Hallo,
eine Person wurde mit 26km/h zuviel ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt, 1 Tag Vor der Verjährungsfrist (3Monate) kam ein Busgeldbescheid gegen den Einspruch erhoben wurde (Fehlvermerk auf diesem). Nach ca 2 Monaten kam die Nachricht das die Akten zum Amtsgericht gehen. Ca 7 Monate später bekommt diese Person eine Vorladung zum Gericht.
Ist die „Tat“ nicht verjährt wenn während dieser 7 Monate nichts bei dieser Person einging ? WEil ich habe gelesen das :
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Das bedeutet, dass dann erneut die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 StVG zu laufen beginnt.
Ich meine 7 Monate sind ja sogar länger als 6 Monate , also das doppelte.
ich weis nicht was du willst. ist doch alles korrekt. die verhandlung kann auch nach 12 monaten stattfinden. die gerichte sind halt überlastet mit soviel kleinkram…
Ja, aber beträgt die Verjährungsfrist des Bußgeldbescheids nicht trotzdem 6 Monate?
Wie ist das jetzt genau? Wurde die Verjährung mehrfach unterbrochen, oder wird gar nicht über den BB verhandelt?
Also die „Tat“ liegt schon mittlerweile 13-14 Monate zurück, Halter des Wagens ist Die Mutter der Person ich sag mal Person „x“ , die Vorladung zum Gericht kam erst nach 11 Monaten. Müsste doch eigentlich Verjährt sein. Zur Unterbrechnung konte ich nur rausfinden das auch dass Schreiben das die Akten zum Gericht geschickt werden die Verjährung unterbrechen. Aber warum laden die dann Person x noch vor , wenn dieses Schreiben doch 7 Monate zuvor kam.
so wie ich das verstanden habe, verjährt ein fall nicht, während das verfahren „in bearbeitung“ ist. und dass ist es ab zustellung des bescheides bis zum urteil.
außerdem verjährt meines wissens nach nichts von selbst. da hat man dann schon drauf hinzuweisen.
Den Satz:
„Wenn in den ersten drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist, egal ob an den Täter selber oder an den Fahrzeughalter, verlängert sich die Frist entsprechend.“
halte ich für fragwürdig, zumindest ging ich bisher davon aus, daß die Verjährung nur durch Handlungen gegen den Täter unterbrochen wird.
Meiomei
Hallo,
mal von jemandem, der sich auskennt
Die Verjährungsfrist nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt 6 Monate (nicht mehr drei).
Die Frist wird unterbrochen durch verschiedene Maßnahmen u.a. durch Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung, sowie durch viele andere Maßnahmen (müsste jetzt schauen, ob die Abgabe durch die Behörde an die Staatsanwaltschaft und/oder durch die StA an das Gericht auch unterbricht).