Sevus,
Ich nehme an, dass der Auftragnehmer nachträglich auch die
Einkommenssteuer nachzahlen muss, oder?
zum Kontext Sozialversicherung weißt Du schon Bescheid. Zum Kontext ESt: Ja, es ergeben sich auch Folgen für die Besteuerung. Die folgen daraus, dass beim Scheinselbständigen das „Steuerbrutto“ sich aus Auszahlung plus Arbeitnehmeranteilen der SV-Beiträge zusammensetzt. Das wird aber nicht immer konsequent durchgezogen - aber damit rechnen muss der Scheinselbständige schon, dass nicht bloß mal eben erfreuliche Leistungsansprüche aus Arbeitslosen- und Rentenversicherung da sind, sondern dass auch die ESt neu veranlagt wird.
Eine weitere Auswirkung ist, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit andere, in der Regel eingeschränkte Möglichkeiten des Werbungskostenansatzes im Vergleich zu den Betriebsausgaben des Selbständigen bestehen.
Zuletzt: Scheinselbständigkeit im SV-Recht bedeutet in der Regel, aber nicht zwingend, nichtselbständige Arbeit im Steuerrecht.
Schöne Grüße
MM