Schenkung unter Auflagen an Freundin des Sohnes

Ein Ehepaar gewinnt im Lotto und schenkt beiden Kindern je 20.000 € mit der Ansage, sie sollen sich mit ihren Partnern „was Schönes gönnen“.

Kind A kauft sich ein Motorrad, ohne der Freundin was abzugeben.

Alle sind empört und sauer auf A, der sich des Betruges schuldig gemacht haben soll.

Wie ist die Rechtslage?

Hallo, @ahnzasnich!

Vielleicht war die Entscheidung einvernehmlich zwischen den Beiden; sie leisten es sich gemeinsam für schöne Touren.

Ey gibt ja durchaus Frauen, die das Mitfahren geniessen, und vielleicht trägt er die laufenden Kosten, so ein Krad geht auch ins Geld.

Nichts Genaues weiß man nicht.

Gruß, de Kudo

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Ich habe das von Jodel. Angeblich ist die Freundin stinksauer, die Eltern auch und die Geschwister auch. Er sei ein Arschloch und habe sich des Betruges nach BGB 518 schuldig gemacht.
Angeblich Juristen, die das posten.

Ich finde das seltsam, habe aber keine Ahnung.

Betrug ist eine Straftat, und solche werden nicht im BGB geregelt, sondern im StGB! Den gibt es zwar auch im Sinne des Zweckverfehlungsbetrugs, dafür dürfte es hier aber nicht reichen. Spannend wäre hier eine teilweise Rückforderung, soweit die Schenkung zur Erfüllung der Auflage hätte verwendet werden müssen, gem. 527 Abs. 1. Nur ist die nach Abs. 2 ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Erfüllung der Auflage verlangen kann. Das wäre hier die Freundin. D.h. wenn die kein Interesse an der Erfüllung der Auflage ihr gegenüber hat, kann der Schenker das hierfür gedachte Geld auch nicht zurückfordern.

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Also könnte die Freundin ihn verklagen?
Moped wieder zurück und die Hälfte des Geldes zu ihr?

§ 518 BGB regelt die vorgeschriebene Form bei einem Schenkungsversprechen.

Das geht immer.

Das mit " das Geld steht Euch jeweils zur Hälfte zu" zu übersetzen, finde ich schwierig. Ein Kleid für 500 Euro für Sie, ein gemeinsames Wochenende für 1000 Euro und 15.000 für ein neues Motorrad würden „den Auftrag“ bspw. genauso erfüllen.

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Nein, denn die Auflage lautete nicht, das Geld in bar hälftig aufzuteilen. Und jetzt kommen wir zu dem sehr relevanten praktischen Problem, dass man nur etwas einklagen kann, was dann notfalls auch vollstreckt werden kann. Und da sehe ich bei der Formulierung der Auflage schwarz. D.h. hier sollte der Sohn ja frei entscheiden, was er mit dem Geld für beide gemeinsam macht. Ein Gerichtsvollzieher könnte zwar das Motorrad versteigern um wieder zu Geld zu kommen, das dann anderweitig verwendet werden könnte. Er kann aber die Entscheidung, was konkret damit zu tun ist, nicht treffen und dann umsetzen.

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Das ist meine Rede in dem Jodel und es kommt gar nicht gut an.