Heiratete ein Mann von Rang und Namen, mußte er nicht
unbedingt anwesend sein. Er konnte einen Stellvertreter
schicken, der statt seiner zu der Braut ins Ehebett stieg.
Aber in allen Ehren versteht sich, denn er legte dann zwischen
sich und der Braut ein Schwert als Grenze. Das Schwert wurde
aber nicht immer respektiert. In der Minnedichtung wird von
Frauen berichtet, die den Mann dazu verführten, das Schwert
beiseite zu legen, wie auch von Männern, die die Markierung
überschritten.
Hallo Merit,
ist es auch nicht wahr, so ist es doch schön erfunden … Ich hatte die Sache mit dem Schwert ja schon einen „literarischen Topos“ genannt, mehr war es wohl auch nie.
Fester Bestandteil der Hochzeitszereminie war das öffentliche Beilager. Das heisst, es fand vor Zeugen statt. Wurde die Ehe ‚per procuram‘, also durch einen Stellvertreter geschlossen, so verabschiedete sich dieser selbstverständlich zusammen mit den Zeugen von der Braut.
Übrigens verabschiedete sich manchmal auch der echte Gatte zu diesem Zeitpunkt. Wenn die Braut noch sehr jung war, wurde gelegentlich im Ehevertrag der Zeitpunkt des Vollzuges der Ehe explizit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt. In manchen Familien hatte man zwar keine Bedenken, eine Tochter mit 13 oder 14 Jahren zu verheiraten, aber doch, sie in diesem Alter schon einer Schwangerschaft auszusetzen. Gleiches galt natürlich auch für reine Kinderehen, die „per verba de futuro“ geschlossen wurden. Auch solche Ehen konnten - obwohl nicht vollzogen - grundsätzlich nur durch päpstlichen dispens wieder aufgelöst werden.
Freundliche Grüße,
Ralf