Schimmel vom Mieter zu vertreten?

Hai,

ist Schimmelbildung (geringfügig, z. B. an Fensterrahmen) bei normalem Lüften ein von Mieter zu vertretender Mangel, der von einem Vermieter bei einer Wohnungsabnahme im Auszugsfall „moniert“ werden kann? Oder ist es so, daß geringfügige Schimmelbildung einen Mangel der Mietsache darstellt?

Wonach wird das rechtlich bewertet?

Vielen Dank für Eure Antworten und liebe Grüße,

die Schnägge

Hai,

Hai Fachfrau oder Frau vom Fach,

ist Schimmelbildung (geringfügig, z. B. an Fensterrahmen) bei
normalem Lüften ein von Mieter zu vertretender Mangel, der von
einem Vermieter bei einer Wohnungsabnahme im Auszugsfall
„moniert“ werden kann? Oder ist es so, daß geringfügige
Schimmelbildung einen Mangel der Mietsache darstellt?

Der Begriff „geringfügige Schimmelbildung“ beinhaltet meines Erachtens eine subjektive Darstellung eines „technischen“ Sachverhaltes. Dieser Sachverhalt muss fachlich geprüft werden (Gutachter).
Anhand des Gutachtens könnte ein Richter, sofern es soweit kommen mag, eine Entscheidung für oder gegen Mieter/Vermieter fällen.

Wonach wird das rechtlich bewertet?

Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Richter eine rechtliche/juristische Bewertung des Sachverhaltes vornehmen kann.
Grüße

die Schnägge

der Bullwinkel

Hallo Schnägge

ein Mangel der Mietsache hat unterschiedliche rechtliche Folgen, je nachdem ob

  • vom Vermieter zu vertreten (baulicher Mangel) und Tauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt/gemindert
  • vom Mieter zu vertreten (z.B. mangelndes, nicht ausreichendes Lüften/Heizen)
    siehe hierzu § 536 ff BGB
    http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Eine Feststellung zu Verursachung/Verschulden kann i.d.R. nur durch einen Sachverständigen/Gutachten getroffen werden - die Kosten hat i.A. derjenige zu tragen, der den Mangel zu vertreten hat.

Ich halte eine rechtliche Klärung bei einer nur geringfügigen Schimmelbildung für reichlich überzogen - aber das muss jeder für sich selbst entscheiden - zumal bereits die Bezeichnung „geringfügig“ eher eine Sache der ganz persönlichen Einschätzung ist.
Eine nach meinem Verständnis geringfügige Schimmelbildung finde ich keinen Anlass für Panik; m.E. deutet „geringfügig“ auch eher auf Bewohnerverursachung hin, da es bei baul. Mängel meist zu erheblicher, deutlicher Schimmelbildung kommt.

Schimmel entsteht immer durch Feuchtigkeit. Aber schon durch ganz normales Bewohnen - also durch die Wasserdampfabgabe der Personen (30 bis 100 g/h je Person) durch Duschen, Waschen, Wäschetrocknen, Kochen sowie durch Pflanzen, Aquarien und andere Feuchtequellen - werden z.B. in einem 3-Personen-Haushalt täglich etwa 6 bis 14 kg Wasser freigesetzt!(Quelle: Umweltbundesamt)
Schon wenn diese „normale“ Feuchtigkeitsmenge nicht durch Lüften abgeführt wird, dann diffundiert sie aus der warmen Raumluft aus, sobald sie auf ein kälteres Bauteil trifft - z.B. in Raumecken, oft um’s Badfenster, besonders gern um den Fensterrahmen, wenn das Fenster nur gekippt wurde, anstatt „richtig“ = mit ganz geöffnetem Fenster gelüftet.

Auf glatten Oberflächen lässt sich Schimmel auch ganz einfach durch reinigen/putzen mit Haushaltsreiniger und ggfs. zusätzlichem abwischen mit Alkohol/Spiritus entfernen.
Ist „Bewohnerverhalten“ die Ursache dann sollte der Schimmel auch nach Auszug (= ohne Benutzer(fehl)verhalten) nicht wiederkommen.
http://www.gesundheitsamt-bremen.de/print/pdf/schimm…
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/2227.pdf

Rechtlich wäre noch zu bedenken, dass z.B. „geräumt und gereinigt“ oft als vertragsgemässer Rückgabezustand im Mietvertrag vereinbart ist. Dann wäre die nichtausgeführte Reinigung ein Monierungsgrund ohne dass erst Ursachenforschung bzgl. der Verschuldensfrage betrieben werden müsste.