Liebe/-r Experte/-in,
Ich (59 Jahre)habe ein Einfamilienhaus, da ich selbst, mit meiner Lebensgefährtin (Lg) bewohne. Als meine Erben kommen 4 leibliche Kinder infrage.
Der Kontakt zu meinen Kindern ist nicht der Beste, so dass ich meine Lg gern für die Zeit nach meinem Ableben absichern möchte, insbesondere ihr Wohnrecht hier.
1.Könnten nach meinem Ablebendie erbberechtigten Kinder
von meiner hauptsächlich testamentarisch bedachten Lg die sofortige Auszahlung ihres Erb-(Pflicht)teiles fordern und sie so zum Verkauf d.Hauses zwingen?
2.Ich dachte da in 2010 an eine Schenkung an meine Lg,
da diese Art der Eigentumsübertragung ab d.10.Jahr
dann nicht mehr ausgleichsflichtig gegenüber
den Erben wäre.
Hier ist die grundsätzl.Frage nur die nach der
Besteuerung und- muss diese Schenkung notariell
beurkundet werden?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
D.Gottschalk
Hallo Herr Gottschalk,
der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass ein gesetzlicher Erbe von seinem Erbe ausgeschlossen ist. Dazu müssten Sie zunächst ein Testament machen, in dem Ihre Kinder vom Erbe ausgeschlossen sind.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des von der Erbschaft ausgeschlossenen gesetzlichen Erben ist mit dem Tod des Erblassers fällig. Die Kinder könnten den Anspruch einklagen und gegen den Erben in das Grundstück vollstrecken (Zwangsversteigerung).
Wenn im Grundbuch allerdings ein lebenslanges Wohnrecht für Ihre Lebensgefährtin eingetragen ist, so können die Kinder hiergegen nichts tun. Insbesondere würde eine Vollstreckung keinen Erfolg bringen, da niemand ein Grundstück kauft, auf dem ein vollständiges Wohnrecht lastet. Und selbst wenn sich ein Käufer / Ersteigerer finden würde, wäre dieser auch an das Wohnrecht gebunden.
Jede Verfügung über ein Grundstück, so auch eine Schenkung, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Bei einer Schenkung fällt Schenkungssteuer nach dem Erbschaftssteuergesetz an. Hierbei fallen Lebensgefährten allerdings in die Steuerklasse III mit Steuergrößen von 30 bis 50 Prozent und einem Freibetrag von nur 20.000,00 EUR.
Eine ganz andere Möglichkeit gäbe Ihnen die Eheschließung mit Ihrer Lebensgefährtin:
- Ihre Ehefrau wäre gesetzlich mit mindstens 1/2 bis zu 3/4 (je nach Güterstand) erbberechtigt und der Pflichtteilsergänzungsanspruch würde damit um einen wesentlichen Teil sinken.
- Sie könnten ein Berliner Testament machen und sich damit gegenseitig als Vollerben einsetzen, Ihre Kinder als Nacherben. Damit würden Ihre Kinder zwar auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, jedoch wären Sie auch noch Erben nach dem überlebenden Ehegatten (der alles verprassen kann …)
- Die Schenkungssteuer bei Ehegatten ergibt sich aus der Steuerklasse I mit wesentlich geringeren Steuersätzen und einem Freibetrag von 500.000,00 EUR.
Alles gute Argumente für´s Heiraten …
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo Herr…,
also das schlägt ja dem Fass den Boden aus. Ich hätte eigentlich nicht mit einer kostenlosen Antwort auf meine Fragen gerechnet, weil ich meinte, Anwälte und ihre zutrauliche Verhaltensweise, die leider allzuoft an ökonomischen Interessen orientiert ist, zu kennen.
dazu noch die Einsichten, die man beim lesen von John Grisham aus noch gruseligeren amerikanischen Verhältnissen gewinnt…
Also vielen Dank für Ihren ausführlichen Rat!!!
Und vielleicht darf ich zu meinem Problem noch eine Zusatzfrage stellen…?
Das Haus in dem ich wohne, ist nur zu 70 % mein Eigentum. Meine kürzlich verst. gesch. Ehefrau hat ihren Anteil den Kindern vermacht, was natürlich völlig O.K. ist. Aber unter den gestörten Verhältnissen zu meinen Satelliten, werden sie wohl nicht einem Eintrag eines lebenslangen Wohnrechtes ins GB zugunsten meiner Lg zustimmen und das müssten sie ja wohl…? Oder gibt es eine andere gesetzl. Möglichkeit dieses mein Ziel zu erreichen?
Freundliche Grüße und ein weiterhin gesundes Schaffen
wünscht, D.Gottschalk
Hallo Herr Gottschalk,
der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass ein
gesetzlicher Erbe von seinem Erbe ausgeschlossen ist. Dazu
müssten Sie zunächst ein Testament machen, in dem Ihre Kinder
vom Erbe ausgeschlossen sind.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des von der Erbschaft
ausgeschlossenen gesetzlichen Erben ist mit dem Tod des
Erblassers fällig. Die Kinder könnten den Anspruch einklagen
und gegen den Erben in das Grundstück vollstrecken
(Zwangsversteigerung).
Wenn im Grundbuch allerdings ein lebenslanges Wohnrecht für
Ihre Lebensgefährtin eingetragen ist, so können die Kinder
hiergegen nichts tun. Insbesondere würde eine Vollstreckung
keinen Erfolg bringen, da niemand ein Grundstück kauft, auf
dem ein vollständiges Wohnrecht lastet. Und selbst wenn sich
ein Käufer / Ersteigerer finden würde, wäre dieser auch an das
Wohnrecht gebunden.
Jede Verfügung über ein Grundstück, so auch eine Schenkung,
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Bei einer Schenkung fällt Schenkungssteuer nach dem
Erbschaftssteuergesetz an. Hierbei fallen Lebensgefährten
allerdings in die Steuerklasse III mit Steuergrößen von 30 bis
50 Prozent und einem Freibetrag von nur 20.000,00 EUR.
Eine ganz andere Möglichkeit gäbe Ihnen die Eheschließung mit
Ihrer Lebensgefährtin:
- Ihre Ehefrau wäre gesetzlich mit mindstens 1/2 bis zu 3/4
(je nach Güterstand) erbberechtigt und der
Pflichtteilsergänzungsanspruch würde damit um einen
wesentlichen Teil sinken.
- Sie könnten ein Berliner Testament machen und sich damit
gegenseitig als Vollerben einsetzen, Ihre Kinder als
Nacherben. Damit würden Ihre Kinder zwar auch einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, jedoch wären Sie auch
noch Erben nach dem überlebenden Ehegatten (der alles
verprassen kann …)
- Die Schenkungssteuer bei Ehegatten ergibt sich aus der
Steuerklasse I mit wesentlich geringeren Steuersätzen und
einem Freibetrag von 500.000,00 EUR.
Alles gute Argumente für´s Heiraten …
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Na gut, dann noch ein Nachschlag. Schließlich haben Sie mir mit Ihren Worten genug Honig um´s Maul geschmier. 
Wenn Ihre Kinder der Eintragung des Wohnrechts nicht zustimmen wollen, dann bestellen Sie das Wohnrecht halt nur an den 70%, die in Ihrem Eigentum stehen. Da es sich um eine Dienstbarkeit des Grundstücks handelt, ist das ohne Weiteres möglich. Das hat dann auch die gleiche Wirkung, wie ein Wohnrecht am gesamten Grundstück, denn wer will schon ein Grundstück haben, das zu 70% mit einem Wohnrecht belastet ist.
Viele Grüße
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo Herr…,
um nicht wieder in die Ecke eines verzweifelten Imkers, der um seinen Absatz bemüht ist gedrängt zu werden, sage ich einfach danke.
Gut, ich gebe zu, ich hätte da noch eine eben kleine Bemerkung, die man bei bewusst weiter Auslegung auch als Frage werten könnte…
(In der Zwichenzeit habe ich übrigens, Ihrem netten Hinweis folgend, meiner Liebsten schon einen Antrag gemacht, den sie nun auch „sachlich“ betrachtet, kaum mehr ablehnen kann. Ich gab ihr sicherheitshalber auch nur eine kurze Bedenkzeit!)
Als Lebensgefährtin und entsprechender Eintragung ihres Wohnrechtes im GB zu meinen Lebzeiten, währe das wohl für sie nicht kostenlos, ähnlich wie Miete, die sie in diesm Fall an mich entrichten müsste.
Als Ehepartner beim gleichen Prozedere wäre das sicher einfacher. Aber ich denke darüber nach, ob sie wohl in meinem Todesfall gegenüber den Kindern als Erben irgendwelche finanziellen Verpflichtungen hätte, z.B. anteilige Mietzahungen…
In diesem meinem Denkprozess würde ich eine von außen kommende Anregung übrigens keineswegs als Störung, sondern eher als Bereicherung meines Wissensschatzes begreifen.
Ich wünsche Ihnen ein wirklich gutes WE und bedanke mich nochmals für Ihre überaus plausible Hilfe.
D.Gottschalk
Hallo Herr Gottschalk,
ich habe Ihre Ausführungen mal als Frage verstanden …
Wenn Sie jemandem an Ihrem Eigentum ein Nutzungsrecht einräumen, dann ist es allein Ihre Sache, ob und welche Gegenleistung Sie hierfür verlangen wollen. Aus diesem Grund ist ein Wohnrecht jederzeit ohne Gegenleistung möglich. Nur wenn Ihre Lebensgefährtin die 30%, die Ihren Kindern bereits in die Hände gefallen sind, mitnutzen würde, dann müsste Sie eventuell auf diese 30% ein entsprechendes Nutzungsentgelt zahlen (Sie dann wohl derzeit eigentlich auch …).
Das Beste wird sein, Sie gehen (vor oder nach Ihrer Hochzeit) zu einem Notar Ihres Vertrauens und bringen dort das Anliegen vor, dass Sie zugunsten Ihrer Lebensgefährtin / Ehefrau ein Dauerwohnrecht ins Grundbuch eintragen wollen und dabei sichergestellt werden soll, dass Ihre Lebensgefährtin / Ehefrau auch nach Ihrem Tod weiterhin kostenfrei das Grundstück nutzen kann. Daraufhin wird der Notar entwas von einem Entwurf sagen - meint damit aber, dass seine Sekretöse das Formular nur aus dem Schubfach heraussuchen bzw. von der Festplatte hervorzaubern muss.
Aber bedenken Sie dabei noch eines: Sollten Sie das Wohnrecht für Ihre Lebensgefährtin bestellt haben, dann wäre dies nur mit Zustimmung Ihrer Lebensgefährtin wieder löschbar. Wenn aus irgendwelchen Gründen die Zweisamkeit erkalten sollte, wäre das sicherlich ein Problem. Darüber sollten Sie sich im Klaren sein.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
guten Tag D. Gottschalk,
grundsätzlich folgendes: Wenn Pflichtteilsberechtigte im Testament nicht oder nur teilweise bedacht werden, können diese den bar zu zahlenden Pflichtteil sofort verlangen; notfalls durch Zahlungsklage! Deshalb ist es ratsam, entweder einen Mittelweg zu finden oder mit den Pfl.ber. eine vertragliche Regelung zu treffen. Hierzu und zu dem Schenk.vertrag benötigen Sie einen Notar. Alle diesbezüglichen Fragen sind kostenfrei vom N. zu beantworten, wenn er den Beurkundungsauftrag erhält. Per Internet sind die Fragen nicht zu beantworten, ohne eingehende persönliche Info- und Gespräche zu führen, die alle Wünsche, Vorstellungen und Alternativen abklären. Fragen Sie vorher nach den Kosten. Viel Erfolg! Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Hallo Herr…,
ganz einfach nocheinmal: Danke-ein diskussionsreiches WE ist gesichert.
Herzlichste Grüße,
D.Gottschalk
Hallo Herr H.G.
obwohl es mich innerlich sehr sträubt, muss ich nun doch nochmal nachfragen.
Im Pflichtteilsfall ließt sich die Möglichkeit der Erben schon wieder recht gräuslich, deshalb:
Ist das Vorgehen bzw. die von Ihnen angeführte Handlungsmöglichkeit der Erben denn anders, will sagen eingeschränkter, gegenüber meiner zukünftigen Frau, wenn sie keinen Pflichtteil, sondern ganz normal gesetztl. Erbe werden? Wie kann ich nur die Drangsalierung meiner Frau d.d.Erben verhindern, wenn eine pers.Einigung mit den Kindern nahezu unmöglich erscheint.
Fürchterlich, fürchterlich…diese Gedanken, die man sich darüber so machen muss und der hungrige Notar lauert natürlich auch schon…
Gruß,
D.Gottschalk
In Ihrem Fall, so befürchte ich aufgrund meiner langjährigen Praxis, läßt sich der bekannte „Erbschaftsstreit“ dann kaum vermeiden, wenn die LG von Ihnen irgend etwas erhalten sollte, was anderenfall für die Kinder von Wert wäre. Das Sicherste für Ihre LP wäre ein eingetragenes Wohnungsrecht, welches für sie maximal ausgestattet wird. Nur ein Notar wird Ihnen dieses richtig formulieren. Die Kosten sind gut angelegt, da Ihr Fall zu komplex ist.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Schenkung
Hallo Herr Gintermann,
nun will ich Sie mal in Ruhe lassen.
An irgendeiner Stelle und da haben Sie natürlich völlig Recht, muss die persönl. Beratung stehen.
Dieser Punkt scheint auch mir (nach reiflicher Überlegung…) erreicht.
Seien Sie also nochmals bedankt für Ihre ausführliche Unterstützung.
Gruß,
D.Gottschalk