Hi, bei einem Fahrzeug wurden die Scheinwerfer von Serienscheinwerfern auf Tuningscheinwerfer gewechselt. In jedem Scheinwerfer ist immer ein Motor für die Höhenregulierung des Abblendlichtes.
Dieser Motor muss vom Serienscheinwerfer in den Tuningscheinwerfer gewechselt werden. Der „Autoschrauber“ hat aber vergessen diesen zu wechseln,also funktioniert logischerweise die Höhenregulierung nicht.
Da er keine Zeit hat dieses Problem zu beheben, könnte man auch eine andere Werkstatt nutzen, aber wer trägt diese Kosten? Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
Was war vereinbart ? Umbau von vorh. Scheinwerfern auf neue,dazu gehört ein Umbau von Einzelteilen alt in neu.
Es war dazu sicher ein Komplettpreis vereinbart.
Dann ist dise Arbeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt und kann auch noch nicht bezahlt(voll bezahlt) werden. Die Werkstatt muss aufgefordert werden,den Umbau fertigzustellen.
Ist sie dazu nicht in der Lage,dann kann man Schadenersatz verlangen für die Kosten,die nun in einer anderen Werkstatt anfallen werden.
Man kann es nach Ankündigung und Verzug von der 1. Rechnungssumme abziehen.
Das ist wirkungsvoller als das spätere Einfordern der Summe.
War aber kein Festpreis für den Komplettumbau vereinbart sondern Abrechnung nach Aufwand(Zeit),dann hat man ja auch nur das bezahlt was gemacht wurde.
Wahrscheinlich müsste eine 2.Werkstatt nun etwas mehr Zeit aufwenden,wenn der neue Scheinwerfer zwecks Komplettierung wieder demontiert werden müsste.
Diesen Mehrpreis könnte man wohl der 1. Werkstatt anlasten,wenn die den Umbau der Verstellmotoren nur „vergessen“ hatte.
Das Werk ist mangelhaft. Deiner Argumentation könnte jede Werkstatt nur die Hälfte der Leistung erbringen, hoffen, dass es keiner merkt und wenn doch, sich die Mängelbeseitigung auch noch vergüten lassen.
Auch wenn kein Festpreis vereinbart wurde, sondern Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, kann der Auftraggeber erwarten, dass das Werk für die berechnete Summe frei von Mängeln erbracht wird.
Ist ja nicht so, dass § 631 ff. nur bei Festpreisen gilt…