Schimmel in der Wohnung, was passiert? Rechte und Pflichten des Mieters?

Hallo zusammen, foglende Frage zum Mietrecht. Angenommen man hat Schimmel in seiner Mietwohnung, wie ist hier die Vorgehensweise? Alle notwendigen Tipps was man so im Internet findet zum Thema „ricthig lüften“ wurden umgesetzt. Der Schimmel entsteht an den innenseiten von den aussenwänden. Das Klima in der Wohnung ist im Sommer tropisch und im Winter laufen die Scheiben an. Wie wird hierbei vorgegangen?

Kann ausschließlich von aussen festgestellt werden ob Mängel bestehen am Haus und der Substanz, oder muss man sich die Sache auch von innen anschauen? Wer trägt die Kosten bei Auszug aus der Wohnung? Hat man das Recht zur Sonderkündigung?

Über Infos zum genannten Thema wäre ich sehr verbunden.
Herzlichen Dank"

Hi,

die Vermieterseite wird sich nach Meldung des Schadens in der Regel auf „nicht gelüftet“ zurückziehen (ist ja so bequem), die Mieterseite wird „doch, haben wir“ sagen. Je nach Lage wird der Vermieter auch ggf. versuchen, das Ganze auszusitzen.

Die Schritte also:

Offizielles Melden des Schadens an den Vermieter (schriftlich und mit Zugangsbestätigung) mit der Bitte, den Schaden zu begutachten und ggf. einen entsprechenden Sachverständigen herbeizuholen, der die Wände untersucht.

Zwei Kopien des schriftlichen Gutachtens gegenseitig unterschreiben und auch vermerken, wer den Schaden behebt. Auf mündliche Aussagen des Gutachters bzw. Zusagen des Vermieters sollte man sich nicht verlassen.

Ist ein vom Mieter verursachter Schaden vorhanden, der Mieter.

Gruß
Ξ

Hinzu hat man die Möglcihekeit die Miete zu mindern und zusätzlich noch eine Einbehalt der Miete vorzunehmen. Der Einbehalt muss nach Schadensbehebung unverzüglich den Vermieter überweisen werden.

Aber Vorsicht Mietminderung nie alleine durchführen, sonnst kann man schnell ohne Wohnung dastehen. Bitte da auf unterstüzung von Anwälten oder Mieterverin zurückgreifen.

Gerade neu und noch warm

klick

Hi

[quote=„gelöscht, post:2, topic:9301664“]

Hi,

die Vermieterseite wird sich nach Meldung des Schadens in der Regel auf „nicht gelüftet“ zurückziehen (ist ja so bequem), die Mieterseite wird „doch, haben wir“ sagen. Je nach Lage wird der Vermieter auch ggf. versuchen, das Ganze auszusitzen.

das kann man umgekehrt genauso sehen: Mieter sind nie Schuld, sie Lüften immer vorbildlich. Im übrigen ist es ja mit dem Lüften nicht getan. Es muß auch richtig geheizt werden. Die häufigsten Gründe für Schimmel in der Wohnung sind u. a. tatsächlich falsches Lüften und Heizen:

http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=55917&key=standard_document_50129103&seite=1

Die Schritte also:

Offizielles Melden des Schadens an den Vermieter (schriftlich und mit Zugangsbestätigung) mit der Bitte, den Schaden zu begutachten und ggf. einen entsprechenden Sachverständigen herbeizuholen, der die Wände untersucht.

Ok.

Zwei Kopien des schriftlichen Gutachtens gegenseitig unterschreiben und auch vermerken, wer den Schaden behebt. Auf mündliche Aussagen des Gutachters bzw. Zusagen des Vermieters sollte man sich nicht verlassen.

Was soll die Unterschrift auf dem Gutachten bewirken? Vielleicht stehe ich da auf dem Schlauch, aber mir fällt kein Grund ein.

Erster Schritt sollte sein: Mieter vom Schaden / Mangel informieren, wie von Dir weiter oben ja geschrieben.

Dann sollte man die Ursache des Problems herausfinden und gegebenenfalls danach handeln. Ob da jetzt ein Mieterverschulden vorliegt oder eine baulich bedingte Ursache für den Schimmel verantwortlich ist, wird sich aus der Ferne nicht klären lassen.

Gruß
Tina

Hi,

das hab ich doch angedeutet.

Es soll Vermieter geben, die mündlich das Urteil des Sachverständigen annehmen und Besserung geloben, aber dann nichts tun, ausser am Ende des Mietvertrages zu fordern, dass ein Schaden behoben wird. Der Sachverständige wäre da plötzlich auch nicht mehr erreichbar…

Deshalb schriftlich und mit Unterschrift :wink:

Gruß
Ξ

Hi,

Es soll Vermieter geben, die mündlich das Urteil des Sachverständigen annehmen und Besserung geloben, aber dann nichts tun, ausser am Ende des Mietvertrages zu fordern, dass ein Schaden behoben wird. Der Sachverständige wäre da plötzlich auch nicht mehr erreichbar…

Ein Gutachter erstellt ein Gutachten, kein Urteil. Normalerweise erstellt er das Gutachten nicht beim Ortstermin sondern sendet es dem Auftraggeber zu.

Dieser ist normalerweise weder verpflichtet eine Unterschrift zu leisten, noch das Gutachten herauszugeben.

Darf denn der Sachverständige überhaupt Auskunft an Dritte geben, ohne Zustimmung des Auftraggebers?

Und selbst wenn eine Unterschrift auf dem Gutachten vorhanden ist, was soll diese Unterschrift bewirken? Das ist mir immer noch nicht klar.

Wichtig wäre eine Kopie des Gutachtens zu haben. Hat man die, ist es m. e. egal ob da die Unterschrift des Vermieters drauf ist oder nicht.

Gruß
Tina

Da gehen Anwaltsmeinungen mit deiner Meinung auseinander.

Und ja, ich weiß noch, wo du arbeitest :wink:

PS Wieso funktioniert das Zitieren bei dir nicht?

Keine Ahnung.

Gruß
Tina

die Meinungen dazu, in welcher Form am Ende etwas Beweiskräftiges vorliegt. Ich kann dir sagen, ohne die 1129 hier verletzen zu wollen: Ohne Unterschrift kann das Ganze schwierig werden.

Im übrigen funktioniert das Zitieren ja jetzt :wink:

Gruss
Ξ

Hi,

jetzt mal Butter bei die Fische. Verlinke mir doch irgendetwas, das Deine These stützt. Was soll eine Unterschrift auf dem Gutachten für einen juristischen Wert haben? In welche Richtung?

Zur Beweiskraft: Vor Gericht ist der Wert eine Parteigutachtens eher nicht so der Bringer.

Und der Auftraggeber ist auch nicht verpflichtet, das Gutachten überhaupt herauszugeben:

Gruß
Tina

Jetzt mal konkret, auch wenn das später gelöscht wird: Wie kann ich hier ein mündliches Statement meines Anwalts verlinken? Hätte ich es mit meinem Smartphone aufnehmen sollen … Würde ich mich nicht strafbar machen, wenn ich es hier ohne seine Zustimmung veröffentlichen würde :wink:

Dieser sagte, es wäre für den Beweis, dass der Vermieter das mündliche Gutachten zur Kenntnis genommen hätte, ein Schriftstück (das „Gutachten“) mit Unterschrift des Vermieters notwendig gewesen… Also müsstest du diesen dazu befragen.

Ich sagte ja auch nur, dass es da offensichtlich verschiedene Meinungen zu gibt.

Gruß
Ξ

PS Der Vermieter hat auch so kein Geld bekommen; das lag aber an anderen Fakten.

[quote=„gelöscht, post:12, topic:9301664, full:true“]
Dieser sagte, es wäre für den Beweis, dass der Vermieter das mündliche Gutachten zur Kenntnis genommen hätte, ein Schriftstück (das „Gutachten“) mit Unterschrift des Vermieters notwendig gewesen… Also müsstest du diesen dazu befragen.

Hi,

GroßesFrageZeichenimGesicht Bist Du sicher, das Du das richtig verstanden hast? Wie kann ein mündliches Gutachten unterzeichnet werden können?

Ich sehe hier nur, eine Zugangsbestätigung durch die Unterschrift. Die könnte man aber im Falle einer Weigerung auch mittels Übersendung durch den Gerichtsvollzieher oder durch Einwurf des Gutachtens in den Vermieterbriefkasten mittels Zeugen erreichen.

Ich sagte ja auch nur, dass es da offensichtlich verschiedene Meinungen zu gibt.

Mir war einfach nicht klar, was die Unterschrift bezwecken soll. Im Falle einer Zugangsbestätigung ist das ja in Ordnung.

Gruß
Tina

Hi,

Oh, da bin ich ganz sicher. Natürlich sollte hier kein mündliches Gutachten unterzeichnet werden, sondern das entsprechende schriftliche Äquivalent.

Nehmen wir mal an, der Gutachter hätte mündlich gesagt: „Herr Vermieter, das ist aufgrund der Bausubstanz und Sie sollten die folgenden Maßnahmen ergreifen“. Der Vermieter täte dann aber nichts, auch nicht auf Nachfrage, der Mieter würde ein Jahr später ausziehen und der Vermieter würde dann Schadenersatz fordern … unter anderem auch mit der Begründung „Der Gutachter hat doch damals gesagt, der Mieter ist schuld“ und die schriftliche Variante wäre -vermieterseitig- nicht mehr auffindbar … und der Gutachter (der tatsächlich auch ein Gutachter wäre) könne sich auch nicht mehr erinnern …

Gruß
Ξ

[quote=„gelöscht, post:14, topic:9301664“]
Hi,

Oh, da bin ich ganz sicher. Natürlich sollte hier kein mündliches Gutachten unterzeichnet werden, sondern das entsprechende schriftliche Äquivalent.

Das er aber doch noch gar nicht dabeihaben konnte, der Gutachter? Aber egal.

Nehmen wir mal an, der Gutachter hätte mündlich gesagt: „Herr Vermieter, das ist aufgrund der Bausubstanz und Sie sollten die folgenden Maßnahmen ergreifen“. Der Vermieter täte dann aber nichts, auch nicht auf Nachfrage, der Mieter würde ein Jahr später ausziehen und der Vermieter würde dann Schadenersatz fordern … unter anderem auch mit der Begründung „Der Gutachter hat doch damals gesagt, der Mieter ist schuld“ und die schriftliche Variante wäre -vermieterseitig- nicht mehr auffindbar … und der Gutachter (der tatsächlich auch ein Gutachter wäre) könne sich auch nicht mehr erinnern …

Wäre für einen Prozess unerheblich. Denn wie gesagt, ein Parteigutachten kann ein Indiz sein, aber von der Beweiskraft her, ist es eher mau.

Wenn die Sache gerichtsanhängig geworden wäre, dann hätte das Gericht einen Gutachter beauftragt und dieses Gutachten zählt mehr, als das Privatgutachten.

Von daher ist es ziemlich wurscht ob der Vermieter das jetzt unterschreibt oder nicht. Und wenn der Vermieter die Kohle für die nötige Sanierung nicht hat, bringt einem das Privatgutachten auch nicht weiter.

Ja, ich weiß, es gibt auch Vermieter, die nichts investieren wollen.

Schönes Wochenende!

Gruß
Tina

Ich geb’s auf. Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, was du für ein Problem hast. Das Ganze ist genauso passiert und das Ganze ging auch vor Gericht. Mag sein, dass mein Anwalt nicht logisch denken kann oder von seinem Fach nicht so viel versteht, aber er hat genau dieses Statement abgegeben. Und du unterstellst mir hier, dass das nicht so gewesen wäre …

Wo hab ich gesagt, dass der Gutachter das bei der Begutachtung dabei hätte haben sollen? Das ganze war ein theoretisches Statement des Anwalts nachdem das Kind in den Brunnen gefallen war. Wie man in den Besitz des Gutachtens und der Unterschrift des Vermieters gekommen wäre, ist doch ein ganz anderes Thema.

Der Mieter hier in diesem Fall kann das aber versuchen. Bekommt er das Gutachten nicht oder die Unterschrift nicht, dann kann er sich seinen Teil auch denken und ggf. anders tätig werden. Wenn er selbst der Schuldige am Schimmel sein sollte, kann er natürlich auch gänzlich darauf verzichten.

Es geht ja nicht nur um das Gutachten (welches ja hier den Status Quo im Auftrage des Vermieters protokolliert), sondern auch um einen Satz ala „Die Parteien stimmen darin überein, dass der protokollierte Schaden durch Herrn X (Vermieter) bis zum xxx behoben wird“, welcher dann dort hinzugefügt wird.

Und wer zahlt den Anwalt im Fall einer berechtigten / unberechtigten Mietminderung?

Und was bringt das? Wenn die Bausubstanz am Schimmel schuld wäre, kann man die Miete, unabhängig von diesem Satz kürzen, bis zur Beseitigung des Mangels. Je nachdem wie stark der Schimmel ist, können durchaus auch Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter anfallen. Wie beispielsweise Ersatzwohnung, Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der Wohnung.

Ich möchte einfach, eine plausible Erklärung von Dir, nicht mehr. Wenn Du eine Unterschrift auf dem Gutachten haben willst, muß es ja einen Grund dafür geben und dieser Grund ist mir einfach nicht klar.

Ist es denn nicht so, daß wenn man den Parteigutachter als Zeugen laden läßt, dieser nicht auch Aussagen treffen muß, was er gesagt hat oder wie das Gutachten ausgefallen ist?