Hallo
Angenommen in einer Wohngegend wäre ein öffentlicher Parkplatz der nur in einer Richtung befahren werden darf. Um auf den Parkplatz zu kommen fährt man also an der Ausfahrt vorbei und in einer paralellen Einbahnstrasse zum Ende und dort auf den Platz. An der Ausfahrt ist jeweils eines dieser Schilder (267)Einfahrt verboten und das Zeichen(211) vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts, an einem Pfosten.
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Zeic…
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Wenn nun Chaoten diese Schilder um 180 ° verdrehen würden, was gilt dann? Darf, muss, kann man die Beschilderung jetzt ignorieren? Man kommt ja sonst nicht mehr vom Platz, da ja jetzt das Schild 267 in Richtung des Parkplatzes zeigt. Wer wäre Schuld wenn es an der Ausfahrt oder auf dem Platz beim Ausparken zu einem Unfall kommen würde, da ja ein in die Ausfahrt einfahrender Autofahrer das Zeichen 267 nicht sehen kann und er eben in eine Einbahnstrasse fahren würde. Müsste ein ausparkender Autofahrer mit einem aus der falschen Richtung kommenden Fahrzeug rechnen?
Gruss vonsales
Hallo,
Wenn nun Chaoten diese Schilder um 180 ° verdrehen würden, was gilt dann?
es gelten weiterhin die Schilder genau so, wie sie von der entspr. Behörde angeordnet wurden. So gelten sie sogar, wenn ein Chaot sie abschraubt und wegwirft.
Gruß,
Malte
Wenn nun Chaoten diese Schilder um 180 ° verdrehen würden, was
gilt dann? Darf, muss, kann man die Beschilderung jetzt
ignorieren? Man kommt ja sonst nicht mehr vom Platz, da ja
jetzt das Schild 267 in Richtung des Parkplatzes zeigt. Wer
wäre Schuld wenn es an der Ausfahrt oder auf dem Platz beim
Ausparken zu einem Unfall kommen würde, da ja ein in die
Ausfahrt einfahrender Autofahrer das Zeichen 267 nicht sehen
kann und er eben in eine Einbahnstrasse fahren würde. Müsste
ein ausparkender Autofahrer mit einem aus der falschen
Richtung kommenden Fahrzeug rechnen?
Nach neuer Rspr des BVerwG erfolgt die Bekanntgabe als öffentliche Bekanntgabe durch Anbringen des Verkehrsschildes (BVerwGE 102, 316, 318)
Das Verkehrsschild bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksam. Wird das Verkehrsschild aufgrund Verwitterung, Beschädigung oder infolge anderer Umstände unsichtbar, so entfaltet es so lange keine Wirksamkeit
[Beck’scher Online-Kommentar - § 35 vwvfg Rn.252]
a.
Hallo,
So gelten sie sogar, wenn
ein Chaot sie abschraubt und wegwirft.
Glaube ich nicht.
Wie sollte ein fremder Autofahrer wissen, daß vorher dort ein Schild(und wenn ja, welches) stand, wenn es abgeschraubt und weggeworfen wurde?
Gruß:
Manni
Hallo,
So gelten sie sogar, wenn
ein Chaot sie abschraubt und wegwirft.
Glaube ich nicht.
Kannst Du ruhig.
Wie sollte ein fremder Autofahrer wissen, daß vorher dort ein
Schild(und wenn ja, welches) stand, wenn es abgeschraubt und
weggeworfen wurde?
Das hat nichts mit dem Vorhandensein der Anordnung zu tun.
Bestraft werden kann er nicht, da ihm sein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann (da er die Anordnung nicht kennen konnte, handelt er ohne Schuld). Aber gültig sind die nicht mehr vorhandenen Schilder trotzdem.
Interessant wird es, wenn daraus eine zivilrechtliche Streiterei entsteht…
Gruß Stefan
So gelten sie sogar, wenn
ein Chaot sie abschraubt und wegwirft.
Glaube ich nicht.
Kannst Du ruhig.
solltest du aber nicht, da es nicht mit dem gesetz übereinstimmt.
da das schild eine allgemeinverfügung ist, gilt dasselbe wie für einen verwaltungsakt. es bedarf der bekanntgabe, §§ 35, 41 VwVfG - http://www.juraforum.de/gesetze/VwVfG/41/41_VwVfG_be…
unabhängig von dem streit, ob die bekanntgabe eine subjektive und objektive komponente enthält, gilt dieser prägende Satz:
„Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, daß sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon ‚mit einem raschen und beiläufigen Blick‘ erfassen kann (…), so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichnen tatsächlich wahrnimmt oder nicht„ (BVerwG, NJW 1997, 1021 (1022))
selbst ein „idealfahrer“ ist nicht in der lage, das um 180 Grad gewendete schild zu erfassen.- das schild entfaltet daher keine wirksamkeit.
a.
2 „Gefällt mir“
naja ganz so kann nicht argumentiert werden.
tach erst mal.
es gibt den sichtbarkeitsgrundsatz. das heisst, ich kann mich nur danach richten was ich auch wahrnehmen kann.
in dem fall würde jeder verkehrsteilnehmer den joke erkennen, schon aus der verkehrsführung…
wie schon bemerkt, ist man sich nicht sicher so verhält man sich nach §1 bis eine klare reglung auftaucht…
hauptmann