Hallo,
es geht um folgendes Fallbeispiel. Ein Kind erhält zu seiner Geburt vor 1 1/2 Jahren von seinem Uropa 10.000,- € geschenkt.
Nun ist ihr Uropa verstorben und die Kinder des Opas würden gerne ihren Pflichtteilergänzuungsanspruch nach § 2325 BGB einfordern. Ist das möglich? Ich meine, mal gelesen zu haben, dass Schenkungen, die z. B. zur Familiengründung sind, da außen vor sind. Dankeschön schon mal im Voraus
Viele Grüße
Bin kein Erbrecht-Spezi, aber was ist denn mit dieser 10-Jahres-Frist zur Herausgabe des Anteils??? Kommt die da nicht auch mit ins Spiel?
Bin kein Erbrecht-Spezi, aber was ist denn mit dieser
10-Jahres-Frist zur Herausgabe des Anteils??? Kommt die da
nicht auch mit ins Spiel?
Genau das ist das Problem. Aufgrund der 10-Jahres Frist würde der Betrag unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch fallen.
Hi,
Du meinst eine Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht?
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil…
Wer ist denn eigentlich Erbe?
Wenn ich mich richtig erinnere, schuldet der Erbe die Ausgleichung des Pflichtteilsergänzungsanspruches, es sei denn es würde ihm aelbst weniger als der Pflichtteil verbleiben. In diesem Fall müßte dann der Beschenkte den Ergänzungsanspruch bezahlen.
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
Vielleicht kann Dir einer der Anwälte hier genauer sagen, ob diese Schenkung unter die „sichtliche Pflicht“ fällt. Ich glaube da kommt es auch darauf an, ob der Schenker bereits früher Schenkungen zu solchen Anlassen gemacht hat, bin mir aber nicht so ganz sicher.
Gruß
Tina
Hi,
Du meinst eine Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht?
Ja, sowas hatte ich mir vorgestellt. Danke für den Link 
Wer ist denn eigentlich Erbe?
Das beschenkte Kind ist nicht Erbe. Erben sind die drei Kinder des Erblassers und dessen sieben Enkel (von denen einer der Vater des Kindes ist) zu gleichen Teilen
Wenn ich mich richtig erinnere, schuldet der Erbe die
Ausgleichung des Pflichtteilsergänzungsanspruches, es sei denn
es würde ihm aelbst weniger als der Pflichtteil verbleiben. In
diesem Fall müßte dann der Beschenkte den Ergänzungsanspruch
bezahlen.http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
Vielleicht kann Dir einer der Anwälte hier genauer sagen, ob
diese Schenkung unter die „sichtliche Pflicht“ fällt. Ich
glaube da kommt es auch darauf an, ob der Schenker bereits
früher Schenkungen zu solchen Anlassen gemacht hat, bin mir
aber nicht so ganz sicher.Gruß
Tina