die Mutter meiner Lebensgefährtin (76Jahre) bekommt eine neue Hüfte implantiert.
Sie möchte vor der OP ihren Nachlass regeln und
ihrem einzigen Enkel, die Eigentumswohnung schenken.
Wert ca. 150000 €
Sie bewohnt diese Wohnung alleine.
Die erbberechtigten Kinder sind bereit auf ihren Pflichtteil zu verzichten.
Der Enkel hätte nach neuem Schenkungsrecht 200.000 €
steuerfrei?
Der Enkel ist derzeit 14 Jahre alt.
Er würde die Wohnung zunächst nicht selbst nutzen
und mglw. vermieten.
Hierzu habe ich im Netz einen Passus gefunden, den ich nicht zuordnen kann.
„Hinweis: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird.“
Meine Frage: Trifft dieser Passus auf diesen Fall zu und was ist außer notarieller Beurkundung noch zu beachten?
ich bin im Steuerrecht nicht so bewandert, deswegen kann ich Ihnen dazu nicht viel sagen. Aber wenn die Mutter Ihrer Lebensgefährtin ohnehin zum Notar geht, dann sollte Sie das dort klären. Da der Enkel noch nicht voll geschäftsfähig ist, wird es evtl. der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedürfen. Aber auch dazu wird der Notar etwas sagen. Zumindest sollten Sie ihn auf alles ansprechen, was Sie nicht verstehen. Er ist verpflichtet, alles zu erklären. Dafür bekommt er sein Geld.
Hier sind viele erbrechtliche Risiken enthalten - Sie betreffen das Schenkungs- und Erbschaftssteuerecht sowie die Komplikationen, die mit der Minderjährigkeit zu tun haben. Hier sollte insbesondere die Fragen der Vermögensfürsorge geklärt werden.
Bei den Mieteinnahmen sollte auch darauf geachtet werden, dass Sie nicht zum Ausschluss des Kindergeldes führen.
Insoweit wäre an eine Übertragung gegen Vorbehalt des Nießbrauchs zu erwägen.
Das rückwirkende entfallen der Steuer bezieht sich auf Erwerbe von Todes wegen - und nicht wie Sie beabsichtigen auf Übertragungen zu Lebzeiten.
der Freibetrag von 200.000 Euro für den Enkel ist richtig. Der für Dichunverständliche Passus aus dem Netzt bezieht sich höchstwahrscheinlich um die Steuerfreiheit von höherwertigen selbstgenutzten Häusers für Kinder, die anschließend selbst im Haus wohnen und trifft nicht auf den von Dir geschilderten Fall zu. Die Steuerfreiheit hier beruht auf dem allgemeinen Freibetrag.
Der Nortar, der ja sowohl für den Verzicht auf den Pflichtteil der Kinder als auch für die Immobilienübertragung ohnehon eingeschaltet werden muss, hat eine umfassende Beratungspflicht für alle noch auftauchenden Fragen im Zusammenhangmi dr Schenkung.