Die Gründe für diese Vertragsgestaltung müssen dem Erbschaftsteuerfinanzamt dargelegt werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf den Erlebensfall (also nicht für den Fall seines Todes) abgeschlossen und einen Dritten als bezugsberechtigte Person benannt, so unterliegt die Versicherungssumme bei Auszahlung der Schenkungssteuer nach § 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden.
Voraussetzung für eine Steuerpflicht nach § 7 ErbStG ist, dass es sich bei der Versicherungsleistung um eine so genannte freigebige Zuwendung handelt, der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme also unentgeltlich und ohne selber eine Gegenleistung zu schulden erhält.
Quelle:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/steuern/lebensversicherung.html
BFH: Schenkungsteuer bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten Drucken
Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
BFH-Urteil vom 22.10.2014, II R 26/13 (veröffentlicht am 7.1.2015)
Quelle:
http://www.sis-verlag.de/archiv/andere-sonstige-steuerarten/rechtsprechung/7469-bfh-schenkungsteuer-bei-zahlung-von-praemien-fuer-eine-lebensversicherung-durch-einen-dritten-bfh-schenkungsteuer-bei-zahlung-von-praemien-fuer-eine-lebensversicherung-durch-einen-dritten