Schlagen am arbeitplatz

Hallo. habe mal eine ganz wichtige frage?Tochter ist behindert und arbeitet in einer Werkstatt,dort wurde ihr von einem anderem Behinderten eine tasse auf dem kopf geschlagen.so das sie eine große Kopfwunde davon trug so das sie auch genäht wurde.So nun meine frage? was kann man tun damit so etwas nicht mehr vor kommen kann,und kann man auch rechtliche schritte einleiten.M.f.g Bea.

Hallo,

die fiktive, behinderte Tochter ist der Geschichte nach von einem anderen Behinderten geschlagen worden.
Dies ist eine Körperverletzung, die der andere Behinderte in dieser Geschichte begangen hat.
Nun ist die Frage, ob der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass sich die Arbeitnehmer nicht gegenseitig „verprügeln“. Und hier tut sich meines Erachtens eine riesige Grauzone auf.

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht hauen. Da gibt es nichts zu Diskutieren. Aber muss er auch unter allen Umständen Sicher stellen, dass die Arbeitnehmer nicht untereinander aufeinander losgehen.

Hierfür müsst man wirklich den Einzelfall kennen.

Auf jeden Fall sollte der Arbeitgeber die Streitbeteiligten erst mal weit auseinandersetzen.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,

der AG hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen AN…

Daher berechtigt ihn solch ein Vorfall zur Fristlosen Kündigung des
tätlichen AN.

Da es sich aber wohl um eine Behinderten-Einrichtung handelt,wäre hier wohl eher ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Träger der Einrichtung
zu fordern wegen Vereltzung seiner Aufsichtspflicht.

Hallo,

der AG hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen AN…

Daher berechtigt ihn solch ein Vorfall zur Fristlosen
Kündigung des
tätlichen AN.

so pauschal sicherlich nicht…

Da es sich aber wohl um eine Behinderten-Einrichtung
handelt,wäre hier wohl eher ein Schadenersatzanspruch
gegenüber dem Träger der Einrichtung
zu fordern wegen Vereltzung seiner Aufsichtspflicht.

es ist doch überhaupt kein anzeichen dafür gegeben, dass irgendjemand irgendeine aufsichtspflicht verletzt hat oder müssen behinderte arbeitnehmer ständig überwacht werden ?! genauso abwegig wäre hier eine gefährliche körperverletzung in den raum zu werfen…

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Hallo,

mit einer WfB gibt es zwar einen Arbeitsvertrag über den Lohn gezahlt und Rentenanwartschaften erworben werden, aber es steht ja regelmäßig die Betreuung/Förderung/Vermittlung in den freien Arbeitsmarkt im Vordergrund, und es besteht natürlich im Zusammenarbeiten von Menschen mit Behinderungen eine ganz besondere Situation, die mit normalen Arbeitsverhältnissen nicht in allen Facetten vergleichbar ist.

Natürlich hat man auch in einer WfB Anspruch darauf, nicht geschlagen zu werden. Aber Agressivität gerade als Ausdruck der Behinderung ist natürlich immer mal wieder ein Thema in dieser speziellen Klientel. Und man sollte daran denken, dass auch das heutige Opfer ggf. morgen schon mal „Täter“ werden könnte. Auch können Betreuungskräfte natürlich nicht immer sofort überall sein, und auf jede spontane Handlung so reagieren, dass sie Verletzungen untereinander vollkommen ausschließen können.

Insoweit sollte man das Thema nicht zu hoch hängen, wenn es ein Einzelfall ist. Ein Gespräch mit der Einrichtungsleitung sollte stattfinden, und darin sollte geklärt werden, ob das wirklich ein Einzelfall war, was dahinter steckte, und welche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll erscheinen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

  1. ja…

Gewalttätigkeiten zwischen AN rechtfertigen eine fristlose Kündigung…

  1. auch wieder ja…

wie du ja selber festgestellt hast,ist sowas bei Behinderten zu erwarten… genau aus diesem Grunde hat daher der AG eine gesteigerte Sorgfalts-und Aufsichtspflicht…um eben körperliche
Schädigung zu verhindern…

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  1. ja…

Gewalttätigkeiten zwischen AN rechtfertigen eine fristlose
Kündigung…

unsinn… es ist immer die zweistufige prüfung der verhaltensbedingten kündigung durchzugehen, wie es das bag seit jahrzehnten macht.
gewalttätigkeiten sind grds. ein wichtiger grund iSd § 626 bgb, aber weit davon entfernt stets auch eine außerordentliche kündigung zu rechtfertigen.
denn auf der zweiten stufe sind die besonderen umstände (behinderung des täters/provokation/sozialdaten etc.) zu prüfen.

daher ist die pauschale behauptung, gewalttägkeiten rechtfertigen eine außerordentl. kündigung, quatsch…

  1. auch wieder ja…

wie du ja selber festgestellt hast,ist sowas bei Behinderten
zu erwarten…

wow, also nach dieser behauptung sollten wir wohl die diskussion abbrechen. ich kann dir nur einen kleinen tipp geben: wenn du keine ahnung vom individualarbeitsrecht hast, dann finger weg von den tasten ! such dir dafür einen stammtisch.

genau aus diesem Grunde hat daher der AG eine
gesteigerte Sorgfalts-und Aufsichtspflicht…um eben
körperliche
Schädigung zu verhindern

und diese sorgfaltspflicht wurde hier verletzt ? du muss beruflich wahrsager sein, denn vom recht hast du wenig ahnung…

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Hallo,

DAS
http://www.abzonline.de/praxis/,607217464.html

kennst du ??..

oder DAS

BAG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 § 1 Abs. 1, Abs. 2 :Satz 2 KSchG; § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

oder das

Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen oder eine
Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung
zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Tätlichkeit außerhalb
der Arbeitszeit und außerhalb des dem Arbeitnehmer zugewiesenen
örtlichen und räumlichen Arbeitsplatzes erfolgte (LAG Rheinland-
Pfalz, Urt. v. 23.08.2006 – 9 Sa 431/06 -, zit n. Juris)

Der AG ist grundsätzlich verpflichtet,seine AN vor Gefahren aus dem Betrieb zu schützen.Dazu gehören auch Tätlichkeiten durch andere AN.
Ein tätlicher Anrgiff ist eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen anderer Arbeitnehmer…und rechtfertigt daher die außerordentliche Kündigung schon alleine aus dem Aspekt heraus,die Ordnung und den Betriebsfrieden wiederherzustellen.