Schenkung Immobilie rückggängig?

Sehr geehrte Wissende,

angenommen, ein betagtes, pflegebedürftiges Ehepaar schenkt sein Haus vor 3 Monaten der Nichte R., die sie schon seit einiger Zeit betreut und weiterhin betreuen soll. Der notarielle Schenkungsvertrag wäre mit diversen Auflagen verbunden, z.B. Wohnrecht für das Ehepaar und diverse Ausgleichszahlungen für andere Nichten und Neffen. Dafür und für die Schenkungssteuer musste Nichte R. einen Kredit aufnehmen.

R. ist in 2. Ehe verheiratet und hat aus 1. Ehe zwei Kinder.

Angenommen, die Nichte R. verstirbt plötzlich.

Gehe ich Recht in der Annahme, dass Ehemann Nr.2 die Hälfte und die beiden Kinder aus erster Ehe je ein Viertel erben, sofern kein anderslautendes Testament vorliegt?

Angenommen, alles ist soweit zutreffend und keiner der Erben will mit dem alten Ehepaar etwas zu tun haben, kann die Schenkung irgendwie rückgängig gemacht werden? Um die Altersversorgung retten. Oder hätten sie bloß Pech gehabt, ihre Habseligkeiten 12 Wochen zu früh verschenkt zu haben?

Könnte hier ein Anwalt für das alte Ehepaar noch etwas retten oder wäre diesbezüglich jede Mühe vergeblich?

Besten Dank für Ihre Einschätzung!
Maralena

Hi,

die Erben übernehmen nicht nur die Rechte sondern auch die Pflichten. Das Wohnrecht bleibt bestehen, die Zahlungen müssen vertragsgemäß fortgesetzt werden.

MFG

Hi,

hat man schon mal in den fiktiven Vertrag geschaut ob hierzu etwas geregelt ist?

Gruß
Tina

Hallo,

Sehr geehrte Wissende,

angenommen, ein betagtes, pflegebedürftiges Ehepaar schenkt
sein Haus vor 3 Monaten der Nichte R., die sie schon seit
einiger Zeit betreut und weiterhin betreuen soll. Der
notarielle Schenkungsvertrag wäre mit diversen Auflagen
verbunden, z.B. Wohnrecht für das Ehepaar und diverse
Ausgleichszahlungen für andere Nichten und Neffen.

An diesen Auflagen ändert sich nichts. Diese müssen erfüllt werden.
Evt. gibt es hier auch einen Eintrag (Nießbrauchrecht) im Grundbuch.

Gruß Merger

Evt. gibt es hier auch einen Eintrag (Nießbrauchrecht) im
Grundbuch.

wohnrecht ist was anderes als niesbrauch. und da das ganze über einen notar lief, wird das wohnrecht wohl auch eingetragen sein - anders wäre es ungültig.

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Wohnrecht wie auch Nießbrauch ist möglich:

Hier der Unterschied:

Wohnrecht
Die Schenkenden können mit den Übernehmern das lebenslange Wohnrecht (WoEigG § 31 ff.) für festgelegte Räume vereinbaren. Das Wohnrecht muss in das Grundbuch eingetragen werden und bliebe beim Hausverkauf vollumfänglich bestehen wenn die Klausel richtig formuliert wurde. Die Käufer müssten die Grundbucheintragung akzeptieren und die Schenkenden müssten nicht aus dem Haus ausziehen bei einem Eigentumswechsel. Schwieriger wird es, wenn die Wohnrechtinhaber das lebenslange Wohnrecht auch als Bewohner eines Pflegeheimes noch beibehalten möchten. Einem Urteil des BGH (AZ: V ZR 163/06) zufolge ist das Wohnrecht durch diesen Umstand nicht unbedingt erloschen. Das Wohnrecht ist allerdings ein ganz persönliches Recht, das lediglich dem Schenker eingeräumt wird und im Gegensatz zum Nießbrauch hat er nicht das Recht dies auf Dritte zu übertragen oder die Räume zu vermieten.

Nießbrauch- das komfortable Recht
Wesentlich umfangreicher ist der so genannte Nießbrauch (§ 1068 BGB). Hierbei hat man nicht nur ein lebenslanges Recht im Haus zu wohnen sondern auch den Nutznieß der ebenfalls ins Grundbuch eingetragen wird. Bei der Nießbrauchsregelung behält der Nießbraucher auch den wirtschaftlichen Besitz außer selbst zu bewohnen darf er auch vermieten und die erzielte Miete selbst behalten. Da er nicht mehr Eigentümer ist kann er den Besitz jedoch nicht mehr vererben oder verkaufen. Der neue Eigentümer im Grundbuch kann zwar verkaufen, doch der Nießbrauch bleibt bis zum Tod des Nießbrauchers bestehen. Der Nießbrauch ist eine komfortable und sehr umfangreiche Nutzungsvariante. Zudem auch eine sichere, denn das gesamte Nutzungsrecht bleibt dem Schenkenden erhalten. Er ist allerdings verpflichtet, im Sinne des Eigentümers gut zu wirtschaften und die Immobilie zu pflegen und zu versichern. Normalerweise muss der Nießbraucher alle zum Eigentum zählenden Lasten während seiner Nutznießung tragen.

Wohnrecht wie auch Nießbrauch ist möglich:

hat das jemand bestritten?
schwangerschaft ist übrigens auch möglich. darauf bist du noch nicht eingegangen.

Du bist ein richtiger Spaßvogel!

Ohne weiteren Kommentar!

Du bist ein richtiger Spaßvogel!

du nicht. du weißt es einfach nicht besser.

es war ausdrücklich von wohnrecht die rede. es wurde sogar beschrieben, was alles dazu gehört. warum in aller welt fängst du jetzt auf einmal mit niesbrauch an? und erklärst uns die unterschiede, die wir ohnehin schon kennen? und verweist darauf, dass das EVENTUELL im grundbuch eingetragen sein KÖNNTE? wo das ganze doch mittels notar durchgeführt wurde, dessen aufgabe es genau ist, auf derartiges zu achten?

oje…

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Du bist ein richtiger Spaßvogel!

du nicht. du weißt es einfach nicht besser.

es war ausdrücklich von wohnrecht die rede. es wurde sogar
beschrieben, was alles dazu gehört. warum in aller welt fängst
du jetzt auf einmal mit niesbrauch an? und erklärst uns die
unterschiede, die wir ohnehin schon kennen? und verweist
darauf, dass das EVENTUELL im grundbuch eingetragen sein
KÖNNTE? wo das ganze doch mittels notar durchgeführt wurde,
dessen aufgabe es genau ist, auf derartiges zu achten?

Könnte es sein, dass Du eine Brille benötigst ???

Hier noch einmal den Text für dich zum Lesen.

z.B. Wohnrecht für das Ehepaar und diverse Ausgleichszahlungen für andere Nichten und Neffen

Was sagt dir die Abkürzung z.B ?

Warum gibt uns www nicht die Möglichkeit für einige USER „IGNO“ einzuschalten.

Könnte es sein, dass Du eine Brille benötigst ???

ich hab schon eine auf.

Hier noch einmal den Text für dich zum Lesen.
z.B. Wohnrecht für das Ehepaar und diverse Ausgleichszahlungen
für andere Nichten und Neffen

Was sagt dir die Abkürzung z.B ?

die sagt mir ‚zum Beispiel‘.
aber damit ist es ja nun nicht getan. man muss auch verstehen, was ‚wohnrecht‘ bedeutet. und ‚schenkung‘. und ‚ausgleichszahlung‘. und an wen diese gingen.
kleiner tip: genau gar nichts davon lässt auf einen niesbrauch schließen. und wozu sollte der auch gut sein, wenn die schenkenden selber im ehemals eigenen haus wohnen? und dort vom empfänger gepflegt werden? was genau ist denn da noch zum „genießen“ übrig?

Warum gibt uns www nicht die Möglichkeit für einige USER
„IGNO“ einzuschalten.

gibt es doch. lies einfach meine beiträge nicht. da muss dann wohl was bei dir kaputt sein, wenn das nicht mal klappt.

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