Schenkung und Erben

Man stelle sich folgenden fiktiven Fall vor: 

Ein Ehepaar hat 2 Kinder – Sohn und Tochter.

Nennen wir den Sohn A und die Tochter B. Die Kinder sind mittlerweile erwachsen, A ist verheiratet und hat selbst 2 Kinder, B ist auch verheiratet. 

Die betagten Eltern besitzen ein 2-Familienhaus, in dem sie in der einen Wohnung, A mit Familie in der anderen Wohnung lebt. B lebt im Nachbarort. 

Das Verhältnis aller zueinander ist sehr innig. Das Haus ist in die Jahre gekommen, A würde kräftig investieren, Heizung, Elektrik, Dach, Anbau – was nach 40 Jahren alles so nötig ist. A möchte aber nur investieren, wenn er auch Rechtssicherheit hat. 

Gesagt – getan – die Eltern überschreiben das Haus auf A (KEIN Verkauf - sondern SCHENKUNG) – behalten selbst ein notariell eingetragenes Wohnrecht. 

1 Jahr nach diesem Vertrag wird bei A eine unheilbare Krankheit festgestellt – an der A auch verstirbt. Kurz vorher setzt A seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Das Testament wird vor einem Notar gemacht. Ob die Ehefrau „nur“ als Vorerbin“ vor den Kindern eingesetzt ist oder diese komplett enterbt sind, ist nicht bekannt. 

Hier stellen sich jetzt Fragen: 
Können die Eltern die Schenkung rückgängig machen?
Kann Tochter B überhaupt so „übergangen“ werden?
Können die Kinder von A testamentarisch übergangen werden? (Die Kinder sind erst im Kindergartenalter und werden nicht gegen die Mutter klagen)

Ach ja - und nachgeschoben, weils von mir nachweislich unhöflich ist (ich war so drauf konzentriert, alles klar zu formulieren:

Einen schönen guten Morgen - und herzlichen Dank im voraus für die Antworten!

Wendy

Hallo!

Schenkung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Ehefrau des A wäre mit ihren Kindern sowieso Alleinerbin geworden.

B erbt doch erst wenn die Elteren sterben, niemals vorher !

Und da Haus nicht mehr zum Erbe gehört ,besteht das Erbe „nur“ noch aus dem sonstigen Vermögen der Eltern.
Und gesetzlich erben A und B zu gleichen Teilen. A ist verstorben, also bekommen dessen Erben(Frau und Kinder) den Anteil des A.

Allerdings können die Eltern es ja in ihrem Testament anders festlegen. B kann z.B. ganz enterbt werden. Hat dann aber immer noch das Pflichtteil, hier 1/4.

Ob B einen Anspruch auf Ausgleich für die Schenkung hat, muss man sehen. Sind seit Schenkung 10 Jahre vergangen, dann wäre der Fall erledigt.  Bei weniger als 10 Jahren besteht grundsätzlich ein anteiliger Anspruch auf Ausgleich.

Die Kinder von A können natürlich testamentarisch „übergangen“ werden.
Sie haben aber einen Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter.

MfG
duck313

Die Schenkung im angenommenen Fall liegt 2 Jahre zurück.

Hi,

Schenkung kann nicht rückgängig gemacht werden.

das käme darauf an, was vertraglich in diesem Punkt geregelt ist. Es ist nicht unüblich, sich eine Rückfallklausel in einem Schenkungsvertrag einbauen zu lassen, beispielsweise bei Tod des Beschenkten oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Ein Blick in den Vertrag wäre hilfreich.

Und da Haus nicht mehr zum Erbe gehört ,besteht das Erbe „nur“
noch aus dem sonstigen Vermögen der Eltern.
Und gesetzlich erben A und B zu gleichen Teilen. A ist
verstorben, also bekommen dessen Erben(Frau und Kinder) den
Anteil des A.

Die Ehefrau erbt nichts aus dem Vermögen der Schwiegereltern die ja derzeit noch leben, hier erben nur die Kinder des vorverstorbenen A.

Ob B einen Anspruch auf Ausgleich für die Schenkung hat, muss

man sehen. Sind seit Schenkung 10 Jahre vergangen, dann wäre
der Fall erledigt.  Bei weniger als 10 Jahren besteht
grundsätzlich ein anteiliger Anspruch auf Ausgleich.

Aber nur, wenn einer der Schenkenden stirbt. Für den Todesfall A hat das keine Relevanz,

Die Kinder von A können natürlich testamentarisch „übergangen“
werden.
Sie haben aber einen Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter.

Hä?

Gruß
Tina

Können die Eltern die Schenkung rückgängig machen?

Das käme auf vereinbarte Rückauflassungsvormerkungen des Schenkungsvertrages an: Es ist nicht unüblich, einen ungewollten Übergang auf Schwiegerkinder oder Enkel zu Lasten des eigenen Kindes zu regeln.

Eine Rückforderung gegen der verstorbenen Schenkungsnehmer scheitert hingegen.

Kann Tochter B überhaupt so „übergangen“ werden?

Ja, in der Verügung ihres Vermögens waren die Eltern frei. Innerhalb von 10 Jahren hätte sie allerdings in den Erbfällen der schenkenden Eltern einen Ergänzungsanspruch zur Erbteilsquote in Geld gegen den Nachlass.

Können die Kinder von A testamentarisch übergangen werden?
(Die Kinder sind erst im Kindergartenalter und werden nicht
gegen die Mutter klagen)

Mit Testament konnte A natürlich deren gesetzliche Erbfolge derart ausschiessen.

G imager