Schild "Pachtgewässer"

Mahlzeit,
bei uns in der Nähe gibt es einen Baggersee/Klärteich (?) oder irgendetwas in der Art.
Etwas entfernt vom Rand steht ein Schild mit der Aufschrift: „Pachtgewässer - Betreten, Benutzen, Angeln und Baden verboten“.
Was bedeutet das konkret in der Praxis? Angeln und Baden sind ja klar und eindeutig. Aber Benutzen und Betreten… Darf man nur das Wasser nicht betreten, sofern im Winter mal zugefroren oder mit jedwedem Wasserfahrzeug befahren? Darf man sich ans Ufer setzen und evtl. einzelne Körperteile ins Wasser halten? Darf ein Hund drin baden? Ein Zaun oder eine anderweitig erkennbare Grenze existiert nicht. Bisher ist mir noch kein zweites Schild aufgefallen. Sofern es davon noch mehr gibt, scheint deren Abdtand recht groß zu sein. Man könnte den See also auch erreichen, ohne zufällig einem solchen Schild zu begegnen.

Ich freue mich auf eure Interpretationen.

Gruß,
Marius

Hallo,

ich denke das Schild ist ziemlich eindeutig. Wenn Du „Interpretierst“ mußt Du ggf. mit den Konsequenzen leben müssen. Enjoy.

Gruß
h.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wer aber durch den Wald schlendert und keinerlei Hinweise darauf hat dass er sich auf privatem Grund befindet (Schild steht 200m entfernt, kein Zaun etc.) könnte sich sicherlich auf Verbotsirrtum berufen.

„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“

In diesem Falle doch - und zwar recht eindeutig.

Ich denke, dass wir uns einig sind, dass im StGB hier der „Hausfriedensbruch“ relevant ist.
Dabei sind aber nur eingefriedete Grundstücke geschützt.

Ein einzelnes Schild, sonst keine Abgrenzungen? Das ist keine Einfriedung.

Des Hausfriedensbruches kann man sich nur schuldig machen, wenn man wusste, dass man privaten Grund betritt und dass dies nicht erwünscht ist.
Dazu sind keine meterhohen Zäune nötig, nicht dass wir uns falsch verstehen.
Aber der Wille des Besitzers, seinen Grund vor dem Betreten Unbefugter zu schützen, muss deutlich erkennbar sein.

Ich finde eben gerade die Art, wie geschrieben ist, sehr uneindeutig. Warum werden Baden, Angeln und Betreten explizit aufgeführt, wo man doch meinen würde, es handele sich hierbei um Aktionen, die mithin eine Benutzung zur Folge haben? Deshalb frage ich mich eben, ob Benutzung hier vielleicht doch in irgendeinem engeren Sinne gemeint ist, zum Beispiel als direkte Benutzung des Wassers zur Gartenbewässerung oder so. Ansonsten hätte es die Aufschrift „Jegliche Benutzung verboten“ doch viel besser getroffen?
Und es sich nicht aus dem Zusammenhang ergibt, frage ich mich eben auch, ab wo das Verbot des Betretens gilt. Das Betreten einer ggf. vorhandenen Eisfläche zu verbieten, leuchtet ein. Aber mehr verbietet das Schild, wenn man es wörtlich hinnimmt, eben nicht! Also muss ich doch interpretieren! So, wie es geschrieben steht, bezieht es sich nun einmal offenbar auf das Pachtgewässer. Und dieses endet da, wo das Wasser das Ufer berührt. Oder wo sonst? Ansonsten müsste man eben zusätzlich hinschreiben, dass soundso viel Meter Abstand vom Gewässerrand/der sandbedeckte Uferbereich oder was weiß ich denn alles mit dazu zählen.

Das ist doch sicher so ein Schild welches es in jedem Baumarkt zu kaufen gibt. Für die 5 EUR die das kostet darf man halt nicht erwarten dass die die es herstellen sich das was sie draufschreiben juristisch absichern lassen. Siehe der Klassiker „Baustelle betreten verboten - Eltern haften für ihre Kinder“. Nein, tun sie nicht! Zumindest nicht pauschal.

Zielführender wären sicherlich Schilder mit „Privatgelände - Betreten verboten“ rund um den See. Dann wäre die Sache 100% klar. Denn alles was sich hinter dem Schild befindet ist für mich tabu. Punkt.

Ja, z.B. Oder wenn Du damit Dein Fahrrad oder Auto zufällig waschen wollen würdest oder oder oder.

Schlag es dem Pächter doch vor. Vielleicht gefällt Ihm ja der Vorschlag.

Wenn nicht eingezäunt dann nur eben das Wasser. Du darfst Dich also höchstens noch an den Rand stellen und draufschauen.

So, und jetzt geh ich Kaffee trinken der von einer Tasse eingezäunt ist :wink:

Hallo,

grundsätzlich ist in der Verfassung, zumindest in der Bayerischen geregelt, dass Seeufer (Wälder übrigens genau so) unbeschränkt betreten werden dürfen. Und zwar auch dann, wenn sie in Privatbesitz sind. Dem Besitzer ist es normalerweise nicht erlaubt, Badegäste zu vertreiben oder einen Zaun zu errichten. Ausnahmen können gelten. Beispielsweise muss ein Landwirt nicht hinnehmen, dass seine Wiese ständig von Badegästen zertrampelt und ruiniert wird. Auch das Zelten und Feuermachen kann verboten werden, aber der freie Zugang ist jedem gestattet. Auf der anderen Seite darf der Besitzer natürlich Schilder aufstellen, wie es ihm beliebt. Aber halten muss man sich an solche „Betreten verboten“-Schilder nicht. Allerdings darf man auch keine Zäune übersteigen, selbst wenn sie unrechtmäßig aufgestellt wurde.

Grundsätzlich ist das riesengrosser Blödsinn. Guckst du hier:

"An vielen Stellen versperren Privatgrundstücke den Weg und hohe Zäune und Hecken die Sicht. Nur 24,4 von den insgesamt 49,2 Kilometern Ufer am Starnberger See sind zugänglich, am Tegernsee sind es laut der bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung knapp sechs von 21 Kilometern. Da werden Erfrischungswillige und Naturliebhaber oft sauer auf Eigentümer, sie fragen sich: „Dürfen die das?“

Artikel 141, Absatz drei, garantiert das Recht auf Zugang zu den Naturschönheiten Bayerns - und er garantiert Streit. Zwischen Besitzenden und Nicht-Besitzenden, Großgrundbesitzern und solchen, die sich kein Grundstück am See leisten können. In dem Verfassungstext heißt es: „Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls
durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen …“

Die Kommunen sind demnach verpflichtet, ihr Möglichstes zu tun, um die Seezugänge für Bürger zu erhalten - indem sie sich zum Beispiel bei dem Verkauf eines Grundstücks den Uferstreifen sichern oder in Bebauungsplänen Seezugänge einplanen. Was es nicht heißt: dass ein See an jeder beliebigen Stelle frei zugänglich sein muss."

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ich bin für „verbotene eigenmacht“. http://dejure.org/gesetze/BGB/858.html

BGB ist langweilig, es ging doch um „Strafe“.
(Ja klar, etwas weiter gefasst sind auch Schadenersatzansprüche oder Anwaltskosten schmerzlich - nur halt keine Strafe im eigentlichen Sinn).

Kann es sein, dass es sich dabei um Grundstücke handelt, die Garten-, Haus- oder Hof-Gelände oder sonstig sondergenutzt sind und eben nicht Wald oder Acker?