Schenkungsvertrag oder Kaufvertrag

Hallo,

ein schriftlich erfolgter Schenkungsvertrag ist ja soweit rechtsgültig, falls nicht notariell bestätigt, durch Übergabe der Sache, oder ?

Kann eine verschenkte Sache nachträglich durch Pfändung zurückgefordert werden ?

Spielt der Zeitraum dabei eine Rolle ?

MfG

Die Frage ist unverständlich. A schenkt B etwas. Und wer pfändet dann wo und was und warum?

A verschenkt seinen PKW an B.

2 Wochen später wird bei A eine Pfändung(Zwangsvollstreckung) durchgeführt.

Ist B davon in irgendeiner Weise betroffen was den PKW angeht ?

Hier liegt der Gedanke nahe, dass das AnfechtungsG einschlägig sein könnte:

http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtungsgesetz

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Das stimmt, danke !

Wie ist es denn, wenn A durch die Schenkung oder Überlassung Schulden bei B begleichen würde, in diesem Falle wäre B ja lediglich als Gläubiger zu betrachten, oder ?

Durch eine Schenkung kann man keine Schulden begleichen. Wer etwas schenkt, gibt es her, ohne dafür etwas zu erlangen, auch ohne die Befreiung einer Verbindlichkeit zu erlangen, die er vor der Schenkung schon hatte.

Im Übrigen kommt es halt darauf an, ob eine der Vorschriften des AnfechtungsG einschlägig ist. In Betracht kommt vor allem § 3:

http://dejure.org/gesetze/AnfG/3.html

Greift das AnfechtungsG nicht, so kann eigentlich nichts passieren. Wohlgemerkt unterliegen die Sachen im Gewahrsam des Schuldners der Pfändung auch dann, wenn sie diesem nicht gehören (§ 808 ZPO). Dagegen kann man sich als Eigentümer der gepfändeten Sache aber wehren (§ 771 ZPO).

In dem Link steht, dass Schenkungen rückgängig gemacht bzw. Angefochten werden können, wenn sie bewusst zum Nachteil des Gläubigers getätigt wurden und der Beschenkte davon wusste. Habe ich das prinzipiell richtig verstanden ?

Kann ein Gerichtsvollzieher eigentlich wissen ob jemand ein Fahrzeug besitzt oder auch nicht ?

Würde ein ca. 10 Jahre altes mehr oder weniger defektes Fahrzeug überhaupt gepfändet werden ? Ist das Ermessenssache oder gibt es dafür klare Regularien ?

In dem Link steht, dass Schenkungen rückgängig gemacht bzw.
Angefochten werden können, wenn sie bewusst zum Nachteil des
Gläubigers getätigt wurden und der Beschenkte davon wusste.
Habe ich das prinzipiell richtig verstanden ?

Ja.

Kann ein Gerichtsvollzieher eigentlich wissen ob jemand ein
Fahrzeug besitzt oder auch nicht ?

Es geht bei der Pfändbarkeit gem. § 808 ZPO um Gewahrsam, also darum, ob der Schuldner die Sache tatsächlich hat. Das hat nichts mit dem Eigentum zu tun, also damit, wem diese Sache gehört. Der tatsächliche Gewahrsam lässt sich ja deutlich leichter feststellen. Käme der Gerichtsvollzieher zu mir in meine Single-Wohnung, so wüsste er, dass alle Gegenstände darin sich in meinem Gewahrsam befinden.

Würde ein ca. 10 Jahre altes mehr oder weniger defektes
Fahrzeug überhaupt gepfändet werden ? Ist das Ermessenssache
oder gibt es dafür klare Regularien ?

Grundsätzlich entscheidet der Gläubiger, was gepfändet wird oder nicht. Der Gerichtsvollzieher handelt nur im Auftrag.

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Aber „Gewahrsam“ lässt sich doch relativ leicht verändern und garnicht wirklich nachvollziehen …

Würde das Auto überschrieben und der Vollstrecker fragt, haben sie ein Auto: Antwort: Nein. Das wars dann ?

Zunächst einmal ganz allgemein: Du möchtest ja offenbar wissen, ob und wie man sich der Begleichung titulierter Schulden entziehen kann. Es gibt tatsächlich Schuldner, denen das gelingt. Eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit gibt es in der Regel aber nicht, weil das Gesetz für jede rechtsmissbräuchliche Idee (wie z.B. alles Hab und Gut an den Ehemann oder die Ehefrau zu verschenken) berücksichtigt.

Aber „Gewahrsam“ lässt sich doch relativ leicht verändern

Sicher, aber auch das hilft nur bedingt. Im Übrigen besteht, wenn der Dritte nicht schon i.S.v. § 809 ZPO herausgabebereit ist, die Möglichkeit, die Herausgabeansprüche des Schuldners/Eigentümers gegen den Dritten zu pfänden. Die Sache wird damit zwar komplizierter, aber letztlich kann der Schuldner sein Hab und Gut auch durch Gewahrsamswechsel nicht dauerhaft dem Gläubiger entziehen.

garnicht wirklich nachvollziehen …

Doch, Gewahrsam lässt sich nachvollziehen. Notfalls muss darüber eben vor Gericht gestritten werden (§ 766 ZPO). Weigert sich der Gerichtsvollzieher, eine Sache zu pfänden, weil er keinen Gewahrsam des Schuldners sieht, kann der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Umgekehrt kann auch der Gewahrsaminhaber, der nicht Schuldner ist, eine etwaige Pfändung durch den Gerichtsvollzieher vom Gericht prüfen lassen. In beiden Fällen muss das Gericht mit den üblichen Beweismitteln klären, ob Gewahrsam vorliegt bzw. vorlag oder eben nicht.

Würde das Auto überschrieben und der Vollstrecker fragt, haben
sie ein Auto: Antwort: Nein. Das wars dann ?

Der Schuldner muss, wenn dies verlangt wird, ein Verzeichnis seines gesamten Vermögens erstellen. Die Richtigkeit dieses Verzeichnisses muss er an Eides statt versichern (§ 807 ZPO). Das ist der sog. Offenbarungseid. Falschangaben führen also im schlimmsten Fall ins Gefängnis.