wer ist eigentlich für den Fußweg zwischen einem Grundstück und der öffentlichen Straße veratwortlich? Wenn z.B. nach einem Wochenende vor einer Diskothek Scherben auf dem Radweg liegen und jemand sich Montag früh auf dem Weg zur Arbeit den Reifen zerfährt, wen darf er haftbar machen? Stadt/Gemeinde oder Diskothek?
wer ist eigentlich für den Fußweg zwischen einem Grundstück
und der öffentlichen Straße veratwortlich? Wenn z.B. nach
einem Wochenende vor einer Diskothek Scherben auf dem Radweg
liegen und jemand sich Montag früh auf dem Weg zur Arbeit den
Reifen zerfährt, wen darf er haftbar machen? Stadt/Gemeinde
oder Diskothek?
es gibt niemanden, der dafür verantwortlich ist einen Gehsteig zu jeder Zeit frei von Scherben u.ä. zu halten.
Wer für die Reinigung zuständig ist, ist in einer kommunalen Satzung geregelt. Oftmals ist es der Eigentümer des anliegenden Grundstücks, in Innenstadtbereichen häufig die Kommune selbst. Diese Satzung regelt auch den Umfang der Reinigungspflicht.
Auf der anderen Seite hat jeder Mensch auch eine Sorgfaltspflicht…
Schadenersatz kann nur aus schuldhaftem Verhalten (oder Unterlassen, wie hier) resultieren. Der Geschädigte müßte dem für die Reinigung Verantwortlichen schuldhaftes Unterlassen nachweisen…schwierig bis unmöglich. Und selbst wenn das gelingt, muß er sich wahrscheinlich zumindest eine Teilverantwortung zurechnen lassen (Sorgfaltspflicht).
In der Summe: imho aussichtslos. So was läuft unter allgemeinen Lebensrisiko…
wir reden hier über Verkehrssicherungspflichten und die Haftung desjenigen, den sie trifft und der sie aber nicht erfüllt hat, so dass ein Schaden eintritt.
Verkehrssicherungspflichten resultieren aus der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Das kann auch ein Grundstück sein. Daher besteht die Pflicht, Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen zu beseitigen, primär für den Grundstückseigentümer (hier allerdings nicht gegenüber jedem, nur zB. Mieter, Besucher, ggf. Kinder). Bei Straßen und Bürgerteigen ist das zunächst nicht anders. Liegt jedoch eine Widmung als öffentliche Straße (Weg, etc.) vor, dann trägt der Straßenbaulastträger diese Pflicht. Die wiederum kann aber durch Satzung auf die jeweiligen Anwohner abgewälzt werden. Es ist also per se nicht zu sagen, wer für die Beseitigung von Scherben auf einem Weg außerhalb des Grundstücks (bzw. die Haftung für Schäden hieraus) verantwortlich ist (der Eigenümer ist aber immer eine gute Adresse).
Was die Haftung bei Verletzungen anbetrifft, so ist die Geltendmachung von Ansprüchen keineswegs so schwierig. Man muss lediglich darlegen, dass diese aufgrund der dort liegenden Scherben eingetreten sind. Das Verschulden des Inhabers der Verkehrssicherungspflicht wird dann zunächst einmal vermutet und er muss das Gegenteil darlegen.
Gruß,
Dea
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Was die Haftung bei Verletzungen anbetrifft, so ist die
Geltendmachung von Ansprüchen keineswegs so schwierig. Man
muss lediglich darlegen, dass diese aufgrund der dort
liegenden Scherben eingetreten sind.
Ist es in Deinen Augen von Belang, ob es um Personen- oder Sachschäden geht?
Das Verschulden des
Inhabers der Verkehrssicherungspflicht wird dann zunächst
einmal vermutet und er muss das Gegenteil darlegen.
Ist es in Deinen Augen von Belang, ob es um Personen- oder
Sachschäden geht?
Nö, alles iRv. § 823 BGG geschützte.
Das Verschulden des
Inhabers der Verkehrssicherungspflicht wird dann zunächst
einmal vermutet und er muss das Gegenteil darlegen.
Woraus folgt das denn
Das ist ganz einfach Rechtsprechung (Palandt § 823 Rnd. 45).
Ein typischer Fall einer Verschuldensvermutung in Haftungsfragen, bei denen der Geschädigte keinerlei Einblicke in die Organisation des andere Hand (wie etwa bei der Produkthaftung). Ist doch auch logisch, man stelle sich einmal vor, es wäre anders. Eine Haftung für Verkehrssicherungspflichten wäre dann praktisch unmöglich. Es ist ja schon schwer genug, die Kausalität zu beweisen (weshalb hier auch der Beweis des ersten Anscheins gilt, Palandt, ebenda Rdn. 230), wie soll man da ein schuldhaftes Nichterfüllen der Verkehrssicherungspficht, also Handlungen/Unterlassungen, die weit im Vorfeld liegen, darlegen, geschweige denn beweisen.
Gruß,
Dea
ist der Radweg benutzungspflichtig (bauer Lolli) ? Ein mit Glasscherben verunreinigter Radweg ist nicht zumutbar, d.h. du darfst hier völlig legal auf die Fahrbahn (die ja meist sehr gepflegt und sauber ist) ausweichen. (Gilt übriges auch bei Falschparkern, Schnee und Eis, Mülltonnen, nassem Laub etc. auf dem Radweg)
Gruß Robert
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