der T, der O mal einen Streich spielen will, bestellt beim A im Namen des O (und ohne Wissen/Vollmacht des O) verderbliche Waren. O befindet sich auf Geschäftsreisen, als A die Waren bei O anliefert. Die bei O abgegebenen Waren verderben in der Folge.
1.Liegt zu Lasten T’s eine Sachbeschädigung vor, weil die Ware für ihn fremd ist?
2.Aktiv oder durch Unterlassen?
In § 823 Abs. 1 BGB steht nicht, dass, wer einen Schaden verursacht, diesen ersetzen muss. Dort steht vielmehr, dass eines der genannten Rechtsgüter oder ein anderes (absolutes) Rechtsgut verletzt sein muss, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Eine von mehreren Möglichkeiten liegt in einer Sachbeschädigung, womit dann die Frage wieder aufgeworfen wird, ob diese denn vorliegt.
Strafrechtlich stellt sich dieselbe Frage und darum dann auch für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB.