Servus,
wie gesagt: Für die Berücksichtigung vn Freibeträgen werden alle Vermögensanfälle zusammengerechnet, die innerhalb von zehn Jahren stattgefunden haben.
Ob und in welchem Umfang eine Steuereklärung bei Veranlagung geprüft wird, hängt vom Einzelfall ab.
Wenn Schenker und Beschenkter bei der Schenkung ihrer Anzeigepflicht gem. § 30 Abs 2 ErbStG nachgekommen sind, die ganz unabhängig von Freibeträgen (Freigrenzen funktionieren anders) besteht, braucht da eh nichts weiter geprüft werden, sondern der Fall ist dem FA bekannt. Wenn sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, dürfte es nicht gar so schwer sein, einen Richter davon zu überzeugen, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO gegeben ist.
Also lieber ein bissel vorsichtiger Vorgehen bei dem Projekt - das kann recht widerwärtige Folgen haben.
Schöne Grüße
MM