Schimmelschaden-Minderung rückwirkend geltend?

Hi!
Folgender Fall:
Ein Mieter hat im Monat-1 gemerkt, dass Wasser von aussen in das Schlafzimmer eintritt, sobald es anfängt zu regnen. Er stellt also 3 Eimer auf, die alle paar Stunden geleert werden müssen. Er ruft also den Vermieter an, erklärt die Situation, worauf hin der Vermieter einen Dachdecker rüberschicken will. Doch nach 1 Monat hat sich nichts getan an der Situation, noch war ein Dachdecker anwesend. Daraufhin ruft der Vermieter vergeblich beim Vermieter an, auch SMS bleiben unbeantwortet. Er schickt also einen Brief, daraufhin antwortet der Vermieter, dass er doch einen Dachdecker rüberschickte, und das Problem gelöst wäre. Der Mieter erklärt, dass dem nicht so sei, woraufhin der Vermieter abermals einen Dachdecker schicken will. Nach 2 Wochen kommt der Dachdecker und schaut sich den Schaden an, ein großes klaffendes Loch in der Decke. Er könne jedoch nichts tun, da er von aussen sich das ansehen müsse.
Große Rede kurzer Sinn - ich fasse den Rest des Falles kurz zusammen, der sich über die nächsten 5 Monate hinauszögerte:
Dachdecker will sich kümnmern um den Schaden, muss aufs Dach, dazu muss er in die Wohnung über der des Mieters, nach einem Monat meldet er sich, er könne die Nachbarn nicht erreichen, als der Mieter die Nummer nach 2 Wochen erlangte und dem Dachdecker übermittelte, kam er nach 2 Wochen zur Wohnung und meinte, dass es geschneit habe und momentan nichts zu machen sei. Also vergingen weitere 2 Monate.
Ab dem 2. Monat bildete sich Schimmel. Der Vermieter verwies auf Lüftungsvorgänge, die der Mieter einhalten solle, um gegen den Schimmel vorzugehen.
Im Monat-3-5 bekämpfte der Mieter den Schimmel nach seinem Vermögen mehr oder weniger effizient, da er an gewisse Stellen (Gardinenstange) nicht rankam. Der Schimmel trat immer wieder auf. Im Monat-6 wurde das Loch von aussen wohl geschlossen, da es nichtmehr reinregnete. Jedoch klaffte von innen immernoch ein groß sichtbares Loch, Schimmel existiert immernoch, sowohl an Wand, als auch hinter Gardinenstange (seit 4 Monaten).
Der Mieter hat die 4 Monate ausserhalb des Schlafzimmers übernachten müssen. Geschrieben wurden 3 Briefe, angerufen/ge-smst wurde dutzend male, wovon nur 5 erfolgreich durchkamen zum Vermieter. Die Antwort kam jeweils telefonisch.

Ich kenne mich mit dem BGB eigentlich gut aus, Mietrecht etc., ich weiss, dass man in solch einem Fall eine Mietminderung durchsetzen kann. Nur bin ich mir nicht sicher, ob in solch einem Fall auch „rückwirkend“ eine Minderung durchsetzbar ist, da z.b. der vereibnbarte Zustand nicht existierte, bzw. der Vermieter der Wiederherstellung nicht in einem angemessenem Zeitraum nachkam.
Das Zimmer konnte die Monate nicht genutzt werden. Fotos als Beweismittel liegen vor.

Hallo,

der Mieter hat den Schaden dem Vermieter gemeldet, somit ist er eigentlich http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html nachgekommen, allerdings ist die zu anfangs leider nur telefonisch geschehen.
Die Miete kann auch rückwirkend gemindert werden, allerdings muss der Mieter nachweisen, wann er dem VM den Schaden gemeldet hat.
So meine Einschätzung… passend dazu habe ich das hier gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Da der VM aber nicht in die Gänge zu kommen scheint und eine Mietminderung und deren Höhe immer fachlich abgesichert werden sollte, weil das auch nach hinten losgehen kann http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html muss man hier empfehlen sich fachlichen Beistand zu suchen. (Mieterschutz/Anwalt für Mietrecht)

Gruß
Maja

hallo… man sollte am besten gleich bei Feststellung des Zustandes den Vermieter schriftlich per Einschreiben darauf hinweisen, gleichzeitig eine Frist (ca. 1 Monat)einräumen, wo spätetstens die Sache in den Soll-Zustand hergestellt werden muss. In dieses Schreiben erklärt man, daß man bei Verzug, die Miete entsprechend mindern wird (in diesem Fall mind 50 %).

Ab jetzt sollte man dies tun, aber gleich ab der nächsten Monatsmiete.

Aber daran denken, schriftlich die Mietminderung ankündigen.

MFG

faq:1129 auch bei Antworten
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vnA

hallo… man sollte am besten gleich bei Feststellung des
Zustandes den Vermieter schriftlich per Einschreiben darauf
hinweisen, gleichzeitig eine Frist (ca. 1 Monat)einräumen, wo
spätetstens die Sache in den Soll-Zustand hergestellt werden
muss. In dieses Schreiben erklärt man, daß man bei Verzug, die
Miete entsprechend mindern wird (in diesem Fall mind 50 %).

Hi,

seit wann muß man eine Frist setzen um die Miete kürzen zu können, wo ist das geregelt?

Wie kommst Du auf eine Mietkürzung von 50%?

Gruß
Tina

Danke allen für die Antworten.