Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Fall helfen:
Jemand hat von seiner Mutter ein halbes Grundstück geschenkt bekommen. Nach dem die Schenkung abgewickelt war, wurde auf dem halben geschenkten Grundstück ein Hausanbau gebaut (an das Haus der Mutter angebaut).
Jetzt will die Mutter die Schenkung rückgängig machen wegen familiärer Streitigkeiten.
Meine Frage ist, was ist mit dem Hausanbau, kriegt derjenige der es gebaut hat eine Entschädigung von der Mutter oder hat er einfach Pech und muss den Kredit für den Anbau weiterbezahlen und kann aber nicht mehr darin wohnen?
Ich weiß, dass eine Schenkung nur innerhalb von 10 Jahren und unter schwierigen Bedingungen rückgängig gemacht werden kann. Ich würde es halt gerne für den Fall, dass die Schenkung tatsächlich zurückgenommen wird, wissen. Kennt jemand wegen der Kosten für das Haus eine Gesetzesgrundlage oder Gerichtsurteile?
Danke.
Hi,
Jemand hat von seiner Mutter ein halbes Grundstück geschenkt
bekommen. Nach dem die Schenkung abgewickelt war, wurde auf
dem halben geschenkten Grundstück ein Hausanbau gebaut (an das
Haus der Mutter angebaut).
mit notariellem Schenkungsvertrag? Erfolgte eine Eintragung in das Grundbuch?
Meine Frage ist, was ist mit dem Hausanbau, kriegt derjenige
der es gebaut hat eine Entschädigung von der Mutter oder hat
er einfach Pech und muss den Kredit für den Anbau
weiterbezahlen und kann aber nicht mehr darin wohnen?
Was steht im Schenkungsvertrag? Unter welchen Voraussetzungen kann die Schenkung rückgängig gemacht werden und sind diese erfüllt?
Ich weiß, dass eine Schenkung nur innerhalb von 10 Jahren und
unter schwierigen Bedingungen rückgängig gemacht werden kann.
Geschenkt ist geschenkt, so einfach rückgängig kann man das nicht machen. Die 10 Jahre sind interessant, wenn es innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung zum Erbfall kommt.
In vielen Notarverträgen steht unter welchen Voraussetzungen die Schenkung rückgängig zu machen wäre, eine Standardvoraussetzung wäre beispielsweise grober Undank.
Am besten man nimmt den Vertrag und geht damit zum Anwalt seines Vertrauens.
Hier geht es um viel Geld, ein anonymes Forum eignet sich daher weniger zur Beantwortung der Fragen.
Gruß
Tina
Guten Tag,
danke erstmal für die schnelle Antwort. Ich hatte nur gehofft, dass mir jemand eine grobe Richtung vorgeben kann.
Ich kenne den Schenkungsvertrag nicht, weiß aber dass es ein notariell beglaubigter ist und der Beschenkte für das halbe Grundstück im Grundbuch steht.
Hi,
ich kenne das so, daß in diesen Verträgen ein Passus zur Rückübertragung steht. Üblicherweise bei grobem Undank und wenn in das Vermögen des Beschenkten zwangsvollstreckt wird oder der Beschenkte verstirbt.
Wenn der Notar fit ist und die Mandanten auf ihn hören, dann steht dort auch welcher Ausgleich in so einem Fall erfolgt, also ob eine Ausgleichszahlung oder der Zeitwert oder oder oder fällig wird.
Also am besten in den Vertrag schauen und damit zum Anwalt gehen.
Ohne den Vertragsinhalt zu kennen, kann man nur spekulieren und sinnlos raten.
Gruß
Tina
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Hallo,
grundsätzlich lässt sich eine Schenkung nur bei grobem Undank (im wesentlich vorsätzliche Straftaten des Beschenkten gegen den Schenker) oder bei (nicht vorsätzlicher) Verarmung (innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Schenkung) zurückfordern, sonst ist das praktisch ausgeschlossen. Vertragliche Rückforderungsansprüche lassen wir mal aussen vor
.
Sollte der Fall eintreten, dass eine Rückforderung berechtigt wäre (zB bei Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit mittlerweile recht häufig), unterliegt eine Rückgabe dann den Einschränkungen der Unterhaltsgefährdung des Beschenkten (wenn das Haus des Beschenkten zB dadurch „weg“ wäre) und den Tatbeständen der ungerechtfertigten Bereicherung (da der geschenkte Gegenstand ggf. durch das Haus erheblich durch den Beschenkten aufgewertet wurde).
Es ist also ausgeprochen unwahrscheinlich, dass hier eine „100%“ Rückforderung gelänge.
Handelt es sich um ein real geteiltes „echtes“ Grundstück oder nur um einen Miteigentumsanteil? Grundsätzlich wird ein Gebäude Bestandteil des Grundstücks. Sollte es sich nur um einen Miteigentumsanteil handeln, könnte ggf. noch Ärger in Form einer Forderung nach Auseinadersetzung der Gemeinschaft drohen.
Gruß vom
Schnabel