Schenkung / Erbrecht / Besitz

Liebe/-r Experte/-in,
welche Tipps würden Sie für folgende Kostellation geben:

Einzelkind, verheiratet, 2 Kinder (18 Jahre und 12 Jahre), soll von seinen beiden Elternteilen (76 und 79 Jahre alt) eine Schenkung (in Form von Euro’s)erhalten.

Es soll gewährleistet sein, daß diese Schenkung ausschließlich dem Einzelkind zukommt / im Fall einer Scheidung angerechnet würde. Im Todesfall soll es auf die 2 (Enkel-)Kinder übergehen, ohne daß diese vor dem Ableben jeglichen Anspruch haben. (Frei nach dem Motto „ist noch was da, Glück gehabt“

Frage 1)
Notarvertrag oder Rechtsanwaltsvertrag für den Nachweis wählen? Dabei geht es nicht um Geschwister -Einzelkind, sondern um den Ehepartner, der später auf die Erwirtschaftung dieses Geldes aus seinem Einkommen bestehen würde.

Frage 2)
Wie verhält es sich, wenn dieses Geld in einen mit dem Ehepartner gemeinsamen Darlehensvertrag in Grundstück eingebracht wird?

Frage 3)
Welche Form der Definition würden Sie vorschlagen?
a) um steuerrechtlich erst mal Schenkung, dann mal Erbe (Vater ist 79 Jahre alt) zu bekommen
b) für sich selbst zu sichern

Frage 4)
Was wäre in diesm Fall der größte Fauxpas?

Ich danke Ihnen herzlich für die Beantwortung meiner Fragen.

Es grüßt Sie herzlichst die Umschauschnecke

Liebe Umschauschnecke,
Sie haben Ihre Frage in ein kostenloses Forum eingestellt, an dem überwiegen Nichtjuristen teilnehmen. Da ich aufgrund des geschilderten Sachverhalts davon ausgehe, dass es sich bei dem Schenkungsbetrag nicht nur um 53,40 Euro handelt, rate ich Ihnen, sich mit den aufgeworfenen Fragen an einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu wenden. Die Gefahr, hier im Forum eine falsche oder nicht sachgerechte Antwort zu erhalten ist zu groß, wobei hier keiner für derartige Fehler haften würde.
Aus diesem Grund kann ich lediglich Ihre Frage 4 wie folgt beantworten:
Das größte Fauxpas bestände darin, eine solche wirtschaftlich nicht unbedeutende Sache, für die Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Erbrechts erfoderlich sind, ohne rechtsanwaltliche Beratung zu versuchen. Der Rechtsanwalt haftet bei einer Fehlberatung wenigstens mit seiner Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung.

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Herzlich Dank für Ihre Anfrage.

Eine detaillierte und zu Ihrer Zufriedenheit erfolgende Einzelfallberatung und Beantwortung Ihrer Fragen kann hier nicht geleisten werden. Dazu müssten auch weitere Details bekannt sein.

Hier sollten Sie sich an einen aufs Erbrecht spezialisierten Anwalt wenden.

Sinnvoll ist es jedenfalls, an die Vorwegerbfolge - auch durch Schenkungen zu denken.

Hilfreiche allgmeine Hinweise zur Vorsorge finden Sie im Online-Vorsorgemappe unter:

http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]