Wie wäre es denn z.B., wenn diese Person das Geld an einen gemeinnützigen Verein spendet. Könnte der Staat sich das Geld dann auch wiederholen. Und was, wenn der Verein das Geld ausgegeben hat, meinetwegen um das Clubhaus zu renovieren oder Vergleichbares?
Ein gemeinnütziger Verein würde das Geld bereits bei der ersten Aufforderung unverzüglich und vollständig zurückzahlen; in der Bezeichnung „gemeinnütziger Verein“ ergibt sich dem „Gemeinwohl verpflichtet“.
Okay, das kann ich nachvollziehen. Danke!
Nicht zu sparen, man kann das Geld im Rahmen des zu berücksichtigten Schonvermögens ausgeben, nur den Rest eben nicht, denn warum sollte die Allgemeinhaft dafür aufkommen müssen?
Was ist das „zu berücksichtigende Schonvermögen“?
Mal andersrum gefragt: warum sollte die Allgemeinhaft nicht dafür aufkommen??? Nehmen wir an, jemand verdient seit 10 Jahren 8000 Euro netto / Monat. Er kauft sich kein Wohneigentum sondern wohnt zur Miete in einer schicken Wohnung mit edlem Interieur, fährt einen älteren Mittelklasse-Wagen und legt nichts zur Seite, sondern gibt das ganze Geld aus für teuere Hobbies, gutes Essen, schicke Parties, schöne Reisen usw; er ist also immer zum Monatsende hin quasi blank.
Nun wird derjenige arbeitslos und bekommt ALG 1. Das ist dann ja immer noch eine ganze Menge Geld, was derjenige zur Verfügung hat. Er zieht aber vorsorglich in eine kleinere Wohnung, die er sich edel einrichtet, und den Rest des Geldes haut er nach wie vor auf den Kopf.
Nach Ende des ALG 1- Bezuges fällt er in den ALG 2-Bezug. Kann man diesem Menschen dann sein Faible für schöne und teuere Dinge ankreiden? In diesem Fall würde doch auch die Allgemeinheit für ihn aufkommen, oder nicht? Wenn nicht, dann müsste man ja - wenn man es auf die Spitze treibt - von jedem Menschen verlangen, dass er - unabhängig von seinem Einkommen - nicht mehr Geld pro Monat ausgibt als das Existenzminimum vorgibt. Dieser Betrag reicht ja im Grunde aus. Der Rest müsste dann zurückgelegt werden für die Zeit, in der der Betreffende arbeitslos wird, damit er - wenn die ALG 1-Bezugszeit abgelaufen ist - nicht der Allgemeinheit auf der Tasche liegt.
Was ist nun der Unterschied zwischen jemanden, der sein Geld wie oben genannt kleckerweise bekommt und direkt auf den Kopf haut, und jemandem, der eine größere Summe auf einmal bekommt und sie direkt auf den Kopf haut?
Ich weiß, meine Fragen sind ein wenig überspitzt. Und ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass es mir rein um die rechtliche Handhabe geht. Wenn jmd ALG 1 bezieht und 50.000 Euro erbt und diese direkt verprasst (nicht verschenkt, sondern für Hobbies, Reisen, Essen ausgibt) - mit welchem Grund kann dann die ARGE das ALG II verweigern. Der Betreffende hat dann kein Geld mehr und - egal was er anstellt - er wird es nicht wiederbekommen. Er ist also bedürftig.
Kann man jemandem Vorsatz unterstellen, der einfach nur etwas Gutes tun will? Wenn er zum Beispiel das Geld wie oben angenommen an einen gemeinnützigen Verein spendet…
Da nützen weitere Überlegungen nicht, wenn man im ALG-1-Bezug ist, und dieser dauert ja nicht „jahrelang“ und in dieser Situation ein erheblicher Teil des Vermögens verschenkt, handelt fahrlässig.
Okay, also wenn das Geld verschenkt würde, dann müsste der Schenker es sich wiederholen. Angenommen. 
Schönen Abend noch.
Danke! Und für Dich einen schönen Nachmittag!
LG
Flossi