Scheinselbständigkeit und die Folgen

Hallo Ihr hoffentlich Wissenden,

angenommen, jemand gerät in die Scheinselbständigkeit und er macht dort 1-2 Jahre seinen Job.

Es wird nun z. B. durch eine Betriebsprüfung festgestellt, dass er eigentlich als Arbeitnehmer hätte behandelt werden müssen, also definitiv scheinselbständig war.

Er bekam als angeblich Selbständiger 2 € mehr die Stunde als seine festangestellten Kollegen, die den gleichen Job machten.

Wie wird dieser unterschiedliche Lohn berechnet, wenn es dann um finanziellen Ausgleich Selbständiger / Arbeitnehmer geht ?

Danke für Euere Hinweise.

Hallo,

Er bekam als angeblich Selbständiger 2 € mehr die Stunde als
seine festangestellten Kollegen, die den gleichen Job machten.

Wie 2 € mehr (Brutto? Schon mit irgendwelchen Abzügen gerechnet?)?

Wie wird dieser unterschiedliche Lohn berechnet, wenn es dann
um finanziellen Ausgleich Selbständiger / Arbeitnehmer geht ?

Kommt drauf an. Da deine Angabe etwas ungenau ist, kann man noch nichts dazu sagen.

MfG

Hallo

Der fiktive AN sollte umgehend ab zum Fachanwalt (fit in Sozial- und Arbeitsrecht) und nicht die Lösung in irgendwelchen Foren suchen.

Gruß,
LeoLo

Link zur Sozialversicherung: http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/k…

Er bekam als angeblich Selbständiger 2 € mehr die Stunde als
seine festangestellten Kollegen, die den gleichen Job machten.

Wie wird dieser unterschiedliche Lohn berechnet, wenn es dann
um finanziellen Ausgleich Selbständiger / Arbeitnehmer geht?

Die 2 Euro können ihm zumindest vom Arbeit-/Auftraggeber m. E. wohl kaum genommen werden.
Schließlich waren sie (hoffentlich) Vertraglich vereinbart.
Das ist aber im Ernstfall eine Frage für einen Fachanwalt.

Gruß JoKu

P.s.: Falls Du es doch noch in anderen (Recht-) Foren probieren willst:
http://www.klicktipps.de/foren.php#recht_steuer

Wie wird dieser unterschiedliche Lohn berechnet, wenn es dann
um finanziellen Ausgleich Selbständiger / Arbeitnehmer geht ?

Es kann eigentlich nur darum gehen, dass der „glückliche“ Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss. Daraus folgt noch lange nicht, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Scheinselbständigen entsteht.