Schenkung und Pflichtteilsanspruch

Hallo,

wenn es eine Schenkung geben soll, die als Vorerbe schriftlich festgelegt wird- was gibt es zu beachten/ zu bedenken, bezüglich eines eventuellen Pfichtteilsanspruchs, der möglicherweise geltend gemacht werden muss?

lg kitty

Du meinst wohl einen Pflichtteilsergönzungsanspruch eines gesetzlichen Erben.
Wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als 10 Jahre liegen, dann spielt dieser Anspruch keine Rolle mehr. Ist es kürzer, dann ist es anteilig auszugleichen.
Aber nur wenn das auch gefordert wird. Du schreibst „muss“, beim Pflichtteils gibt es ohne Forderung kein „muss“.

MfG
duck313

Und es gibt entweder Pflichtteil oder Erben. Und der Pflichtteil ist die Hälfte des normalen Erbanspruchs.

Ob du mir mit einfachen Worten erklären kannst, was genau das ist?

Es gibt also einen Anspruch auf den Pflichtteil und dazu eine Ergänzung, richtig?
Und wie sieht diese Ergänzung aus?

Die 10-Jahres-Regelung ist mir bekannt- mich interessiert der Umgang mit dem Schenkungsbetrag.
Danach gibt es wohl zwei Varianten:

  1. Von der Erbmasse wird die Schenkung abgezogen und davon der Pflichtteil berechnet.
  2. Von der Erbmassen wird der Pflichtteil berechnet- von dem Betrag dann die Schenkung abgezogen.

Ich rede hier von den Paragraphen 2315 und 2316- wobei ich diese Fachliteratur echt schwierig zu lesen finde und gerne wüsste, ob es noch mehr zu wissen gibt oder noch Ergänzungen dazu.

Finanziell macht es einiges an Unterschied, wieviel Geld man als Pflichtteil dann bekommt.
Daher auch wichtig, darauf zu achten und es möglichst genau festzuschreiben.

Ja- danke- das ist mir bekannt- ich wollte wissen, worauf man achten muss, wenn es eine Schenkung geben soll, aber auch von einem Pflichtteil ausgegangen wird.

BGB § 2315 spricht aber von hinzugezählt.

Die Schenkung wird zur Erbsumme hinzugezählt, dann daraus das Pflichtteil berechnet und dann die Schenkungssumme wieder abgezogen.

mfG
duck313

Kannst du die Quelle bitte mal angeben?

Das steht doch im § 2315 drin.
und dass man anschließend die Schenkung abzieht ist laut der gemachten Vereinbarung.

Der Sinn der Berücksichtigung von Schenkungen ist doch, man tut so als sei die Schenkung nicht erfolgt. Also als sei das Geld( oder bei Sachgeschenken der Geldwert) noch vorhanden und geht in die Erbsumme ein.
und deshalb addiert man es und von der fiktiven Summe aus berechnet man alles weitere.

So steht es auch in einem Beispiel im Ratgeber der Stiftung Warentest, „Erben & Vererben“ den ich Dir durchaus als Info empfehlen kann.

Zitat.
„Herr Nowak hinterlässt 2 Kinder, Anja und Frank. Der Nachlass hat einen Wert von 60,000 DM ( stammt aus der 3. Neuauflage 1998). Frank ist zum Alleinerben eingesetzt. Anja hat zu Lebzeiten 20.000 DM erhalten, die auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen.
der Nachlass beträgt 60.000 DM + 20.000 DM = 80.000 DM
Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beläuft sich auf 40.000 DM, das Pflichtteil auf die Hälfte davon, also 20.000 DM.
Anja hat sich den geschenkten Betrag von 20.000 DM anrechnen zu lassen und hat in diesem Fall keinen Pflichtteilsanspruch mehr.“