Hallo!
Ich habe hier mal einen Interessantes Fallbeispiel:
Mal gangommen, Mieter A bewohnt eine Altbauwohnung und hat vor kurzem (im Dezember) in seinem Schlafzimmer hinter dem Kleiderschrank erheblichen Schimmel entdeckt, wovon sogar schon sein Kleiderschrank betroffen ist. Aufgrund des Schimmels ist eine Nutzung des Schlafzimmers nicht mehr möglich (Gesundheitsgefahr!)
Diesen Mängel hat er der Hausverwaltung B unverzüglich angezeigt (sowohl telefonisch und in einem persönlichen Gespräch, als auch wegen nichtreagierens des Vermieters schriftlich).
Kurz darauf bekam er einen Brief von der Hausverwaltung B, dass das Objekt, in welchem sich die Wohnung befindet, ab Januar von einem neuen Besitzer C übernommen wird und dieser sich seperat melden wird.
Als in der 2. KW im Januar immernoch kein Schreiben des neuen Vermieters C mit eventuellen Kontaktdaten vorhanden war, wendete sich Mieter A nochmal an die alte Hausverwaltung B um zu erfahren, wie die Angelegenheit nun zu klären ist. Dieser teilte Ihm mit, dass der neue Besitzer C bis zum 14. Januar im Urlaub ist und er kein recht mehr habe, eine entsprechende Entscheidung zu treffen.
Welche Rechte hätte der Mieter A in diesem Fall und welche Schadensersatzvorderungen könnte er stellen?
Bitte Antwortet! Danke!
Einen Schönen Tag noch!
Moin,
vor allem sollte er mal überprüfen, ob der Schaden von ihm durch mangelhaftes oder falsches Lüften verursacht wurde. Gerade das Schlafzimmer, als kältester Ort, ist Brutstätte von selbstgemachtem Schimmel.
Was danach kommen kann? Kosten für das Gutachten, Schadenersatz an den VM bzw Übernahme der Schadensbeseitigung (Putz abklopfen, Tiefenbehandlung, neuer Putz etc.)
mfG
Hi
Moin Moin
Moin,
vor allem sollte er mal überprüfen,
ob der Schrank nicht an einer Aussenwand steht
ob der Schaden von ihm
durch mangelhaftes oder falsches Lüften verursacht wurde.
Gerade das Schlafzimmer, als kältester Ort, ist Brutstätte von
selbstgemachtem Schimmel.
Was danach kommen kann? Kosten für das Gutachten,
Schadenersatz an den VM bzw Übernahme der Schadensbeseitigung
(Putz abklopfen, Tiefenbehandlung, neuer Putz etc.)
mfG
Hi
LG
Mikesch
Hallo von-nix-Ahnung und Mikesch!
Danke erstmal für eure Antworten.
Deine Überlegungen sind schon richtig, er hat natürlich immer richtig gelüftet (3x täglich Stoßlüften) und auch den vorgeschrieben Abstand vom Schrank zur Wand (5 cm) eingehalten.
Mikesch
Hallo,
am besten wie folgt vorgehen, erneute Anzeige des Mangels an die Hausverwaltung, den alten Vermieter und den neuen Vermieter. (wenn es einen neuen Eigentümer gibt, vom dem man die Adresse nicht kennt, einfach Einsicht in das Grundbuch nehmen, dort muss es eingetragen sein)
In die Mangelanzeige eine angemessene Frist (14 Tage bis zur Besichtigung. Die tatsächliche Beseitigung kann zwar länger dauern, aber dem Vermieter sollte es möglich sein sich innerhalb von 14 Tagen zu melden und einen erste Besichtigungstermin zu vereinbaren) zur Beseitigung des Mangels setzen und mit Mitminderung und Selbstvornahme (selbständige Beauftragung eines fachlich qualifizierten Handwerkers) sowie Verrechnung der damit verbundenen Kosten mit der Miete nach fruchtlosem Fristablauf androhen. WICHTIG: Einwurfeinschreiben !!!
Nach fruchtlosem Fristablauf Miete runter und entsprechenden Handwerker beauftragen.
Schadensersatzforderung sehe ich nur für die Schäden am Kleiderschrank. Dass der Raum nicht genutzt werden kann, lässt sich nur über Mietminderung geltend machen, die aber auch erst nach fruchtloser Beseitigungsaufforderung möglich ist.
Viele Grüße
Bernhard Kelz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Bei den Tipps wäre ich aber vorsichtig.
Übrigens: Nutzungsübergang und Eintragung eines neuen Eigentümers ins Grundbuch weichen üblicherweise erheblich voneinander ab.
mfG
Hi
Auch Hallo
Wenn nur die Wand direkt hinter dem Schrank betroffen ist, liegt es nahe, dass doch der Schrank/die Möblierung in direktem Zusammenhang mit der Schimmelbildung steht - ggf. in Verbindung mit Lüftungs-/Heizgewohnheiten.
Jedenfalls sind 5cm Wandabstand nicht generell vorgeschrieben und nicht generell ausreichend. Denn der Wandabstand dient der Luftzirkulation hinter dem Schrank, d.h. dass die Wandfläche hinter dem Schrank nicht auskühlt und sich dadurch dort Feuchtigkeit niederschlägt. Der angemessene Wandabstand hängt daher von der Größe/Großflächigkeit des Schranks ab und davon ob der Schrank freisteht oder oben/unten geschlossen ist.
Natürlich ist der Vermieter zuständig, wenn tatsächlich ein baulicher Mangel vorliegt. Allerdings haftet der Mieter, wenn der Schimmel auf die Möblierungssituation und/oder das Lüftungs-/Heizverhalten zurückzuführen ist.
Gerade im Schlafzimmer wird typischerweise nicht „normal“ geheizt - ggfs. ist da ein „ausreichendes, angemessenes“ Lüften eben anders als bei normal-beheizten Räumen - gerade in Zusammenhang mit einer ungünstigen Möblierung.
Vernünftig wär’s jedenfalls zunächst mal selbst Ursachenforschung zu betreiben (ggfs. mit Lüft-/Heiz-/Luftfeuchtigkeits-Tagebuch) anstatt gleich nach Vermieter/Abhilfe/Mietminderung zu schreien - sonst kann der Schuss gewaltig nach hinten losgehen.
Zeit dürfte ja genug sein, da der Erwerber gegenüber dem Mieter erst mit erfolgtem Grundbucheintrag (bei uns dauerte das zuletzt 6-12 Monate) „auftreten“ darf - auch wenn er gegenüber dem Vorbesitzer i.d.R. bereits mit Kaufvertragsabschluss Nutzen und Lasten übernimmt.