Schenkung = vorzeitiges Erbe?

Hallo §enreiter!

Ein Mann hat schon zu Lebzeiten einen erheblichen Teil seines Vermögens an sein einziges Kind verschenkt. Nun aber stellt sich die Frage nach dem Pflichtteil: Errechnet sich das Pflichtteil aus dem Gesamtvermögen, also inclusive den bereits getätigten Schenkungen oder exlusive?

Die Schenkungen waren ja wohl 100%-Schenkungen; d.h. die Ehefrau hat nichts erhalten. Das Testament aber ging von dem früheren Gesamtbetrag aus, von dem nun bereits ein Teil an das Kind verschenkt wurde (vermutlich aus Steuergründen). Kann das Kind nun dennoch bei Testamentseröffnung (wenn es denn eines Tages soweit ist) auf seinen ursprüglichen Erbteil bestehen, oder nur anteilmäßig auf den Rest, was ja auch schon eine Bevorzugung bedeutet, weil die Schenkungen nicht im Verhältnis des Testaments erfolgt sind?

Ich danke schon mal im Voraus für Denkanstöße
Richard

Hallo §enreiter!

Hallo,

bei dieser blöden Begrüßung vergeht mir die Lust, zu helfen.

Gruss

Andreas

Auch hallo!

bei dieser blöden Begrüßung vergeht mir die Lust, zu helfen.

Wie hättest Du es denn gerne?

„Seine Pestilenz, Graf Rotz von der Wange, gibt sich die Ehre, den gemütlichen Herrn Verwaltungsangestellter zu einer gelegentlichen Stellungnahme einzuladen…???“

Naja, wenn’s denn der Wahrheitsfindung dient. Ich google mich mal durch.

Gruß
Richard

An MOD, bitte sperren ! o.w.T.
kein Text

Hallo,

ich kann zwar garnicht reiten, aber ich gebe mal meinen laienhaften Senft dazu.

Für mich ist eine Schenkung eine Schenkung und keine Vorauszahlung des Erbes. Das sind zwei paar Schuhe.
Ich denke der Junge hat ein Anrecht auf den Pflichtanteil des übriggebliebenen Vermögens.

Ist aber wie gesagt nur meine Meinung dazu.

Gruß
roland

Gib mir meine Förmchen wieder und dann raus aus´m
Sandkasten!

Hallo,

also jetzt normal: Eine Schenkung bedarf der Schriftform (steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) und kann dann widerrufen werden, wenn der Schenkungsgeber, der ja offenbar noch lebt, selbst durch die Schenkung finanzielle Nachteile erleidet, also z. B. seine Heimkosten nicht mehr bezahlen kann und deshalb Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Hier wird die Schenkung nur anerkannt, wenn sie 10 oder mehr Jahre zurückliegt. Mit Schriftform ist eine Beurkundung bei einem Notar gemeint.

Dass eine im Testament genannte Summe mit dem tatsächlichen Erbe nicht übereinstimmt, ist m. E. normal. Wenn Herr X. ins Heim kommt und durch die Kosten sein Vermögen gemindert wird, so kann bzw. wird er nicht monatlich sein Testament ändern von „mein Enkel A. erbt 5000 Euro“ in „…erbt 4500,-- Euro“.

Besser sind da Formulierungen wie „Mein Enkel erbt 1/3 meines Vermögens“.

Was ich damit sagen will ist, dass Formulierungen wie „X erbt 10.000,-- Euro“ spätestens dann witzlos sind, wenn das Geld aus irgendwelchen Gründen einfach nicht mehr zur Verteilung da ist.

Andererseits denke ich, dass jeder in einem grossen Rahmen sein Geld zu Lebzeiten verteilen kann, wie er will. Das ist seine freie Entscheidung. Ein Anspruch auf einen entsprechenden Pflichtteil vermag ich nicht zu sehen.

Als Beispiel: Eltern bauen für eines von drei Kindern das Haus um/an. Kommt dann jemand auf den Gedanken „Der Umbau hat 50.000 DM gekostet, die erbenden anderen Kinder müssen hierfür den Pflichtteil erhalten“ ?

Entscheidend ist doch der Wille des Erblassers (Mein letzter WILLE), sofern dieser sich realisieren lässt.

Ausserdem müsste das Erbe ja sehr hoch sein, damit bei mehreren Erben der Pflichtteil eine nennenswerte Summe ausmacht. Aber das beurteilt jeder selbst.

Ansonsten sollte jeder die Weisheit beherzigen: Besser mit warmer als mit kalter Hand geben.

Gruss

Andreas

Hallo,

über reine Gefälligkeitsschenkungen hinausgehende Schenkungen werden im Erbfall dann mit eingerechnet, wenn sie noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Problematisch ist hierbei allerdings immer der Nachweis. Denn Form hin oder her, wer böswillig Vermögen mindert, tut dies natürlich geschickterweise verdeckt, hebt also hier und da mal etwas mehr Geld von der Bank ab und lässt es die Hand wechseln.

Ebenfalls angerechnet werden Zahlungen, die ganz offiziell als vorzeitiger Erbausgleich bezeichnet sind. In solchen Fällen ist dann allerdings auch die Frage eines Erbvertrages zu stellen.

Ganz wichtig: Vererbt wird immer nur ein Vermögen als Ganzes bzw. dessen Bruchteil. Alles andere sind so genannte Vermächtnisse., wobei man die Wechselwirkungen zwischen Vermächtnissen und Erbeinsetzungen immer sehr genau prüfen muss, um z.B. Pflichtteilsanteile nicht zu schmälern.

Gruß vom Wiz

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Soviel zur Meinungsfreiheit :smile:
ohne Text

wo war denn da ne meinung?? (oT)
auch ohne was