Ich habe das von Jodel. Angeblich ist die Freundin stinksauer, die Eltern auch und die Geschwister auch. Er sei ein Arschloch und habe sich des Betruges nach BGB 518 schuldig gemacht.
Angeblich Juristen, die das posten.
Betrug ist eine Straftat, und solche werden nicht im BGB geregelt, sondern im StGB! Den gibt es zwar auch im Sinne des Zweckverfehlungsbetrugs, dafür dürfte es hier aber nicht reichen. Spannend wäre hier eine teilweise Rückforderung, soweit die Schenkung zur Erfüllung der Auflage hätte verwendet werden müssen, gem. 527 Abs. 1. Nur ist die nach Abs. 2 ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Erfüllung der Auflage verlangen kann. Das wäre hier die Freundin. D.h. wenn die kein Interesse an der Erfüllung der Auflage ihr gegenüber hat, kann der Schenker das hierfür gedachte Geld auch nicht zurückfordern.
§ 518 BGB regelt die vorgeschriebene Form bei einem Schenkungsversprechen.
Das geht immer.
Das mit " das Geld steht Euch jeweils zur Hälfte zu" zu übersetzen, finde ich schwierig. Ein Kleid für 500 Euro für Sie, ein gemeinsames Wochenende für 1000 Euro und 15.000 für ein neues Motorrad würden „den Auftrag“ bspw. genauso erfüllen.
Nein, denn die Auflage lautete nicht, das Geld in bar hälftig aufzuteilen. Und jetzt kommen wir zu dem sehr relevanten praktischen Problem, dass man nur etwas einklagen kann, was dann notfalls auch vollstreckt werden kann. Und da sehe ich bei der Formulierung der Auflage schwarz. D.h. hier sollte der Sohn ja frei entscheiden, was er mit dem Geld für beide gemeinsam macht. Ein Gerichtsvollzieher könnte zwar das Motorrad versteigern um wieder zu Geld zu kommen, das dann anderweitig verwendet werden könnte. Er kann aber die Entscheidung, was konkret damit zu tun ist, nicht treffen und dann umsetzen.