Hallo
„Schikanen“ kann man aus dem Geschilderten eigentlich nicht erkennen, aber es fehlen auch einige Infos.
Wg. Eigener Ebay-Verkäufe:
Bei Antragstellung erzählt man das man bei ebay nicht mehr benutzte :Sachen verkauft.:
Hat man das schriftlich gemacht bzw. zur Niederschrift gegeben und sich ausdrucken lassen - oder wurde das anhand der beim Erstantrag vorgelegten Kontoauszüge festgestellt und darüber gesprochen ? Wurde „man“ nicht darüber informiert, dass das ggf.nachzuweisende Einkommen/Ausgaben sind ?
Seit Jahren kräht dann kein Hahn mehr danach.:
Nichtsdestotrotz weiss „man“ aber (z.B. aus den Vordrucken des Leistungsbescheids), dass alle Einkommen anzugeben sind, auch wenn sie ggf.nicht auf die Leistungen angerechnet werden. Bei eBay-Verkäufen muss man nachvollziehbar belegen und nachweisen können,ob es sich um reine „Vermögensumschichtungen“ handelt (wenn man gelegentlich gebrauchte private Sachen verkauft) oder ob da wohlmöglich ein regelmäßiges Einkommen erzielt wird.
Konto für jemand anderen:
Wenn es auf den Namen des Leistungsempfänger läuft, ist es halt auch seine Aufgabe, alle Ein-und Ausgänge nachvollziehbar darzulegen. Da er über das Konto verfügen kann, könnte er ja theoretisch auch über diese Gelder verfügen (und hätte somit viell. anzugebendes Einkommen/ Vermögen).Man sollte sich überlegen, ob man während des Leistungsbezugs für andere Leute Bankgeschäfte abwickelt und die ganze „nachweisende Buchhaltung“ übernehmen will.
Anfang 2008 wurde ein Job auf 165 EUR angenommen, dies wurde der Arge :natürlich brav mitgeteilt. Aus dem Bewerbungsmarathon ist sogar ein 400 EUR Job entstanden, den man wiederherum auch mitgeteilt hat.:
Hat „man“ das nachweislich schriftlich getan - und wurden die Einkommen dann mit abgeänderten Leistungsbescheiden und entsprechend veränderten Monatszahlungen berücksichtigt ?
Der Bedarfsfeststellungsdienst steht nun plötzlich vor der Tür.Man denkt sich, ok man hat ja nichts zu verbergen und lässt sie herein, weil man in der Annahme ist, die dürften das.:
Und weiter ?! So aus dem Zusammenhang gerissen kann man das mit dem Besuch gar nicht einschätzen, da fehlen die Infos. Welcher Bedarf sollte denn festgestellt werden ? Hatte „man“ etwas beantragt, was einen Hausbesuch ggf. erfordern würde (z.B. Renovierungskosten, Erstausstattung Möbel/Haushaltsgeräte o.ä.?) Sie werden ja beim Besuch wohl gesagt haben, warum sie da sind - was haben sie sich angesehen in der Wohnung ? Und was kam letztlich danach dabei herum ? Mitteilung, Bescheid…?!
Man hat schön brav seine Bewerbungen geschrieben und dann einen Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten gestellt, dieser wurde auch bewilligt, bis dato ist aber noch keine Erstattung auf dem Konto eingegangen.:
Die Übernahme der Bewerbungskosten sollte man sich vorab schriftl. bestätigen lassen. Hat man aber bereits einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, kann man ggf. persönlich damit vorsprechen und auf Barauszahlung bestehen. Sonst schriftl. /Einschreiben eine Zahlungs-Frist von 1 Woche setzen; ansonsten kann man Klage beim Sozialgericht einreichen.
Plötzlich weiß die Arge aber nichts mehr…von dem 400 EUR Job.:
Wenn man ihn schriftlich gemeldet hat und monatlich seine Lohnabrechnungen vorgelegt hat und dieses Einkommen im Leistungsbescheid bzw.bei der monatlichen Zahlung auch entsprechend berücksichtigt wurde, dürfte es ja kein Problem sein, das nachzuhalten.
Es sollen Ktoauszüge ab 2005 eingereicht werden mit dem netten :Vermerk: sollten die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht :werden, werden die Geldleistungen bis zur Nachholung ganz versagt.:
Für Erst-und Folgeanträge kann generell nur die Vorlage der Auszüge der letzten 3 Monate verlangt werden -bei konkretem Klärungsbedarf bzw. Verdacht ggf. auch über einen längeren Zeitraum. Der Grund für die Aufforderung zur Vorlage der alten Auszüge müsste aber eigentlich auch im Schreiben drinstehen.
Hier scheint es nach dem Beschriebenen so zu sein, dass das Amt regelmäßige Einkünfte aus eBay-Verkäufen vermutet. Da sollte „man“ die Zahlungseingänge auf seinem Konto schnellstens lückenlos mit entsprechenden eBay-Konto-Ausdrucken, Quittungen etc. erklären können (wieviel wurde als tatsächlicher Verkaufserlös erzielt, wieviel vom Geldeingang musste für Versandkosten und eBaygebühren wieder „ausgegeben“ werden usw). Da steht der Leistungsempfänger natürlich korrekterweise in der Pflicht, das selber nachzuweisen. Ihm stehen nur Leistungen zu entsprechend seiner Bedürftigkeit.
Das Geld für April käme nicht im März sondern eine Woche später und :das Geld für Mai auch erst so am 7.5, obwohl man bereits bei der :Vorsprache am 7.4 den Mietvertrag mit der Mieterhöhung vorgelegt :hatte.:
Da ist der Träger verpflichtet, pünktlich und im Voraus zu überweisen, sofern die Leistung bewilligt ist. http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/leistungspflicht…
Wielange muß man Kontoauszüge aufbewahren? Ist die Forderung nach :Kto-Auszügen ab 2005 ok?:
Als Privatperson hat man zwar keine Aufbewahrungspflicht, soweit ich weiss. Aber als Leistungsempfänger muss man seine Bedürftigkeit für den Leistungsbezug darlegen können - und hat doch vermutlich schon ein eigenes Interesse, seine Kontoauszüge aufzubewahren und in Ordnung zu halten, vor allem wenn man regelmäßige Einkünfte bzw. Vermögens- umschichtungen hat. Nachträglich ältere Auszüge von der Bank anzufordern dürfte was kosten, ist aber wahrscheinlich noch möglich, würde ich meinen.
Gruß