Schenkungen von Fremden, nicht verwandten, kleine Geldmengen

Hallo zusammen,

ich wollte folgendes erfragen.

Ich habe mir die Information gegoogelt, dass man bei Geld Schenkungen bis 20 000 Euro nichts verschenken muss.

Nehmen wir mal an, ich habe irgendein Projekt, z.B. sammel ich Geld für jemanden der eine OP benötigt, oder ich möchte einen Film finanzieren, nehmen wir doch das Beispiel.

Im Gegensatz zu Crowdfunding, gibt es keine Gegenleistung - weder Merchandice, noch Kinoticket, noch eine Namensnennung (Sponsoring etc.). - es gibt nichts!

Ich rufe also Privatmenschen dazu auf, mir privat Geld zu schenken und drehe damit einen Film.

Gilt das dann auch mit den 20 000 Euro die bei Schenkungen nicht zu versteuern sind?

Ich hoffe, mein Post beinhaltet alle wichtigen Informationen, sonst bitte fragen.

Vielen Dank.

Erkiman

Hallo,

Du meinst wohl versteuern. Dass der Freibetrag gilt, ist zwar richtig, aber ans Finanzamt gemeldet werden müssen die Spenden trotzdem. Beim Verwendungszweck, den Du da planst, denke ich irgendwie an eine gewerbliche Aktivität.

Gruß
C.

Hallo und Danke, für die rasche Antwort.

Ah, verstehe. Beim Beispiel Film - ich drehe einen nicht kommerziellen Film - dann wäre das in Ordnung. (Oder ich mache eine Weltreise etc.). Nutz ich das Geld aber um einen Film zu drehen, den ich verkaufen will oder ich kaufe mir für meinen Autohandel die ersten Autos ein, die ich dann mit Gewinnabsicht verkaufe, geht das nicht?

Es könnte ja sein, dass man Schenkungen erhält, sagen wir mal 15 000 Euro von 100 verschiedenen Leuten, dann einen Film dreht, der gut genug ist um ihn zu verkaufen. Müsste man dass dann versteuern, obwohl man gar nicht damit gerechnet hat, dass das ein „verkaufbares Produkt“ wird?

Und die Meldung ans Finanzamt muss auf jeden Fall erfolgen? Das stelle ich mir sehr aufwendig vor, wenn wirklich 100 verschiedene Menschen schenken.

Hallo,

aus dem Erbschaftsteuergesetz:

§ 30 Anzeige des Erwerbs

(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

§ 30 ErbStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Und ja: damit sind auch Schenkungen gemeint.

Zum Rest überlasse ich mal unserem Steuerexperten @Aprilfisch das Wort.

Gruß
C.

Hallo und Danke, für die Antworten. Ist also alles doch nicht so einfach, wie es sich zuerst anfühlte.

Dann weiß ich auf jeden Fall Bescheid.

Danke!

Servus,

in diesem Zusammenhang siehst Du schnell klarer, wenn Du das Wort „versteuern“ aus Deinem Wortschatz zumindest vorübergehend streichst.

Es gibt in Deutschland über 35 verschiedene Arten von Steuern, und es nützt nichts, wenn man diese alle über einen Kamm scheren oder - wie in Deinem Film-Beispiel - zu einem (nicht sehr genießbaren) einheitlichen Brei verrühren will.

In jedem einzelnen Steuergesetz ist ganz am Anfang der Gegenstand der Steuer beschrieben.

Wenn eine Schenkung dem ErbStG unterliegt, ist es völlig gleichgültig, was der Empfänger der Schenkung mit den erhaltenen Mitteln anfängt.

Wenn andererseits - wie in den vergangenen ca. fünfzehn Jahren in Mode gekommen - eine „Spende“ ein getarntes Entgelt für eine Leistung ist, muss der Empfänger seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb genauso versteuern, wie wenn er ohne alles Brimborium ganz schlicht Rechnungen schriebe und die Rechnungsbeträge in Geld (oder meinetwegen auch in anderen Leistungen) erhielte.

Jeder Steuerpflichtige kann beliebig hohen Aufwand treiben, wenn er möchte. Man kann sowas aber auch ganz einfach gestalten und dem FA in geeigneten Abständen (z.B. wöchentlich oder monatlich) eine Liste der erhaltenen Schenkungen einschließlich Betrag und Schenker vorlegen.

Lange wird man das eh nicht machen müssen, weil die Prüfung der Sache hinsichtlich verdeckter Einnahmen aus Gewerbebetrieb ziemlich bald stattfinden wird, und weil ihr Ergebnis ziemlich leicht abzusehen ist. Und wenn das vorliegt, muss man natürlich nicht mehr jede einzelne Einnahme für sich erklären, sondern die Einkünfte jährlich und die Werte zur USt ggf. vierteljährlich oder monatlich.

Schöne Grüße

MM