Angenommen eine Person hat einen Auftraggeber für den er Kunden wirbt.
Der Auftraggeber möchte das die Person ein Gewerbe anmelden soll und die Person darf aber nicht für gleiche Organsationen arbeiten.
Abgerechnet soll nach Provision von sagen wir mal 45 %werden.
Davon soll die Person Umsatzsteuer,Krankenkasse,MwSt. bezahlen.
Jetzt mal meine Frage unter welchem Gewerbe könnte die Person sich anmelden und
zweitens wäre das Beispiel nicht eine Scheinselbstständigkeit?
Jetzt mal meine Frage unter welchem Gewerbe könnte die Person sich anmelden und
zweitens wäre das Beispiel nicht eine Scheinselbstständigkeit?
Als Gewerbe wäre „Agentur“, „Maklerbüro“, „Sails *g* Promotion“ oder Ähnliches denkbar. Scheinselbständigkeit läge vor, wenn ausschließlich für diesen einen Auftraggeber gearbeitet würde. Dass es verboten ist, für andere Betriebe der gleichen Branche tätig zu werden, heißt ja nicht, dass man nicht auch für Betriebe anderer Branchen arbeiten könnte?
So könnte man z.B. die Synergie nutzen, die sich aus dem Verkauf von Waschmittel, Limonade und Witzzeitschriften ergibt => jeder, der Sprudel trinkt, während er die Zeitschrift liest, muss sich hinterher den Rotz aus den Klammotten waschen …
in Grenzfällen zur Scheinselbständigkeit hilft betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status (der nicht automatisch dem arbeitsrechtlichen gleich ist) das „Statusfeststellungsverfahren“, das durch die BfA auf Antrag (auch des Beschäftigten) durchgeführt wird. Außer der Zahl der Auftraggeber, Beschäftigung von eigenen Mitarbeitern etc. gibts noch andere Kriterien, unverändert ist das „Gesamtbild der Verhältnisse“ entscheidend, u.a. auch die Frage, ob bei der konkret ausgeübten Tätigkeit Selbständigkeit „berufstypisch“ ist.
Da die „guten Karten“ hier zumindest kurzfristig (und ggf. -sichtig) beim selbsternannten Auftraggeber liegen (die Rechnung kriegt er im Fall einer Sozialversicherungsprüfung wenn seine Gestaltung daneben geht erst viel später präsentiert), wird dieser auf eine eventuelle Feststellung der Scheinselbständigkeit durch die BfA sehr empfindlich reagieren.
Die relativen Vorteile, die in diesem Fall der „Auftragnehmer“ hat, lassen sich in der Regel bloß ziemlich mühselig und um den Preis eines verlorenen Jobs durchsetzen. Das „Opfer“ einer derartigen hemdsärmeligen Gestaltung wird sich überlegen dürfen, ob eine Initiative in diesem Sinn ihren Preis wert ist, weil der sozialversicherungsrechtliche Status bloß ein Indiz für den arbeitsrechtlichen (Kündigungsfristen, bezahlter Erholungsurlaub, Lohnfortzahlung bei Erkrankung etc.) ist, aber kein Beweis im Sinn einer automatischen Übertragbarkeit 1:1: So dass einige bedeutenden Vorteile nicht durch eine Feststellung von Scheinselbständigkeit „zufallen“, sondern auf deren Grundlage mit Geduld und Spucke erkämpft werden müssen. Lediglich die Frage der Sozialversicherungsbeiträge selber (wo es allerdings auch um viel Geld für den Scheinselbständigen gehen kann) wird beim Statusfeststellungsverfahren entschieden.
Detail am Rande: Der sog. Selbständige wird nicht Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer gleichzeitig abführen müssen, weil Mehrwertsteuer bloß ein unausrottbar weiter benutzter Begriff ist, der in den frühen 1970er Jahren durch den Begriff Umsatzsteuer abgelöst worden ist und genau die gleiche Steuer bezeichnet, aber wie bei den Maßeinheiten PS, Zentner, mmHg, Morgen usw. scheinbar das ewige Leben hat.
Hallo,
um alle Zweifel zu beseitigen, bei der Krankenkasse vorstellig
werden, die entscheiden rechtsverbindlich ob Arbeitnehmereigenschaft,
also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt,oder eine
selbständige Tätigkeit. Das ist nicht nur wichtig für die
Kranken- , sondern insbesondere auch für Renten- und Arbeitslosen-
bversicherungspflicht.
Lediglich die Frage der Sozialversicherungsbeiträge selber (wo
es allerdings auch um viel Geld für den Scheinselbständigen
gehen kann) wird beim Statusfeststellungsverfahren
entschieden.
Sagen wir mal der Scheinselbstständige würde, die Sozialbeiträge selber zahlen./Krankenkasse und Pflegeversicherung,evt. wenn möglich freiwillige gesetzliche Rentenversicherung.
Bliebe ja dann nur noch die Arbeitslosenversicherung.
Die Person wird also als Scheinselbstständiger eingestuft, was müsste er, dann noch nachzahlen??? Oder müßte dann sein Auftraggeber nachzahlen?
Detail am Rande: Der sog. Selbständige wird nicht Umsatzsteuer
und Mehrwertsteuer gleichzeitig abführen müssen, weil
Mehrwertsteuer bloß ein unausrottbar weiter benutzter Begriff
ist, der in den frühen 1970er Jahren durch den Begriff
Umsatzsteuer abgelöst worden ist und genau die gleiche Steuer
bezeichnet, aber wie bei den Maßeinheiten PS, Zentner, mmHg,
Morgen usw. scheinbar das ewige Leben hat.
Entschuldige natürlich meinte ich nicht die MwSt. sondern die Einkommensteuer
also so fundiert eine ganze reihe der antworten auch in der sache sind, halte ich sie aufgrund der absoluten überangebotes an humankapital für momentan absolut weltfremd, bzw. nicht-durchsetzbar.
es ist relativ klar, was der auftraggeber von dir will: alle unter-nehmerischen risken auf dich verlagern, und im gegenzug wird er aber erwarten, dass du trotzdem de facto mindestens genauso viel arbeitest wie ein normaler arbeitnehmer: einmal abgesehen davon, dass es um eine handelsvertretertätigkeit (§§ 86 ff. HGB )zu gehen scheint.
sobald du mit sozialversicherungsbeiträgen, scheinselbstständigkeit, gesetzlicher krankenversicherung usw. oder auch nur einem schriftlichen vertrag kommst, wird er absolut jedes interesse daran mit dir zusammenzuarbeiten schlagartig verlieren, da es gegenwärtig überhaupt kein problem ist, leute zu finden, die sich auf diese art von deal einlassen.
bezüglich der scheinselbstständigkeit hat sich anscheinend immernoch nicht herumgesprochen, dass der kriterienkatalog zur abgrenzung arbeitnehmer\selbstständiger seit 2 jahren aus dem SGB gestrichen ist, gerade weil er mit den gegenwärtigen bedingungen am arbeitsmarkt nichts mehr zu tun hat. außerdem: bis die bfa damit anfängt der sache nachzugehen, sind jahre vorbei und du wirst wahrscheinlich schon wieder ganz was anders machen.
zur Begrifflichkeit Mehrwertsteuer Umsatzsteuer ist Dir eine kleine „historische“ Ungenaugkeit unterlaufen.
Detail am Rande: Der sog. Selbständige wird nicht Umsatzsteuer
und Mehrwertsteuer gleichzeitig abführen müssen, weil
Mehrwertsteuer bloß ein unausrottbar weiter benutzter Begriff
ist, der in den frühen 1970er Jahren durch den Begriff
Umsatzsteuer abgelöst worden ist und genau die gleiche Steuer
bezeichnet, aber wie bei den Maßeinheiten PS, Zentner, mmHg,
Morgen usw. scheinbar das ewige Leben hat.
Da ich zufällig die Tochter eines „Bevollmächtigten in Steuersachen“ bin, die die Umstellung der alten 4-przentigen „Umsatzsteuer“ auf die damals glaube ich 11-prozentige „Mehrwertsteuer“ miterlebt habe (muss schon vor den 70-ern gewesen sein, weil ich damals in der 8. war), hier einen Abriss zu dem Begriff:
Die alte Umsatzsteuer fiel auf jeden Umsatz an und begünstigte somit Unternehmen die vom Rohstoff bis zur Fertigware alles innerhalb ihres Betriebes erledigten. Unternehmen, die Zulieferer waren, und ihre Abnehmer mussten die Umsatzsteuer zweimal entrichten. Die neue Umsatzsteuer wurde ab dann mit dem auch heute noch bekannten System vom Vorsteuerabzug erhoben. Um nun aber nicht zuviel Miese zu machen (sicher war auch eine echte rechnerische Erhöhung drin, aber so genau habe ich mich nicht für das Thema interessiert), wurde der Prozentsatz deutlich erhöht.
Um nun die neue Umsatzsteuer von dem Odium der schrecklich hohen Erhöhung (wären ja fast 200% gewesen) zu befreien, redeten tatsächlich viele von „Mehrwertsteuer“ statt Umsatzsteuer. Richtig im steuerlichen Sinne war der Begriff nie, aber älter als die erste Einführung dieses Vorsteuer-Systems ist er auch nicht, da vorher ja nie nur der Mehrwert eines Umsatzes zu versteuern war.