Vertriebs-GmbH anregen. Wenn diese dort eh schon bekannt ist, wird die DRV der Vertriebs-GmbH vermutlich mit Vergnügen auf die Finger klopfen (und da kommt dann auch § 266a StGB ins Spiel) - andererseits sind, wenn da die Beschäftigung von Scheinselbständigen schon in einigem Umfang aufgedeckt worden ist, die Beschäftigungsverhältnnisse auf dem Papier und organisatorisch wohl inzwischen „optimiert“ worden.
Achte beim Kontakt mit der DRV darauf, dass Du selbst anonym bleibst. Diese Vertriebs-Szene besteht aus den Leuten, die in zurückliegenden Jahrzehnten Drückerkolonnen zum Klingelnputzen geschickt haben, man ist dort nicht sehr zimperlich.