Schenkung und Pflegefall

  1. Ein Sohn bekommt von seinen Eltern ein Grundstück geschenkt (das Grundstück verkauft er). Beide Eltern wohnen im eigenem Haus. Es ist noch ein Bruder vorhanden der im gleichen Haus der Eltern wohnt und da eine eigene Wohnung hat.
    Ein Elternteil stirbt. Der andere Elternteil wird Pflegebedürftig.
    Die Schenkung liegt 5 Jahre zurück. Muss der Sohn mit seinem Vermögen das er geschenkt bekommen hat für das Pflegeheim aufkommen, wenn der Bruder wenig Barvermögen hat? Was ist wenn der Sohn das Geld in eine Riesterrente gesteckt hat? Kann in dem Fall das Sozialamt Geld von ihm fordern? Ist generell derjenige der mehr Sparvermögen hat derjenige der für das Pflegeheim aufkommen muss?

  2. Der Sohn bekommt nichts geschenkt. Der Bruder bekommt zwar im selben Haus der Eltern eine Wohnung die aber nicht notariell geschenkt wurde. Ein Elternteil stirbt. Der andere Elternteil wird zum Pflegefall. Was passiert mit dem Grundstück? Muss es verkauft werden, um z. B. das Pflegeheim bezahlen zu können? Beide Brüder haben kein Geldvermögen.

Hallo,

Die Schenkung liegt 5 Jahre zurück. Muss der Sohn mit seinem
Vermögen das er geschenkt bekommen hat für das Pflegeheim
aufkommen, wenn der Bruder wenig Barvermögen hat? Was ist wenn
der Sohn das Geld in eine Riesterrente gesteckt hat? Kann in
dem Fall das Sozialamt Geld von ihm fordern?

Grundsätzlich kann eine Schenkung, die weniger als 10 Jahre zurückliegt, gem. § 528 BGB widerrufen werden (Verarmung des Schenkers), bzw. das Sozialamt kann darauf bestehen, dass die Schenkung widerrufen wird oder den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Ob die Schenkung tatsächlich widerrufen werden kann/muss, kann man immer nur im Einzelfall prüfen. Es kommt z.B. darauf an, ob der Beschenkte noch „bereichert“ ist. Wenn das Geld in eine Riesterrente eingezahlt wurde, und auch wieder ausgezahlt werden kann, dann ist er meines Erachtens noch bereichert und eine Rückforderung der Schenkung könnte durchaus in Betracht kommen. Diese kann jedoch dadurch abgewendet werden, dass er den ungedeckten Anteil der Heimkosten monatlich aufbringt. Er muss also nicht unbedingt die komplette Schenkung auf einmal zurückgeben.

Ist generell
derjenige der mehr Sparvermögen hat derjenige der für das
Pflegeheim aufkommen muss?

Zunächst mal ist das Einkommen der Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend, nicht das Vermögen. Vermögen wird auch berücksichtigt, aber inwieweit, kann ich leider nicht beantworten.

  1. Der Sohn bekommt nichts geschenkt. Der Bruder bekommt zwar
    im selben Haus der Eltern eine Wohnung die aber nicht
    notariell geschenkt wurde. Ein Elternteil stirbt. Der andere
    Elternteil wird zum Pflegefall. Was passiert mit dem
    Grundstück? Muss es verkauft werden, um z. B. das Pflegeheim
    bezahlen zu können? Beide Brüder haben kein Geldvermögen.

Wenn jemand ins Heim kommt und sein Einkommen nicht ausreicht, um die Heimkosten zu bezahlen, muss er sein Vermögen einsetzen. Im vorliegenden Fall würde man wohl zunächst das Grundstück verkaufen und den Erlös für die Heimkosten einsetzen. Reicht das nicht aus, müsste auch noch das Haus verkauft werden, da es kein Schonvermögen darstellt, da es von dem Pflegebedürftigen nicht mehr bewohnt wird. Der Sohn, der noch in dem Haus wohnt, könnte den Verkauf dadurch abwenden, in dem er die ungedeckten Heimkosten übernimmt.
Natürlich könnte man auch den Verkauf des Grundstücks dadurch abwenden, indem man die ungedeckten Heimkosten freiwillig übernimmt. Sozialhilfe käme jedenfalls nicht in Betracht, weil Vermögen oberhalb der Freigrenze vorhanden ist.

Gruß
Nelly

Muss den der eine Sohn aus dem Haus ausziehen damit die Kosten für das Pflegheim bezahlt werden können, wenn er keine eigenen Mittel hat?

Wenn es zu einer Schenkung kommt, und die 10 Jahresfrist unterschreitet, und der eine Sohn das Geld verbraucht hat, wer kommt für die Pflege dann auf?

z. B. er kauft sich eine eigengenutzte Immobilie, ein Auto, Wohnungseinrichtung.

Nachtrag
Eine zusätzliche Frage:

Kann z. B. Vater und Mutter etwas Schenken in der Art:

Vermögen ist Haus inkl Grundstück (zwei Etagen), und ein bebaubares Grundstück.

Vater schenkt Sohn die zweite Etage im Haus
Mutter schenkt anderem Sohn die Hälfte des Grundstück

Vater und Mutter behalten einen Teil des Grundstücks sowie einen Teil des Hauses.

Kann ein Notar solchen Regelungen vertraglich vereinbaren?

Vorteil wäre doch, dass beide Eltern immer noch einen Teil des Vermögens behalten.
Ginge soetwas?

Muss den der eine Sohn aus dem Haus ausziehen damit die Kosten
für das Pflegheim bezahlt werden können, wenn er keine eigenen
Mittel hat?

Wenn in dem Haus 2 Wohnungen sind, und die Miete für die eine Wohnung, in der vorher Vater/Mutter gewohnt hat, nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken, dann muss der Sohn eben für seine Wohnung auch Miete bezahlen, die dann für die Heimkosten eingesetzt wird.

Wenn es zu einer Schenkung kommt, und die 10 Jahresfrist
unterschreitet, und der eine Sohn das Geld verbraucht hat, wer
kommt für die Pflege dann auf?

z. B. er kauft sich eine eigengenutzte Immobilie, ein Auto,
Wohnungseinrichtung.

Das kommt darauf an. Evtl. zahlt das Sozialamt, aber das kann man wirklich nicht allgemein beantworten. So etwas ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im Falle einer Immobilie wird vermutlich eine Schenkungsrückforderung verlangt. Bei Auto und Einrichtung kommt es darauf an, ob man noch bereichert ist.

Gruß
Nelly

Hi,
wenn jemand Vermögen hat, das nicht geschont ist, wie z.B. ein Grundstück oder ein nicht selbst bewohntes Haus, und das Vermögen kann nicht verwertet werden, weil es noch einen Miteigentümer gibt, dann wird in der Regel darlehensweise Sozialhilfe gezahlt. Das heißt, die Sozialhilfe muss irgendwann, wenn Grundstück/Haus verkauft wird oder der jetzige Miteigentümer stirbt, an das Sozialamt zurückgezahlt werden.

Gruß
Nelly

Heißt dass das dieser Vorschlag der Aufteilung notariell möglich wäre?

Vorteil wäre doch die Eltern würden, einen Teil des Grundstücks für die Pflege verkaufen können bzw. das Sozialamt.
Für die Kinder wäre der Vorteil sie hätten einen Teil des Vermögens,
und könnten ggf. durchaus den Eltern einen monatlichen Unterhalt leisten. Vorher hatten sie ja nichts. Das Vermögen wird nicht gänzlich verbrannt.