Die Ehefrau schenkt dem Ehemann vor 12 Jahren ihren hälftigen Anteil an dem in der Ehe erworbenen Haus. Gründe: mögliche Unterhaltspflichten der Ehefrau ggü. der Mutter, Kreditraten zahlt ausschließlch der Ehemann.
Nun 12 Jahre später ist die Ehe gescheitert.
Die Ehefrau will die Rückübertragung des geschenkten Anteils wegen groben Undank erwirken.
Gründe die sie angibt sind eine angebliche Bedrohung mit einer Waffe sowie Ehebruch seitens des Ehemannes. Beide Vorwürfe sind entsprechen nicht der Wahrheit.
BGB
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
Ansonsten halte ich es erstmal bedenklich seinen Unterhalspflichten zu entgehen, indem man den Teil des Hauses verschenkt und später dies wieder zurückfordert.