Schichtplanänderung bei Krankmeldung

Hallo Fachleute, hallo Forumsteilnehmer.
Ein Arbeitnehmer (AN) ist im Schichtdienst beschäftigt und hat im Monat unterschiedlich viele Stunden zu bringen obwohl er Gehaltsempfänger ist.

Nun wird aber der Schichtplan ja so etwa 1 1/2 Monate im Voraus vom Vorgesetzten erstellt.
Es kommt im Monat aber häufiger vor, das trotz Schichtplan auch Überstunden gemacht werden müssen, weil andere Kollegen mal ausfallen.
So häufen sich halt dann so mit der Zeit dann schon mal so bis zu 100 Überstunden auf dem Stundenkonto an.

Dieser Schichtplan darf und sollte eigentlich nicht mehr geändert werden.
So. Nun kommt es aber vor, dass ein AN auch mal so erkrankt, dass er nicht arbeiten gehen kann d.h. er ist vom Arzt arbeitsunfähig/krank geschrieben.
In der Praxis wird aber nun der Schichtplan geändert mit der Begründung, man könne ja so dann die Überstunden abbauen.
Wenn man dies dann zusammenaddirt bedeutet dies, dass wenn man krank wird/ist, die bereits gearbeitete Arbeitszeit, sprich Überstunden, auf die Krankheitstage angerechnet werden.
Egal, ob nun eine 6-wöchige Lohnfortzahlung besteht oder nicht.

Ist so etwas rechtens und wenn nein wo könnte man so etwas mal nachlesen?

Danke für Antworten.

MfG
Hans13

Dieser Schichtplan darf und sollte eigentlich nicht mehr
geändert werden.
So. Nun kommt es aber vor, dass ein AN auch mal so erkrankt,
dass er nicht arbeiten gehen kann d.h. er ist vom Arzt
arbeitsunfähig/krank geschrieben.
In der Praxis wird aber nun der Schichtplan geändert mit der
Begründung, man könne ja so dann die Überstunden abbauen.

Verstehe ich das so richtig:

Herr X hätte in der 20.KW eigentlich fünf Tage arbeiten müssen, aber in dem Augenblick, wo er für diese Woche krank geschrieben wurde, wird so getan, als ob er da 5 Tage Überstundenabbau gehabt hätte?

Huch, das Wichtigste vergessen:

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=063113

„Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.“

Also:
Wenn vor der Krankmeldung ein Überstundenabbau geplant war, dann ist der auch bei Erkrankung wirksam.
Eine nachträgliche Änderung des Dienstplans greift demnach nicht!

2 Like

Hallo xstrom.
Herr X hätte dann, wie du beschrieben, die fünf Krankentage von den Überstunden abgezogen bekommen.
Das mit den Überstunden abbauen ist ja gar nie und nimmer so geplant.
Nur wie gesagt bei Krankheitstagen.

Das verstehe wer will. Ich nicht. Und dabei dachte ich, ich kenne mich im Arbeitsrecht „etwas“ aus.

MfG
Hans13

Das verstehe wer will. Ich nicht. Und dabei dachte ich, ich
kenne mich im Arbeitsrecht „etwas“ aus.

Nun, ich kenne mich gar nicht aus :wink:

Aber ich hatte ja den Link zu dem Urteil gefunden.
Und so, wie ich das verstehe, ist der Ü-Abbau nur wirksam, wenn Ü-Abbau vor der Mitteiling der Erkrankung im Dienstplan vorgemerkt war.

Danke xstrom.
Genau so sehe ich das auch. Dein Link war wirklich hilfreich.

MfG
Hans13

Also üblicherweise soll es so sein, das ein Schichtplan, der 4-6 Wochen im Voraus zu erstellen ist, dann auch offiziell „verabschiedet“ werden muss. Zumindestens bei den elektronischen Dienstplänen ist das so üblich. Nach diesem Zeitpunkt können Veränderungen wie Diensttausch oder aber auch Krankheit nur noch unter den tatsächlich vorgeplanten Dienst gesetzt weren. Das bedeutet für den Arbeitgeber im Krankheitsfall „Pech gehabt“, da der Arbeitnehmer seine Stunden so verrechnet bekommt, als ob er gearbeitet hätte. Überstundenabbau ist so nicht möglich, zumindestens nicht bei tariflich gebundenen Arbeitgebern und das ist auch gut so!
LG Krankenfee