Nachdem vor 3 Jahren bereits Feuchtigkeit in der Kellerwohnung beim Vermieter reklamiert wurde, startete dieser Baumaßnahmen an der Außenwand, die nicht zu Ende geführt wurden. Eine Innenbesichtigung fand nicht statt.
Mittlerweile gibt es Schimmelbefall (teilweise Schwarzschimmel). Die Miete wurde gekürzt. Nachdem seitens des Vermieters keine Reaktion zu erhalten war, wurde die Wohnung mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt und die Kündigung vom Vermieter akzeptiert. Ist der Vermieter nun berechtigt, die Mietkaution für "Schönheitsreparaturen/Nebenkosten einzubehalten? Eine Komplettrenovierung ist aufgrund der Feuchtigkeit lt. Übergabeprotoll nötig. Der Schimmelbefall ist durch Fotos dokumentiert.
Hallo erstmal.
Wenn dem Mieter kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann dürfte
die Kaution dazu nicht verwendet werden. Siehe z.B. auch http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/1204/mz_1…
‚Dürfte‘, weil ein solcher Fall dort nicht zu finden ist.
HTH
mfg M.L.
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Hallo,
dieses Thema muss man aus unterschiedliche Richtung betrachten. Hier reicht also nicht aus, dass nur die Frage der Schimmelbeseitigung geklärt wird, sondern maßgeblich ist, ob der Mieter zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen durchführen sollte und zwar auf Grund des Zustandes der Mietsache. Es kann also sein, dass der Mieter Schönheitsreparaturen ausführen müsste, andererseits aber der Vermieter wiederum die Kosten der Beseitigung von Schimmel getrennt tragen muss. Kann daher bedeuten, dass der Vermieter und der Mieter einen Teil der Kosten tragen muss, kann aber auch sein, dass mangels wirksamer Vereinbarung der Vermieter alle Kosten tragen muss oder das der Mieter mangels ausreichender Lüftung Folgeschäden tragen muss.
Die Klärung solcher Fragen gehört vor Ort in die Hand eines Mietervereins oder eines Anwalts.
Grüsse Günter
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