Schenkung in Erbgemeinschaft: Kredit durch Bank kündbar?

Hallo!

Ausgangsituation:
Wir haben in einer Immobilie ein Erbgemeinschaft mit 3 Personen. 2009 wurde ein kleines Darlehen von Person A aufgenommen, was 2014 zurückgezahlt wird. Für das Darlehen haben alle 3 Eigentümer A+B+C eine Eigentümererklärung unterschrieben, dass Sie mit den Darlehen einverstanden sind und die Immobilie als Sicherheit dient.

Änderung:
Nun soll Person A die Immobilie von den Person B+C geschenkt bekommen und dafür Person B eine Ausgleichszahlung und Person C ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Das Wohnrecht könnte man auch später ins Grundbuch eintragen lassen.

1.Frage:
Kann die Bank das Darlehens nun außerordentlich kündigen wegen der Schenkung, also erstmal ohne das Wohnrecht? Es ist ja kein Verkauf, sondern nur ein Eigentumstausch innerhalb der Erbgemeinschaft. Die Sicherheit wird also nicht an „Dritte“ veräußert.

  1. Frage
    Wenn Frage 1 in Ordnung wäre: Kann die Bank das Darlehen wegen des einzutragenden Wohnrecht außerordentlich kündigen? Dies halt ich für wahrscheinlich, da mit den Wohnrecht die Sicherheit für die Bank reduziert wird.

Danke für eine Antwort!

Guten Morgen Fritz,

zu 1. durch den ursprünglichen Darlehensvertrag haften die 3 beteilgten Pateien auch mit ihrem Privatvermögen (vermute ich, ist nicht klar dargelegt); insofern verändert sich die Haftungsbasis zumal der Beschenkte auch noch eine Ausgleichszahlung leisten muss - dies läßt sich im Zweifel durch eine Bürgschaft der Schenker „beheben“,

zu 2. durch das Wohnrecht wird die Haftungsmasse der Bank (niedrieger Verwertungserlös) zusätzlich reduziert und

  1. alternativer Vorschlag: warum verschieben Sie im Zweifel nicht die gesamte Aktion auf die Zeit nach der kurz bevorstehenden Fälligkeit des Darlehens in 2014?

Gutes Gelingen
HJR

Wieso denn das?

Aber erst mal Hallo.

Der eine Miterbe ist alleiniger Darlehensnehmer und persönlihcer Schuldner. Die anderen Miterben haben lediglich bei der Grundschuldbestellung mitgewirkt. Die Bank hat ihr Pfandrecht und ist glücklich.
Es ist hier vollkommen unerheblich das das Grundstück nun im Rahmen der Schenkung an den Darlehensnehmer übertragen wird. Auch ist das Wohnrecht unerheblich, da es im Falle einer Verwertung der Grundschuld - auch nach dinglicher Sicherung - untergehen wird!

ml.

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Ich habe gerade mit der Bank gesprochen und es verhält sich genau so! Der Bank ist das Wohnrecht und die Schenkung egal. Das Wohnrecht steht erstmal im zweiten Rang und rutscht dann 2014 einfach auf den ersten Rang, sobald das Darlehen raus ist.

Ich gehe dann mal zum Notar…Vielen DANK!

Eine Schenkung ist eine Veräusserung.
Ein nachrangig eingetragenes Wohnrecht kann in keiner Weise eine vorrangige Grundschuld beeinträchtigen, soweit es die Immobilie betrifft. Anders könnte die Bewertung der Bonität des Darlehnsschuldners ausgehen, wenn z.B. das Wohnrecht die Mieteinnahmen vermindern.
Die Bank wird sicher kein Ungeheuer sein: Man sollte das Geplante vorher mit dem Sachbearbeiter besprechen und abstimmen!

Das Wohnrecht wird nachrangig eingetragen, sodass es die Werthaltigkeit der Sicherheit nicht beeinträchtigt. Und eigentlich sollte es auch so sein, dass B und C nur dinglich (also mit dem Objekt) haften (zu erkennen daran, wer im Darlehensvertrag steht). Dann sollte es auch keine Bonitätsprobleme geben. Das Wohnrecht mindert meiner Meinung nach nicht die Bonität von A, da ich vermute, dass B als bisheriger Eigentümer ohnehin keine Miete an A zahlt. Außerdem prüft die Bank die Bonität auch nicht erneut, wenn A bisher alleiniger Darlehensnehmer ist. Anders ist es natürlich, wenn B und C Mitschuldner sind und nun aus der Schuldhaft (dem Darlehen) entlassen werden sollen.

Damit die Bank das Darlehen kündigen kann, muss sich die Werthaltigkeit der Sicherheit stark verschlechtern. Dann muss der Darlehensnehmer aber noch die Möglichkeit haben, nachzubesichern. Erst wenn das scheitert, kann die Bank kündigen. Wer die Sicherheit stellt, ist dabei irrelevant.

Damit sich der Wert der Sicherheit verschlechtert, müsste das Wohnrecht erstrangig eingetragen werden. Hierzu ist aber die Zustimmung der Grundschuldgläubiger (also der Bank) notwendig.

Also unterm Strich: Solange B und C den Darlehensvertrag nicht unterschrieben haben, passiert nichts.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Gruß
jojo747

Genauso ist es, wie Du in Frage 2 selbst antwortest. Wenn die Sicherheit „entwertet“ wird bzw. durch andere Dinge unterlaufen wird, muss die Bank reagieren. Dass sie gleich kündigt, muss aber anderseits ja auch nicht sein - ein Kundengespräch hätte ggf. zu einer anderen Lösung geführt