hallo, ich hab da mal eine frage:
ich habe in meiner mietwohnung eine schiebetür, die ging etwas schwer zu öffnen, aber ich habe nicht darauf gemerkt. mit der zeit, war sie dann auch noch schief, und lies sich nur noch öffnen, wen ich sie anhob. nun, bevor ich wegen jeder kleinigkeit, den vermieter rufe, habe ich die tür selbst ausgebaut, um zu sehen, was den kaputt ist. darauf hin stellte ich fest, das sich die schrauben mit dübel aus der wand gelöst haben. das konnte ich natürlich nicht reperieren. darauf hin, habe ich den vermieter bescheid gesagt, das die tür kaputt ist. ich war ehrlich, und habe ihn gesagt, das ich die tür ausgebaut habe um nachzuschauen, und das war mein fehler. er bestellte einen schreiner, und die rechnung von 273 € war in MEINEN briefkasten. ich fragte daraufhin den hausherrn, warum ich den die rechnung zahlen müse, er meinte darauf hin, das die tür durch unsachgemäse behandlung kaputt ging.ich sagte zu ihn, das ich die tür vielleicht 4-6 mal benutzt habe und mein sohn ( 2 Jahre) sie auch mal auf und zu geschoben habe , da sagte der hausherr dann ist das ja kein wunder , dann hat das kind die tür kaputt gemacht!! was nun? muss ich die rechnung zahlen???
mfg Alex
Moien!
Der Vermieter hat den Handwerker bestellt und muss ich folglich erstmal auch bezahlen!
Die Behauptung du hättest die Tür beschädigt ist uninteressant, denn dies müsste er ggf. nachweisen, was schweirig werden dürfte.
Ob und in welcher Höhe er dich belangen kann hängt natürlich auch vom Mietvertrag ab (z. B. Kleinreparaturklausel…) - was steht denn dort?
Bernd
Hallo Alex,
in einem solchen Fall hat der Mieter die Beweispflicht, dass der bestehende Schaden nicht durch ihn, durch die Betätigung einer solchen Türe oder durch deren Ausbau entstanden ist. Wenn der Mieter beweisen kann, dass der Gesamtschaden nicht erst durch den eigenen, nicht erlaubten Ausbau entstanden ist, haftet er nicht für die Kosten.
Die Beweisführung ist in solchen Fällen meist möglich, wenn rechtzeitig gesichert wird, ob der Schaden an der Türe/an der Befestigung Hinweise ergibt, dass es Altschäden sind. Oder aber der Handwerker bestätigt in solchen Fällen, dass der Schaden nicht vom Mieter verursacht wurde. Leider gelingt in solchen Fällen selten der Nachweis durch den Mieter, weil alle Massnahmen zur Sicherung der Schadensfeststellung vergessen werden. Im Übrigen wäre zudem der Schaden auch so hoch, dass hier keinesfalls - auch nicht anteilig - die Kleinreparaturklausel anzuwenden ist.
Gruss Günter
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hallo, danke ersteinmal für eure hilfe!!
in meinen mietvertrag steht:der mieter ist verpflichtet die kosten der instandhaltung von rolläden, licht- und klingelanlagen, steckdosen, wärmemesser, heizkörper-ventile, schlösser, fensterverschlüsse, wasserhähne, siphons, klosetts, wasch- und abflußbecken, öfen , herde, gas- und elekrogeräte, badeeinrichtungen und warmwasserbereitungsanlagen uu tragen, soweit der instandhaltungsaufwand für jeden sachlich abgrenzbaren schaden nicht DM 180.- und der aufwandsbetrag in einem kalenderjahr nicht 8% der jahresnettomiete übersteigt.der instandsetzungsaufwendungsersatz darf jährlich DM 1200.- nicht übersteigen!!!
ich habe eine kaltmiete von 330E!
er hatt jetzt die rechnung von meiner kaution weggenommen!
darf er das?
und wie kann ich beweisen, das ich nicht die verursacherin bin???
er sagt ja auch, das vielleicht mein 2 jähriger sohn das gemacht hat!!!
MFG alex
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Hallo Alexandra,
wie es schon heisst, im Einzelfall sind es 180 DM, entsprechend umgerechnet EURO. Auch dann, wenn ein Jahresbetrag festgelegt ist, kann aus einem Einzelbetrag dann nicht auf den Gesamtjahresbetrag geschlossen werden. Ein Vermieter darf also nicht, weil es nur eine Rechnung bibt, diese aber 250 EURO beträgt diese Kosten nun abrehcnen, weil er 8 % vereinbart hat. Er darf dann nur den Einmalbetrag beahcten. Aber, enn die Kosten entsprechend hoch sind, handelt es sich um eine Reparatur. Der Mieter hat dann nichts zu zahlen, es sei denn, er hat den Schaden verursacht. Da oftmals Handwerker den Schaden beseitigen, kann man den Handwerker durchaus als Zeugen nehmen, wie der Schaden entstanden sein kann. Auf jedne Fall ist ein Vermieter, der unberechtigt von der Kaution Gelder einbehält schriftlich aufzufordern, dieses Geld bis zu einem Termin ( 14 Tage ) zu erstatten. Tut er dies nicht, dann muss dem Vermieter der Verzug erklärt werden. Danach kann man, wenn man sich sicher ist, auch einen Anwalt einschalten. Nach dem Verzug trägt die Gegenseite die Kosten ( wenn der Anspruch des Mieters berechtigt ist )
Gruss Günter
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