Schenkung vor Erbschaft?

Hallo,
der Vater meines Mannes ist vor einigen Tagen gestorben. Er hat ein unwiderrufliches Testament beim AG hinterlegt, dass seine Frau Alleinerbin ist und mein Mann hat auf seinen Pflichtteil per Erbvertrag verzichtet. Soweit alles klar.
Leider hatte er eine Geliebte seit einigen Jahren und er ist nicht plötzlich verstorben sondern litt an Krebs. Momentan sieht es so aus, dass er sowohl einen recht hohen Betrag von einem Konto in bar abgehoben (und ihr geschenkt) hat sowie ein Haus verkauft (2 Wochen vor seinem Tod) und damit nicht nur das o. g. überzogene Konto ausgeglichen sondern auch noch ein Darlehen abgelöst werden soll, welches auf ihn und seine Geliebte lief.
Außerdem haben wir noch eine Abtretungserklärung (an sie) für eine Forderung gegenüber einem Geschäftspartner gefunden und einige Notarunterlagen, wo er ihr auch vor einigen Jahren schon ein Haus sowie eine Wohnung finanzierte und ihr auch ein Erbbaurecht auf ein Grundstück übertragen hatte.
Mutter soll lediglich die Witwenrente und das Elternhaus bleiben.
Meine Frage: ist das rechtens oder gibt es da irgendwelche Fristen, innerhalb derer Schenkungen unwirksam sind? Wenn das Darlehen für den Wohnungskauf jetzt vom Zahlbetrag des Hausverkaufs abgelöst wird (Geld fließt erst kommende Woche) - hat meine Schwiegermutter dann ein Anrecht auf einen entsprechenden Wohnungsanteil?
Was haben wir sonst für Möglichkeiten, für Mutter das Beste heraus zu holen?
Für Hilfe wären wir sehr dankbar!
Leider hat sie keine Rechtsschutzversicherung, sodass sie vermutlich in dieser Hinsicht auch dumm dasteht.

Da die Witwe Pflichtteilsberechtigte ist, sollte geprüft werden, welche Vermögenswerte (Nachlasswert, (Netto-)Schenkungen) welchen Schätzwert haben, um sich entscheiden zu können, ob und welcher offene Weg von der Witwe beschritten werden sollte. Die Infos hierüber können selbstredend nur von den Beteiligten persönlich beschafft werden. Danach kann der Jurist entscheiden -siehe oben-. Das Pfl.recht ist zu kompliziert, als dass es an dieser Stelle per Internet vermittelt werden könnte. Ferner: Wichtig würde die Beweisführung!
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(bisher in 2.509 Tagen 1.777-mal Fragen beantwortet)

Vielen Dank für diese erste Antwort!
Es ist aber nicht so, dass die Witwe nur Pflichterbteil hat, sondern er hat testamentarisch unwiderruflich festgelegt, dass sie Alleinerbin sein soll. Das ist allerdings 20 Jahre her.
Haus und Rest aus dem Verkauf des 2. Hauses liegen bei etwa 200.000 Euro (hoch angesetzt).
In den letzten Monaten hat die Geliebte mind. 120 TEuro in bar erhalten, 35 TEuro werden auf dem gemeinsamen Darlehenskonto abgelöst kommende Woche und sie hat ein Haus finanziert bekommen für ca. 400 TEuro, eine Eigentumswohnung (innerhalb der letzten 12-18 Monate) für 240 TEuro sowie ein Erbbaurecht übertragen bekommen, das im Notar-Schenkungsvertrag mit über 100 TEuro beziffert wurde.
Darüber - außer über die Barbeträge - habe ich auch Unterlagen gefunden. Über die Abhebungen natürlich nur die Auszahlungs-Kontoauszüge. Der Beweis wird da schwer fallen, dass sie das tatsächlich bekommen hat, was aber außer Frage steht. Der RA von Schwiegerpapa hatte so etwas auch diffus angedeutet, aber der wird vermutlich nicht aussagen brauchen im Falle eines Prozesses?
Ach ja… Die Forderungsabtretung beläuft sich auf 55 TEuro. Echt gruselig, wenn man sowas nach dem Sterbefall erfährt!
Vielleicht nutzen ja diese ungefähren Zahlen zur besseren Einschätzung. Mich interessiert hauptsächlich, ob es überhaupt geht, dass man bei einem testamentarisch festgelegten Alleinerben kurz vor dem Tod noch solche beträchtlichen Teile der Erbmasse einfach so verschenken kann oder ob es da Fristen für gibt.
Freundliche Grüße

Trotzdem bitte ich meine Antwort zu beachten. Wenn sich nach den Wertfeststellungen und -Gegenüberstellung ergibt, dass es für die Witwe günstiger ist, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Pfl.anspruch oder den Pfl.ergänzungsansprch geltend zu machen, dann sollte ein Laie das Erforderliche nur durch einen erfahrenen Anwalt erledigen lassen.
Gruss H.G.

Vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn sie mir nicht weiterhilft. Was sollte es für Vorteile bringen, wenn sie auf das Erbe verzichtet und den Pflichterbteil geltend macht. Dann müsste sie auch noch das was ihr geblieben ist mit ihrem Sohn teilen.
Außerdem wäre der Streitwert sehr hoch und alleine die Anwaltsgebühren könnte sie sich schon nicht leisten - eine Rechtsschutzvers. besteht ja nicht (falls die überhaupt in solchen Fällen einspringen würde).
Also kann sie nur schlucken und damit leben, dass er der Geliebten das Meiste übertragen hat in den vergangenen Jahren.
Vielen Dank nochmal für Ihren Hilfeversuch und schönen Feiertag
G.R.

Ich habe den Eindruck, dass Sie meine Antworten nicht gänzlich verstehen konnten, denn ich hatte ausdrücklich geschrieben, dass Sie nach Feststellung und Gegenüberstellung aller Werte und Zahlen abwägen (lassen) müssen…
Selbstverständlich kann das Ergebnis sein, dass Sie lieber das Erbe vorziehen. Und dabei kann sich trotzdem noch der Ergänzun gsaspruch ergeben.
Gruss H.G.

Guten Tag Herr Gintemann,
da liegen Sie vollkommen richtig. Der Begriff „Ergänzungsanspruch“ sagte mir überhaupt nichts. Habe jetzt diesbzgl. gegoogelt und denke nun, dass ich einigermaßen verstanden habe warum erst die Gegenüberstellung erfolgt sein muss. Bitte entschuldigen Sie mein Unwissen, aber bisher haben wir mit diesem Thema nie etwas zu tun gehabt.

Eine kurze Frage hätte ich noch: Wenn man bei der Beantragung des Erbscheins die „verschenkten“ Werte angibt - wird das Nachlassgericht dann von sich aus tätig oder bliebe einem hierfür nur der zivilrechtliche Weg nach der Erteilung des Erbscheins?
Wir spielen mit dem Gedanken, dem Finanzamt Unterlagen zukommen zu lassen, damit die „Dame“ zumindest die entsprechende Schenkungssteuer zahlen muss.
Freundliche Grüße

Gerda Reinartz

Die Zivil- und Steuerrechtsdinge sind nicht Sache des Nachlassgerichts und haben nichts mit dem Erbschein zu tun, der ja nur ein Ausweispapier des Erben ist. Das Finanzamt würde wahrscheinlich nur über Sie (und Ihre Angaben und Unterlagen) von den Schenkungen vollständig informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Vielen Dank nochmal für Ihre Hilfe!
Dann bin ich zunächst einmal im Bilde und werde alles mit Schwiegermama besprechen.
Freundliche Grüße

Gerda Reinartz