über das Thema wurde ja schon viel geschrieben…
das neue Schenkungsrecht „schreibt“ die Schenkung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab.
Was ist aber in folgendem Fall:
kurz vor dem Tod verfügt jemand eine Schenkung, die der Begünstigte aber aus Zeit- oder sonstigen Gründen gar nicht mehr erhält oder erhalten kann.
Fällt diese dann in die Erbmasse??
Und spielt es eine Rolle, ob der Begünstigte Familienmitglied, also erbberechtigt, ist?
Das (klassische) Beispiel ist die 40 Jahre jüngere Pflegerin, der Opa eine Woche vor seinem Tod das Haus überschreibt. Soll’s ja geben
Was ist aber in folgendem Fall:
kurz vor dem Tod verfügt jemand eine Schenkung, die der
Begünstigte aber aus Zeit- oder sonstigen Gründen gar nicht
mehr erhält oder erhalten kann.
Ohne notarielle Beurkundung sind Schenkungs_versprechen_ unwirksam, nur vollzogene Handschenkungen gehören nicht mehr in den Nachlass.
Das (klassische) Beispiel ist die 40 Jahre jüngere Pflegerin,
der Opa eine Woche vor seinem Tod das Haus überschreibt.
Soll’s ja geben
Nicht ohne unterzeichneten, notariellen Kaufvertrag.
Von Schenkung kann man im rechtlichen Sinne nur sprechen, wenn sie real ist, also beweisbar eine Einigung darüber stattgefunden hat. Bei einer Immoblie kommt noch hinzu, dass sie einer notariellen Beurkundung bedarf. Alles andere sind Märchen. Im Pflichtteilsfalle beginnt die genannte Frist erst mit dem Vollzug der Schenkung. Bei bestehenden Bedingungen kann nur ein Fachmensch diesen Zeitpunkt feststellen.Ist klar, dass, wenn die Schenkung nicht wirksam wurde, der Gegenstand im Nachlass bleibt.
Pflegepersonnen dürfen Schenkungen solcher Art gar nicht annehmen. Weil daß klar ist, daß die Verwandschaft kommt und was dagegen hat, und noch obendrauf Einschleichung und Erpressung vorwerven.
Hallo,
Pflichteil beginnt mit erst mit der offiziellen Frist der Schenkung.
Ansonsten gilt eine Schenkung als offiziell, wenn es vorher ein Notar beurkundet hat.
Eine Erbschaft fürs Pflegepersonal ist möglich, darf aber von diesen nicht erschlichen sein.
Das heißt die Pflegepersonen hatten keine Kenntnis davon im Testament bedacht worden zu sein.