Hallo
folgende Situation:
U und F besitzen ein Einfamilienhaus, welches abgezahlt ist. Sie möchten es Enkel E schenken, damit Sohn S, mit dem sie zerstritten sind, ein geringeres Pflichtteilserbe erhält.
E lebt mit dessen Mutter M von S getrennt.
Frage: Können U und F das Grundstück samt EFH an E verschenken ohne dass S Kenntnis davon hat (E ist minderjährig über 7 Jahre) oder müssen S und M gemeinsam für E die Schenkung annehmen (gemeinsames SOrgerecht vorausgesetzt) ?
Viele Grüße
Christine
Hi,
soviel ich weiß, muss bei einer Schenkung von Grundbesitz an Minderjährige das Vormundschaftgericht zustimmen, weil Grundbesitz nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringt, die ein Minderjähriger gar nicht erfüllen kann. Weiterhin muss ein notarieller Schenkungsvertrag gemacht werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht kann ich mir nicht vorstellen, dass es möglich ist, dies alles ohne Wissen des Vaters hinzukriegen. Da man sowieso einen Notar für die Schenkung braucht, würde ich empfehlen, sich bei diesem zu erkundigen.
Gruß
Nelly
Wenn ich zu dieser frühen Stunde nicht geistig umnachtet bin, dann gilt: Der Enkel ist beschränkt geschäftsfähig und kann somit Rechtsgeschäfte, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, selbst abschließen.
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Folglich kann er auch einen Schenkungsvertrag abschließen, bei dem er der Beschenkte ist. Denn der Beschenkte hat keine Pflichten.
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Folglich kann auch das Eigentum an ihn übertragen werden (wobei es darauf ankommt, ob bzw. ggf. wie das Grundstück belastet ist); denn bei der Übertragung von Eigentum handelt es sich abermals um ein Rechtsgeschäft.
Levay
soviel ich weiß, muss bei einer Schenkung von Grundbesitz an
Minderjährige das Vormundschaftgericht zustimmen, weil
Grundbesitz nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich
bringt, die ein Minderjähriger gar nicht erfüllen kann.
Darum geht es nicht. Es geht darum, ob das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Und das ist bei Grundstücksschenkungen grundsätzlich der Fall (abhängig von einer etwaigen Belastung des Grundstücks). Denn die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die mit dem Grundstück zusammenhängen, sind keine direkte, sondern nur mittelbare Folge der Schenkung bzw. der Eigentumsübertragung.
Levay
Mir geht es hauptsächlich um die Frage, ob so etwas komplett am sorgeberechtigten Vater von E vorbei gemacht werden kann
Christine
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Wenn ich zu dieser frühen Stunde nicht geistig umnachtet bin,
dann gilt: Der Enkel ist beschränkt geschäftsfähig und kann
somit Rechtsgeschäfte, die ihm lediglich einen rechtlichen
Vorteil bringen, selbst abschließen.
Hi,
soweit korrekt, da der Sachverhalt auch nicht mehr hergibt. Allerdings steht hier die Vermutung (meine) im Raum, dass das EFH weiterhin von den Großeltern bewohnt wird und somit entweder dingliches Wohnrecht, Mietvertrag oder gar Nießbrauch im Raume steht. Je nach dem, könnte also das schuldrechtliche (Schenkung) oder sachenrechtliche (Auflassung) Geschäft durchaus rechtlich nachteilig sein wonach der BGH teilweise eine Gesamtbetrachtung von schuld- und sachenrechtlichem Geschäft vornimmt und § 181 2. alt. BGB teleologisch reduziert, also eben doch nicht ohne Sorgeberechtigtem.
Einfach mal googlen: Gesamtbetrachtung, Minderjährige, Grundstücksübertragung
Im Ergebnis: Bevor man das Geschäft durchführt: ab zum RA!
Mfg vom
showbee
Hallo,
auf den Aspekt, dass das Grundstück belastet sein könnte, habe ich, wenn auch in Klammern, durchaus hingewiesen.
Warum du aber auf § 181 BGB hinweist, erschließt sich mir nicht so recht. Die teleologische Reduktion spielt z.B. dann eine Rolle, wenn Eltern ihrem Kind ein belastetes Grundstück schenken wollen. Das (schuldrechtliche) Schenkungsversprechen ist nur rechtlich vorteilhaft und daher schon nach § 107 BGB ohne weiteres wirksam; hierfür bedarf es für die Wirksamkeit keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für die (sachenrechtliche) Übereignung, also das dingliche Rechtgeschäft, sieht das aber eventuell anders aus. Wenn je nachdem, womit das Grundstück belastet ist, das dingliche Rechtsgeschäft nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ergibt sich der Konflikt, dass die Eltern die Wirksamkeit zu ihren Gunsten und zu Lasten des Kindes durch die Zustimmung herbeiführen können. Das ergibt sich dann aus § 181 S. 2 BGB, und zur Umgehung gerade dieses Konflikts wird die teleologische Reduktion vorgenommen. Die Eltern können dem dinglichen Insichgeschäft also trotz § 182 S. 2 BGB nicht wirksam zustimmen.
Nur liegt der Fall hier nicht so. Es sind die Großeltern, die ihrem Enkel das Grundstück schenken wollen. Von einem Insichgeschäft ist weit und breit nichts zu sehen, so dass sich auch die Frage nach Anwendbarkeit und teleologischer Reduktion von § 181 BGB nicht stellt. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Schenkungsversprechen schon nach § 107 BGB wirksam ist. Für das dingliche Rechtsgeschäft kommt es nun event. auf eine Gesamtbetrachtung an. Wenn nämlich die rechtlichen Nachteile, die sich aus dem Rechtsgeschäft ergeben, letztlich nur die rechtlichen Vorteile mindern, dann wird man das Rechtsgeschäft als lediglich rechtlich vorteilhaft begreifen.
Levay