Schenkung, Erbschaft

Hallo,

angenommen ein Ehepaar habe ein Haus mit großem Grundstück (Wert, da renovierungsbedürftig, dürfte bei ca. 300 - 350000 liegen), 3 verheiratete Kinder (2 davon ebenfalls mit Kindern).

Nun habe das Ehepaar beschlossen, ihr Objekt einem der Kinder zu einem Preis von voraus. 100000 zu verkaufen. Außerdem will dieses Ehepaar eine Wohnung darin auf ihr Kosten renovieren, das Kind soll während der Renovierungsphase mit seiner Familie kostenfrei wohnen.

Das heißt also, eines der Kinder würde das Objekt weit unter seinem Wert erwerben, erhielte außerdem einen Wertzuwachs durch vorgenommene Renovierungsarbeiten, die auch von dem Eltern bezahlt würden, und
dazu kostenfreies Wohnen über viele Monate. Ein Nießbrauchrecht solle allerdings für die Eltern eingetragen werden.

Die beiden anderen Kinder sollen jeweils mit 30000 ausbezahlt werden.
Weitere Anspräche würden dann nicht mehr bestehen. Ein Erbe aus dem Grundbesitz wäre dann nicht mehr vorhanden. Eine Pflegeverpflichtung für das eine Kind, mit dem diese Regelung getroffen würde, würde abgelehnt werden, so dass also im Fall einer notwendigen Pflege am ehesten das eine kinderlose Kind des Ehepaars in die Pflicht genommen würde, das mit 30000 abgefunden wurde.

Diese bisher noch mündliche Vereinbarung würde von den beiden anderen Kindern, die mit 30000 abgefunden wurden, als ungerecht empfunden. Aber die Frage ist, würde sich so eine Regelung auch gegen das geltende Recht wenden was Erbschaft etc. betrifft? Wenn ja, in welcher Weise, wo könnte man so etwas nachlesen und was sollte man den beiden anderen Kinder empfehlen, was sie tun könnten?

Gruss, hemba

Hi,

die Eltern dürfen, sofern sie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, mit ihrem Vermögen machen, was sie wollen.

Sie könnten ihr Haus sogar komplett an das eine Kind verschenken. Leben sie noch 10 Jahre nach vollzogener Schenkung, ist das Haus nicht mehr Teil der Erbmasse. Pro Jahr besteht eine Abschmelzung in Höhe von 10%. D. h., nach 5 Jahren wären noch 50% des Hauses in der Erbmasse.

Wird das Haus weit unter Wert veräußert, wird man für den Rest des Hauswertes eine Schenkung annehmen.

An Schenkungen haben Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hier gilt dann wieder die Abschmelzung über 10 Jahre.

Gruß
Tina

Unterstellt, die ausbezahlten Kinder würden keinen Verzicht unterschreiben, fiele der schenkungsweise, nicht abgefundene Wert dem Nachlass zu und könnte von den unbegüstigten beiden Erben in Pflichtteils_ergänzung_ verlangt werden. Hiervon wäre ihr Abfindungsanspruch abzuziehen.

Der Nachlass würde sich also 10 Jahre lang zunächst um 140.000 Euro, dann jährlich 10% fallend erhöhen, der Anspruch errechnt sich nach dem so fiktiv erhöhten Nachlass als hälftiger Pflichtteilsanspruch…

G imager761

Hallo,

einen Erbschaftsanspruch gibt es erst mit dem Tod des Erblassers.
Zuvor können die Eltern mit ihrem Vermögen tun, was sie möchten. Theoretisch könnten sie z. B. auch alles was sie haben zu Geld machen und dieses dann komplett in Las Vegas verspielen.

Versterben die Eltern, so haben die Kinder jedoch einen Pflichtteilsanspruch, welcher in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 BGB).
Das bedeutet: würden beide Eltern gleichzeitig sterben, würden alle Kinder als gesetzliche Erben zu gleichen Teilen erben, also jeder bekäme 1/3. Haben die Eltern etwas anderes bestimmt, z.B. durch Testament, kann jedes Kind zumindest seinen Pflichtteil verlangen, der wäre dann 1/6.

Interessant ist im geschilderten Fall wohl der § 2325 BGB: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) …
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

LG

Vielen Dank! owT
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