Ich habe mal wieder eine Frage:
gesetz den Fall, 2 Parteien würden von einem Nichtverwandten eine Schenkung in Höhe von je 60.000,00 € erhalten. Die eine Partei bestände aus einer 4 Personen-Familie, 1 Mitglied noch nicht volljährig, Schenkung gleichmäßig aufgeteilt auf alle Personen, also je 15.000,00 €, die andere Partei aus Mutter und Tochter (Tochter volljährig), ebenfalls gleichmäßig aufgeteilt, also je 30.000,00 €.
Kann mir einer sagen, was hier für Steuern anfallen würden?
Und als „Schmankerl“ noch obendrauf die Frage: würde sich das Einkommen aus einer Schenkung auf die Beitragshöhe einer freiwilligen KV (bei einer gesetzlichen Krankenkasse) auswirken?
Schon mal vielen Dank im Voraus für die hilf- und lehrreichen Antworten!
Gruß
Ich habe mal wieder eine Frage:
gesetz den Fall, 2 Parteien würden von einem Nichtverwandten
eine Schenkung in Höhe von je 60.000,00 € erhalten.
Schenkung an 2 Parteien?
So geht es schonmal garnicht.
Schenkungen gehen immer nur an konkrete Personen.
Die eine
Partei bestände aus einer 4 Personen-Familie, 1 Mitglied noch
nicht volljährig, Schenkung gleichmäßig aufgeteilt auf alle
Personen, also je 15.000,00 €, die andere Partei aus Mutter
und Tochter (Tochter volljährig), ebenfalls gleichmäßig
aufgeteilt, also je 30.000,00 €.
Gute Idee, die Schenkung intern so zu verteilen, aber das Finanzamt interessiert das nicht.
Kann mir einer sagen, was hier für Steuern anfallen würden?
Ich bin zu faul, um nach der Tabelle zu suchen, aber google-Suchwort wäre Erbschaftsteuersatz bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag.
Und als „Schmankerl“ noch obendrauf die Frage: würde sich das
Einkommen aus einer Schenkung auf die Beitragshöhe einer
freiwilligen KV (bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
auswirken?
Ein ganz klares Ja. Die Kapitaleinkünfte sind entweder auf dem jährlichen Fragebogen anzugeben oder erhöhen das zu versteuernde Einkommen im Einkommensteuerbescheid.
Schon mal vielen Dank im Voraus für die hilf- und lehrreichen
Antworten!
Und als „Schmankerl“ noch obendrauf die Frage: würde sich das
Einkommen aus einer Schenkung auf die Beitragshöhe einer
freiwilligen KV (bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
auswirken?
Ein ganz klares Ja. Die Kapitaleinkünfte sind entweder auf dem
jährlichen Fragebogen anzugeben oder erhöhen das zu
versteuernde Einkommen im Einkommensteuerbescheid.
klar sind die Einkünfte anzugeben. Aber welche Auswirkung könnte das nach Deiner Ansicht haben, wenn der (freiwillig) Versicherte schon oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdient und somit aus dem laufenden Einkommen schon den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet?
Anders sähe es natürlich aus, wenn die Freiwilligkeit nicht auf der Verdiensthöhe begründet wäre.
Schenkung an 2 Parteien?
So geht es schonmal garnicht.
Schenkungen gehen immer nur an konkrete Personen.
Gute Idee, die Schenkung intern so zu verteilen, aber
das Finanzamt interessiert das nicht.
Hab mich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt: 2 Parteien, um die zu verteilende Summe=Hälfte zu ermitteln, ansonsten natürlich schon an konkrete Personen, also Person 1-4 je 15.000,00 (die dann nach neuer Steuertabelle steuerfrei wären, richtig?) und Person 5+6 je 30.000,- (von denen dann je 10.000,00 € mit 30% zu versteuern wären).
Habe ich das dann richtig verstanden und recherchiert oder gibt es da noch einen Pferdefuß (z.B. bei einer Familie mit 4 Personen kann nicht je die Einzelperson beschenkt werden? Wäre aber tatsächlich so geplant und nicht für das FA getürkt!)
Gruß und danke im Voraus
Und als „Schmankerl“ noch obendrauf die Frage: würde sich das
Einkommen aus einer Schenkung auf die Beitragshöhe einer
freiwilligen KV (bei einer gesetzlichen Krankenkasse)
auswirken?
Ein ganz klares Ja. Die Kapitaleinkünfte sind entweder auf dem
jährlichen Fragebogen anzugeben oder erhöhen das zu
versteuernde Einkommen im Einkommensteuerbescheid.
klar sind die Einkünfte anzugeben.
ich rede aber hier nicht von der Einkommensteuererklärung, sondern von dem Fragebogen, den die KK verschickt.
Aber welche Auswirkung
könnte das nach Deiner Ansicht haben, wenn der (freiwillig)
Versicherte schon oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
verdient und somit aus dem laufenden Einkommen schon den
Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet?
allein aus der Tatsache, daß im Ausgangsposting die Frage als solche überhaupt gestellt wurde, war für mich deutlich, daß es sich bei dem freiwillig Versicherten nicht um einen Arbeitnehmer handelt.
Ein AN käme gar nicht auf die Idee, die Frage einer möglichen Beitragserhöhung zu stellen, weil er weiß, daß sein freiw. KK-Beitrag vom AG einbehalten und von diesem an die KK gezahlt wird.
Und hat schon jemals jemand seinem Arbeitgeber seine Zinseinkünfte mitteilen müssen, damit dieser daraufhin den KK-Beitrag ausrechnet?
Natürlich ist der Höchstbeitrag das Ende der Fahnenstange, aber die Frage stellt sich bei Arbeitnehmern so ja gar nicht.
Anders sähe es natürlich aus, wenn die Freiwilligkeit nicht
auf der Verdiensthöhe begründet wäre.
Bei Nicht-Arbeitnehmern wird der freiw. KK-Beitrag tatsächlich vom gesamten „Verdienst“ berechnet. Aber auch hier gilt natürlich, daß niemand mehr als den Höchstbeitrag zahlen muß.
Gute Idee, die Schenkung intern so zu verteilen, aber
das Finanzamt interessiert das nicht.
Hab mich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt: 2
Parteien, um die zu verteilende Summe=Hälfte zu ermitteln,
ansonsten natürlich schon an konkrete Personen, also Person
1-4 je 15.000,00 (die dann nach neuer Steuertabelle steuerfrei
wären, richtig?) und Person 5+6 je 30.000,- (von denen dann je
10.000,00 € mit 30% zu versteuern wären).
Wenn das so in den Tabellen steht, wird es wohl so sein.
Habe ich das dann richtig verstanden und recherchiert oder
gibt es da noch einen Pferdefuß (z.B. bei einer Familie mit 4
Personen kann nicht je die Einzelperson beschenkt werden? Wäre
aber tatsächlich so geplant und nicht für das FA getürkt!)
Das habe ich schon geschrieben. Schenkung nur an konkrete Person, egal ob noch weitere Personen einer Familie beschenkt werden.
Der Pferdefuß generell bei Schenkungen liegt in der Zukunft, wenn der Schenkende stirbt und eventuelle Erben (testamentarische oder gesetzliche) oder Pflichtteilsberechtigte Ansprüche stellen.
Bei der genannten Summe sollte man nicht an der falschen Stelle sparen und sich anwaltlichen oder notariellen Rat holen.