Ich war mit Freunden bei einer Veranstaltung. Dort wurden Lose verkauft. Mein Bekannter kaufte zwei Lose und schenkte mir eins davon. Später wurde dieses Los gezogen und ich gewann einen Reisegutschein über 1000 EUR. Tage später wollte der Bekannte den GS haben. Als ich den nicht herausgab, kam 2 Tage später Post vom RA. Dieses Schreiben habe ich beantwortet. Meine Sicht geschildert und mitgeteilt, dass es sich aus meiner Sicht um eine Schenkung handelt, für die es auch Zeugen gibt. Mein Bekannter übergab mir nicht nur das Los, sondern auch den Preis und betonte wie sehr ich es verdient hätte. Der RA hat 2 Wochen nicht reagiert, sondern ich habe nun eine Vorladung bei der Polizei wegen Unterschlagung des Reisegutscheins.
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Nach §530(1)BGB kann eine Schenkung nur widerrufen werden, wenn du dich einer „schweren Verfehlung“ ggü. dem Schenker oder „groben Undanks“ ggü seinen nahen Angehörigen schuldig machst.
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Laut §246(1)StGB ist eine Unterschlagung, „wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten „rechtswidrig“ zueignet…“
Wenn er Dir den Los geschenkt hat und Du Dir hinsichtlich Punkt1 nichts vorzuwerfen hast, dann hast Du nichts zu befürchten. Vor allem da Du für die Schenkung Zeugen hast.
PS: Ich bin kein Rechtsanwalt
Von solchen Sachen hab ich keine Ahnung, bin ja kein Rechtsanwalt. Du solltest dich in der Sache anwaltlich beraten lassen.
Hallo Schneekoenigin,
ich bin entzückt über das mir entegegen gebrachte Vertrauen, muß aber leider enttäuschen: ich habe überhaupt keine Ahnung von der Jurisprudenz und kann somit gar nicht weiter helfen. Es ist mir ein Rätsel, wie ich in den Expertenstatus für diesen Bereich gelangt bin.
Trotzdem weiterhin viel Erfolg bei der Beantwortung Deiner Frage.
Schöne Grüße und schönes Wochenende
Hobbes